(1) Stellt der oder die Verfahrensverantwortliche Drittbetroffene fest, so muss er oder sie diesen per Einschreiben mit Rückschein oder im Fall jener, die einer telematischen Mitteilung zugestimmt haben, auf diesem Weg, eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen.
(2) Drittbetroffene sind ausschließlich die Träger folgender privater Interessen laut Artikel 5/bis Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, in geltender Fassung:
- Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
- Briefgeheimnis,
- Wirtschafts- und Handelsinteressen natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich des geistigen Eigentums, des Urheberrechts und des Geschäftsgeheimnisses.
(3) Die Feststellung der Drittbetroffenen erfolgt auch unter Berücksichtigung der Akten, die mit dem antragsgegenständlichen Akt zusammenhängen oder in diesem angeführt sind und dasselbe Verfahren betreffen.
(4) Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 1 können die Drittbetroffenen, auch auf telematischem Weg, Widerspruch gegen den Zugangsantrag einlegen. Der Widerspruch darf sich nicht auf eine allgemeine Verweigerung beschränken, sondern muss die Beweggründe vollständig und eingehend darlegen.
(5) Nach Ablauf dieser Frist befindet der oder die Verfahrensverantwortliche mit begründeter Maßnahme über den Zugangsantrag.