(1) Ab dem 1. Januar 2009 wird dem ärztlichen Personal eine jährliche Ergebniszulage von bis zu 22 Prozent der zustehenden Jahresbeträge des Gehalts laut Besoldungsstufe, mit den Erhöhungen aufgrund beruflicher Entwicklung, der Sonderergänzungszulage, der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache, der ärztlichen und tierärztlichen Spezialisierungszulage, der ursprünglichen Zulage für die fixe Position und der positionsgebunden Entlohnung, ausgenommen das 13. Monatsgehalt, ausgezahlt. Zu Beginn des Jahres weist der Betrieb den einzelnen Führungsstrukturen den entsprechenden Fonds für die Ergebniszulage aufgrund der im Voraus vereinbarten Ziele, Programme und Projekte zu.
(2) Die Höhe der Ergebniszulage des Einzelnen wird zwischen dem ärztlichen Personal und dem zuständigen Vorgesetzten zu Beginn des Jahres vereinbart, wobei die Regelung laut Artikel 19 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 und, insbesondere, Folgendes zu berücksichtigen sind:
- Umfang und Komplexität der zu Jahresbeginn vereinbarten Programme, Projekte und Ziele;
- Ausübung zusätzlicher besonderer Aufgaben, falls diese nicht bereits eigens entlohnt werden;
- Grad der Verbesserung von Qualitätsstandards und Zufriedenheit der Kundschaft;
- bei der Führung der zur Verfügung stehenden Personal- und Organisationsressourcen gezeigte berufliche Kompetenz.
(3) Im Falle der zufrieden stellenden Beurteilung über die Erreichung der vereinbarten Ziele wird den ärztlichen Leitern für die Dauer dieses Vertrages eine Ergebniszulage von 8 Prozent der Entlohnung laut Absatz 1 garantiert. Bei der Beurteilung der Verantwortlichen einfacher Strukturen, der Direktoren komplexer Strukturen und der Direktoren eines Departments, eines Krankenhauses oder Bereiches sowie der stellvertretenden Direktoren wird auch die Ausübung der Führungs-aufgaben berücksichtigt.
(4) Das ärztliche Personal erhält einen monatlichen Vorschuss von 70 Prozent der vereinbarten Ergebniszulage. Die Ausgleichszahlung erfolgt, vorbehaltlich der Bewertung, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Sollte die jährliche Bewertung ergeben, dass das Ziel nicht oder nur teilweise erreicht wurde, sorgt der Betrieb für die Wiedereinbringung des nicht zustehenden Teils der Ergebniszulage.
(5) Zwecks Zuweisung der Ergebniszulage laut diesem Artikel werden dem Sanitätsbetrieb zwei eigene Fonds zugewiesen , und zwar einer für das ärztliche Personal im Ausmaß von 11,8 Prozent und einer für die Direktoren komplexer Strukturen und für die Verantwortlichen der Departements, im Ausmaß von 15 Prozent der zustehenden Jahresbeträge des Gehalts laut Besoldungs-stufe, mit den Erhöhungen aufgrund beruflicher Entwicklung, der Sonderergänzungszulage, der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache, der ärztlichen und tierärztlichen Spezialisierungszulage, der ursprünglichen Zulage für die fixe Position und der Positionsentlohnung, ausgenommen das 13. Monatsgehalt, die dem ärztlichen Personal im Jahr vor dem der Ausschüttung der Ergebniszulage ausgezahlt worden sind. Diese Fonds werden um die Sozialabgaben erhöht.