1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, die Modalitäten zur Auswahl der Konzessionäre für die Besetzung von Liegenschaften des öffentlichen Wasserguts und die Vorzugskriterien im Fall von mehreren Anträgen.
2. Diese Richtlinien gelten nicht für Konzessionen für Überquerungen des öffentlichen Wassergutes und das Befahren der Dämme und der dazugehörenden wasserbaulichen Strukturen.