1. Der Recyclinghof muss in Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie zur Sicherheit am Arbeitsplatz eingerichtet werden.
2. Die dort durchgeführten Betriebsmaßnahmen dürfen keine Risiken für Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora sowie keine Unannehmlichkeiten durch Lärm und Gerüche verursachen noch die Landschaft und Orte von besonderem Interesse schädigen.