(1) Den Verantwortlichen einfacher Strukturen steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage wird das Jahresanfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des einzigen Stellenplanes des Funktionsbereiches A herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu und wird monatlich ausbezahlt.
(3) Die den einfachen Strukturen bei Inkrafttreten dieses Vertrages zugewiesenen Koeffizienten werden den neuen Koeffizienten zwischen 0,375 und 0,675 angepasst. In Ausnahmefällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 0,9 angehoben werden. Zu diesem Zweck werden die geltenden Koeffizienten mit dem Koeffizienten 0,75 multipliziert.
(4) Dem bei Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 im Dienst stehenden Personal, dem die Funktion eines stellvertretenden Direktors einer komplexen Struktur oder die Leitung einer einfachen Struktur oder eine individuelle Zulage zugewiesen worden ist, wird im Falle des Widerrufs oder der Nichterneuerung der betreffenden Zuweisung eine persönliche, nicht zu absorbierende Zulage im Ausmaß der entsprechenden bezogenen Zulage zum Wert derselben am 1. September 2002 ausgezahlt, vermindert um die mit 1. September 2002 berechnete tatsächliche Gehaltserhöhung aufgrund der zugewiesenen Zulage. Veranschaulichende Beispiele in Bezug auf die Anwendung dieses Absatzes sind in der Anlage C angeführt.
(5) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels werden ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewendet.
(6) Verzichtet das ärztliche Personal im Zeitraum laut Artikel 2 Absatz 1 auf die Leitung einer einfachen Struktur, auf die Funktion eines stellvertretenden Direktors einer komplexen Struktur oder auf die Zulage für hohe Spezialisierung (ehemalige individuelle Zulage) und erhält es nach Inkrafttreten dieses Vertrags einen neuen Auftrag oder die Zulage für hohe Spezialisierung, wird der Betrag laut Artikel 17 Absatz 1 von der betreffenden Funktionszulage oder Zulage für hohe Spezialisierung absorbiert.
(7) Die den Verantwortlichen einfacher Strukturen mit Beauftragung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages zustehende Funktionszulage wird graduell in eine persönliche Zulage umgewandelt, als getrenntes, festes und bleibendes Lohnelement. Die Umwandlung erfolgt jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 im Ausmaß von 5 Prozent und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement unterliegt den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage.