(1) Wird der Bürgerzugang vollständig oder teilweise verweigert oder ergeht innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 angegebenen Frist keine Antwort, kann die antragstellende Person innerhalb von 30 Tagen ab der Entscheidung erster Instanz beim/bei der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz einen Antrag auf erneute Prüfung stellen, der/die daraufhin innerhalb von 20 Tagen mit begründeter Maßnahme entscheidet.
(2) Wurde der Zugang zum Schutz personenbezogener Daten abgelehnt oder verzögert, fordert der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz ein Gutachten der Datenschutzbehörde an; die Frist für den Erlass der Maßnahme laut Absatz 1 wird bis zum Erhalt dieses Gutachtens und jedenfalls für höchstens 10 Tage ausgesetzt.
(3) Die antragstellende Person kann außerdem Rekurs bei der zuständigen Volksanwaltschaft einlegen; in diesem Fall ist der Rekurs auch der betroffenen Organisationseinheit zuzustellen. Die Volksanwaltschaft äußert sich innerhalb von 30 Tagen ab Einbringung des Rekurses.
(4) Erachtet die Volksanwaltschaft die Ablehnung oder die Verzögerung für rechtswidrig, informiert sie die antragstellende Person darüber und teilt dies der betroffenen Organisationseinheit mit. Erlässt diese nicht innerhalb von 30 Tagen eine begründete Bestätigung der ablehnenden oder verzögernden Maßnahme, ist der Zugang erlaubt.
(5) Bei Annahme des Antrags auf Zugang kann der/die widersprechende Drittbetroffene einen Antrag auf erneute Prüfung beim/bei der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz oder Rekurs bei der Volksanwaltschaft einlegen.
(6) Gegen die Entscheidung der zuständigen Organisationseinheit bzw., im Fall von Anträgen auf erneute Prüfung, gegen die Entscheidung des/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz kann im Sinne der geltenden Bestimmungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Während des Verfahrens bei der Volksanwaltschaft wird die Frist für die Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgesetzt; sie läuft wieder ab dem Tag, an dem die antragstellende Person die Entscheidung über ihren Rekurs erhält.