1. Das Verfahren laut Artikel 5 und folgende wird in den nachstehenden Fällen nicht angewandt:
a) die Gemeinde, andere öffentliche Körperschaften oder Vereine beantragen die Fläche für institutionelle Zwecke oder zur Nutzung seitens der Allgemeinheit (z.B. Spielplatz, Sportplatz, Erholungsfläche, öffentlicher Parkplatz),
b) die Fläche wird für die Verlegung von Leitungen (z.B. Wasser, Strom, Telefon, Internet, Heizung, Abwasser, Gas) beantragt und kann nach Abschluss der Verlegungsarbeiten wieder uneingeschränkt für andere Zwecke verwendet werden,
c) die Fläche wird nur vorübergehend gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, genutzt (z.B. Veranstaltungen, Baustellen),
d) die beantragte Fläche grenzt direkt an Liegenschaften des Antragstellers und ist tatsächlich nur über diese erreichbar.
2. Das Verfahren laut Artikel 5 und folgende wird auch dann nicht angewandt, wenn beide der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) die Fläche wird weder für wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Industrie, Fremdenverkehr, Handwerk) noch für berufliche bzw. gewinnbringende Tätigkeiten (wie Werbung und Verkauf) noch für mit diesen Tätigkeiten im engeren Sinne verbundene Zwecke (z.B. Parkplätze für Betriebs- oder Kundenfahrzeuge, Lagerung von Waren und Materialien, Zubehörfläche für den Betrieb) genutzt,
b) die für die Konzession vorgesehene jährliche Gebühr beträgt weniger als 300,00 Euro.