1. Im Fall von Anträgen auf Konzessionen für landwirtschaftliche Tätigkeiten wird das Verfahren laut Artikel 5 und folgende nicht angewandt, wenn beide der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) die beantragte Fläche wird lediglich für die Bearbeitung im engeren Sinne, nicht jedoch für weitere Tätigkeiten benutzt (z.B. Ausstellung oder Verkauf von Waren, Urlaub auf dem Bauernhof, Buschenschank, Lagerung von Materialien, Parkplätze, Verarbeitung von Holz oder anderen Produkten),
b) die für die Konzession vorgesehene jährliche Gebühr beträgt weniger als 300,00 Euro.