1. Die Recyclinghöfe, die gemäß den Landesbestimmungen in Betrieb sind, können weiter betrieben werden und müssen diesen Richtlinien gemäß den Vorgaben von Absatz 2 dieses Artikels angepasst werden. Sofern diese Anlagen den technisch-betrieblichen Vorgaben laut diesen Richtlinien entsprechen, so ist eine neue Genehmigung nicht erforderlich.
2. Innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Genehmigung dieser Richtlinien muss die gebietsmäßig zuständige Gemeinde beim Landesamt für Abfallwirtschaft einen Plan zur Anpassung des Recyclinghofs einreichen. Die letzte Frist für den Abschluss der Anpassungsarbeiten wird mit der Maßnahme zur Genehmigung des Plans festgelegt.