(1) Den Direktoren komplexer Strukturen, den Krankenhausdirektoren und den Direktoren der territorialen Bereiche steht für die Dauer des Führungsauftrages, zusätzlich zur jeweils zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage wird das jährliche Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des Funktionsbereiches A des einzigen Stellenplanes herangezogen. Die Zulage steht 13-mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und enthält die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13.
(3) Den komplexen Strukturen, den Krankenhäusern und den territorialen Bereichen wird ein Koeffizient von 1,3 bis 1,9 zugewiesen. In Ausnahmefällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 2,5 angehoben werden.
(4) Die Funktionszulage wird graduell in eine persönliche Zulage umgewandelt, als getrenntes, festes und bleibendes Lohnelement. Die Umwandlung erfolgt jährlich im Ausmaß von 5 Prozent und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement unterliegt den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage.
(5) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels werden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewendet.
(6) Für die Auszahlung der Funktionszulage an die Direktoren komplexer Strukturen und an die Verantwortlichen von Departments, Krankenhäusern und Bereichen wird ab dem Jahr 2009 ein Fonds in Höhe von Euro 8.762.000,00, inklusive Sozialabgaben, eingerichtet.
Protokollerklärung: Der Fonds laut Absatz 6 dieses Artikels errechnet sich wie folgt: Summe der positionsgebundenen Entlohnung zum 1. Juli 2008: € 7.958.442,23, + Erhöhung um 2/38 für Erhöhung der Arbeitszeit von 38 auf 40 Wochenstunden: € 418.865,38, + Erhöhung um 5% laut Vertragsverhandlung: € 385.080,8, minus Abrundung € 388,41