(1) Den stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen steht eine monatliche Zulage im Ausmaß von bis zu 20 Prozent der Funktionszulage des Direktors der komplexen Struktur zu. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu.
(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors steht dessen Funktionszulage ab dem 46sten Tag der Abwesenheit oder Verhinderung dem stellvertretenden Direktor zu. Zu diesem Zweck gilt der Direktor auch dann als abwesend, wenn ihm die Leitung einer anderen Führungsstruktur, auch zeitweise, übertragen wird und er gleichzeitig von der Leitung der Struktur, die er innehat, befreit wird.
(3) Kein Anrecht auf die Zulage laut Absatz 1 haben die stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen, denen aufgrund längerer Abwesenheit des Inhabers der Direktion die entsprechende Funktionszulage ausgezahlt wird.
(4) Die Funktionszulage wird graduell in eine persönliche Zulage umgewandelt, als getrenntes, festes und bleibendes Lohnelement. Die Umwandlung erfolgt jährlich im Ausmaß von 5 Prozent, und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement unterliegt den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage.
(5) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels werden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewendet.