1. Die in den urbanistischen und landschaftlichen Planungsinstrumenten vorgesehene Zweckbestimmung der Liegenschaft muss berücksichtigt werden. Dabei gelten auch die in diesem Bereich festgelegten Ausnahmeregelungen.
2. Für als Gewässer, Wald, Biotop oder Naturschutzgebiet ausgewiesene Flächen dürfen keine Konzessionen vergeben werden. Davon ausgenommen sind:
a) Bienenstände,
b) Holzlager,
c) Ski-, Rad- und Wanderwege oder dergleichen,
d) Sitzbänke oder ähnliche Vorrichtungen und Strukturen, die von öffentlichen Körperschaften, Tourismusvereinen oder anderen Vereinen errichtet werden bzw. die Einrichtung von öffentlich zugänglichen Erholungszonen durch genannte Subjekte,
e) Badestege und ähnliche Strukturen, die den Zugang zum Gewässer betreffen,
f) Leitungen und Rohre für Wasser, Abwasser, Strom, Telefon, Internet oder Ähnliches,
g) Zufahrten.
3. Es dürfen keine Konzessionen für Flächen vergeben werden, wenn die Errichtung von Gebäuden oder anderen Bauwerken vorgesehen ist.