(1) Der Antrag auf einfachen Bürgerzugang muss nicht begründet sein, ist unentgeltlich und kann, gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, „Kodex der digitalen Verwaltung“, in geltender Fassung, auch auf telematischem Weg übermittelt werden.
(2) Die antragstellende Person muss ihre Identität und gegebenenfalls ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen; sie muss genau angeben, in welche veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen oder Daten sie Einsicht nehmen will. 16)
(3) Die Organisationseinheit, die den Antrag entgegennimmt, muss der antragstellenden Person eine Empfangsbestätigung ausstellen, aus der das Eingangsdatum des Antrags, die zugewiesene Protokollnummer, die für die Beantwortung zuständige Organisationseinheit samt Kontaktdaten sowie die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung das Verfahren abschließen muss, hervorgehen. 17)
(4) Im Fall von Anträgen auf Zugang zu veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten ist die Verwaltung nicht verpflichtet, Drittbetroffenen eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen.