(1) Als ursprüngliche Zulage für die Position wird die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits bezogene Zulage bezeichnet. Sie wird dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehenden Personal, auch während der Geltung des neuen Kollektivvertrages, im selben Ausmaß und nach denselben Modalitäten ausgezahlt.
(2) Für das nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommene ärztliche Personal werden folgende jährliche Bruttobeträge festgelegt:
- für das im Funktionsbereich A eingestufte ärztliche Personal: 14.370,17 Euro,
- für das im Funktionsbereich B eingestufte ärztliche Personal: 11.569,18 Euro.
(3) Das ärztliche Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages Nutznießer der Bestimmungen laut Artikel 54 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 ist oder zum genannten Zeitpunkt auf jeden Fall im Dienst steht, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position im Ausmaß des bei Inkrafttreten dieses Vertrages individuell bezogenen Betrages von zwei programmierten Zusatzstunden. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt.
(4) Das ärztliche Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis und das wegen Mutterschaft oder Elternzeit abwesende Personal, das bei Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 im Dienst stand, bezieht ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages die mit Bezug auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis berechnete zusätzliche Zulage für die fixe Position in dem Ausmaß, das dem Betrag von zwei programmierten Zusatzstunden entspricht.
(5) Für die Direktoren komplexer Strukturen entspricht die Vergütung einer programmierten Zusatzstunde zum Zwecke der Festlegung der zusätzlichen Zulage für die fixe Position 218,00 Euro.
(6) Das nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 in die Funktionsbereiche B oder A aufgenommene oder wieder aufgenommene oder von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A des einzigen Stellenplanes aufgestiegene ärztliche Personal hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, und zwar im folgenden Ausmaß:
- Funktionsbereich „A“ 7.200,00 Euro jährlich,
- Funktionsbereich „B“ 1.750,00 Euro jährlich.
(7) Im Falle des Aufstiegs des Personals laut Absatz 6 von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A steht die Zulage in dem in Absatz 6 Buchstabe a) vorgesehenen Ausmaß zu, unter Verlust jeglichen Betrages aus der ehemaligen Vergütung der programmierten Zusatzstunden einschließlich der allfälligen Zulage ad personam laut Artikel 54 Absatz 6 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003.
(8) Dem ärztlichen Personal in Teilzeit, in Mutterschaft oder in Elternzeit, das nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 aufgenommen worden ist, steht ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages die zusätzliche Zulage für die fixe Position im Ausmaß laut Absatz 6 dieses Artikels zu.
(9) Für das Personal in Teilzeit, in Mutterschaft oder in Elternzeit wird die ausgezahlte zusätzliche Zulage für die fixe Position bei gleicher Berechnungsgrundlage im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit bzw. zu den während der Abwesenheit wegen Mutterschaft oder Elternzeit bezogenen Erhöhungen gekürzt.
(10) Die ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausgezahlt.
(11) Durch die mit diesem Vertrag eingeführte zusätzliche Zulage für die fixe Position sind die bisher geltende Regelung der Leistung und Vergütung der programmierten Zusatzstunden („Mehrstunden“) laut Artikel 39 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 sowie die Garantieklausel laut den Artikeln 53 und 54 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 überholt. Die Zulage unterliegt nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung oder von Komponenten derselben.
(12) Veranschaulichende Beispiele in Bezug auf die Anwendung dieses Artikels sind in den Anlagen A – B – C – D angeführt.