(1) Zur Einhaltung der Transparenzpflicht und um weitestgehenden Zugang zu gewähren, werden die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten auf der institutionellen Webseite im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht, zu dem man über einen Link auf der Hauptseite gelangt. Gesellschaften, an denen die Verwaltung beteiligt ist oder welche sie kontrolliert, bezeichnen diesen Abschnitt „Transparente Gesellschaft“.
(2) Zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gewährleisten die Direktorinnen und Direktoren der Organisationseinheiten, dass die zu veröffentlichenden Daten und Informationen rechtzeitig und ordnungsgemäß geliefert werden und mit den Originalen im Besitz der Verwaltung übereinstimmen; sie gewährleisten zudem die Qualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen, Informationen und Daten sowie deren laufende Aktualisierung.
(3) Im Rahmen der Veröffentlichungspflicht sorgen die verantwortlichen Personen laut Absatz 2 dafür, die Erfordernisse der Transparenz und Öffentlichkeit der Unterlagen und Daten sowie des Zugangs zu diesen mit den Datenschutzbestimmungen in Einklang zu bringen, wobei nicht sachdienliche personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden; im Falle von besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sind personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, die für die spezifischen Erfordernisse der Transparenz nicht unbedingt notwendig sind. Aufrecht bleibt in jedem Fall das absolute Verbot der Veröffentlichung von Daten, die, in welcher Form auch immer, Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von Personen zulassen, sowie von personenbezogene Daten Minderjähriger.
(4) Die Landesregierung ernennt den Verantwortlichen/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz in der Landesverwaltung. Er oder sie wacht über die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten und überprüft die ordnungsgemäße Umsetzung des Rechts auf Bürgerzugang.
(5) Um die Verfügbarkeit der Informationen von allgemeinem Interesse und die Effizienz bei der Antragsbearbeitung zu erhöhen, kann die Verwaltung auch Unterlagen, Informationen und Daten veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, sofern dabei strengstens die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.