1. Eine Überschreibung der Konzession ist zugelassen, wenn es sich lediglich um die Änderung der Bezeichnung, der Rechtsform oder des gesetzlichen Vertreters des Konzessionsinhabers (z.B. Verwalter des Kondominiums, Obmann der Vereinigung) handelt oder bei Überschreibungsanträgen von Erben in folgenden Fällen:
a) Konzessionen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten und für nicht gewinnbringende Tätigkeiten,
b) Konzessionen für von der Familie ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeiten.
2. In allen anderen Fällen wird der Überschreibungsantrag als neuer Konzessionsantrag behandelt.