(1) Gleichzeitig mit der neuen Regelung der freiberuflichen Tätigkeit des ärztlichen Personals wird ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis der ärztlichen Leiter und tierärztlichen Leiter eingeführt.
(2) Die Exklusivitätszulage ist fest und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle des Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Arbeitszeit wird die Zulage in voller Höhe ausbezahlt. Sie stellt ein getrenntes Lohnelement dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewendet werden.
(3). Die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis, das keine Formen von Automatismus begründet, ist mit folgenden Jahresbruttobeträgen einschließlich des 13. Monatsgehalts festgesetzt:
- a) ärztliche Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur: 16.523,52 Euro,
- b) ärztliche Leiter , eingestuft in den Funktionsbereich A, einziger Stellenplan, mit Berufserfahrung beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst :
- - von über fünfzehn Jahren 12.394,97 Euro,
- - zwischen fünf und fünfzehn Jahren 9.094,81 Euro,
- - bis zu fünf Jahren 2.253,30 Euro,
- c) ärztliche Leiter, die in den Funktionsbereich B eingestuft sind: 390,00 Euro.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehene Berufserfahrung muss bis zum ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags erworben worden sein. Für den Zweck desselben Absatzes wird auch die Berufserfahrung berücksichtigt, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Facharzt in Strukturen öffentlicher Gesundheitsdienste und/oder in Universitätskliniken der Europäischen Union erworben wurde.
(5) In erster Anwendung dieses Vertrages wird für die Festsetzung der dem einzelnen ärztlichen Leiter und tierärztlichen Leiter zustehenden Beträge das gesamte beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst sowohl im Funktionsbereich A als auch im Funktionsbereich B erworbene Dienstalter berücksichtigt.
(6) Den ärztlichen Leitern, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages in den Dienst aufgenommen werden, und die die Spezialisierung im Fachgebiet, in das sie eingestuft sind, erworben haben, wird, ausschließlich zum Zweck der Progression der Exklusivitätszulage, ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von 50 Prozent der gesetzlichen Dauer der Facharztausbildung bis zu maximal drei Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung wird nicht auf jene angewendet, die die Spezialisierung ganz oder teilweise im Rahmen eines konstanten Arbeitsverhältnisses erworben haben.