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r) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 41)
Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Jänner 2020, Nr. 3.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)  

(1) Diese Verordnung regelt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG die Wahrnehmung folgender Rechte:

  1. Zugang zu den Verwaltungsunterlagen,
  2. einfacher Bürgerzugang,
  3. allgemeiner Bürgerzugang,
  4. Zugang zu den Unterlagen der Vergabeverfahren und der Verfahren zur Ausführung öffentlicher Aufträge, 2)
  5. Zugang zu den Umweltinformationen,
  6. Informationspflicht und Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten.
2)
Der Buchstabe d) des Art. 1 Absatz 1 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen“ oder „Recht auf Aktenzugang“: Das Recht Betroffener, Verwaltungsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen,
  2. „einfacher Bürgerzugang“: Das Recht aller Personen, gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen Zugang zu veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten zu verlangen, falls diese nicht im eigens dafür vorgesehenen Abschnitt „Transparente Verwaltung“ der institutionellen Webseite veröffentlicht wurden,
  3. „allgemeiner Bürgerzugang“: Das Recht aller Personen, Zugang zu den über die veröffentlichungspflichtigen hinausgehenden Daten und Unterlagen im Besitz der Verwaltung zu erhalten, unter Beachtung der Einschränkungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Schutz rechtlich relevanter Interessen,
  4. „Betroffene“: Alle privaten Rechtssubjekte, einschließlich der Träger öffentlicher oder überindividueller Interessen, mit einem direkten, konkreten und aktuellen Interesse, das einer rechtlich geschützten Stellung in Zusammenhang mit den Unterlagen entspricht, zu denen der Aktenzugang beantragt wird,
  5. „Drittbetroffene“: Alle Rechtssubjekte, die anhand der angeforderten Unterlage identifiziert oder leicht identifizierbar sind und deren Recht auf Vertraulichkeit durch den Zugang gefährdet wäre,
  6. „rechtlich geschützte Stellung“: Eine vom Klageinteresse abweichende Stellung, die umfassender als dieses Interesse ist und jenen das Recht auf Zugang zuerkennt, die nachweisen können, dass die Unterlagen, zu denen sie Zugang beantragen, ihnen gegenüber direkte oder indirekte Wirkungen haben oder haben können, unabhängig davon, ob eine Rechtsposition verletzt wird oder nicht,
  7. „Verwaltungsunterlage“: Jede graphische, filmische, photographische, magnetische oder mit einem anderen technischen Verfahren hergestellte Wiedergabe des Inhalts von Akten, auch von internen oder solchen, die sich nicht auf ein spezifisches Verfahren beziehen, und im Besitz einer öffentlichen Verwaltung oder eines öffentlichen bzw. privaten Rechtsträgers sind, beschränkt auf deren vom staatlichen oder EU-Recht geregelte Tätigkeit von öffentlichem Interesse, betreffend Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, unabhängig davon, ob ihre substantielle Regelung öffentlicher oder privater Natur ist.

2. ABSCHNITT
Zugang zu den Verwaltungsunterlagen

Art. 3 (Anwendungsbereich)

(1) Das Recht auf Aktenzugang kann gegenüber allen Organisationseinheiten des Landes Südtirol und den vom Land abhängigen Betrieben, Körperschaften und Agenturen sowie gegenüber jenen ausgeübt werden, deren Ordnung unter die eigenen, auch delegierten Befugnisse des Landes fällt, sowie gegenüber den weiteren öffentlichen und privaten Rechtssubjekten laut den Artikeln 1/ter und 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 4 (Subjektive Zugangsberechtigung)

(1) Das Recht auf Aktenzugang kann von allen privaten Rechtssubjekten ausgeübt werden, die ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht, die mit den Unterlagen, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht.

(2) Nach dem Grundsatz der loyalen institutionellen Zusammenarbeit wird den öffentlichen Verwaltungen der Zugang zu jenen Akten und Informationen gewährt, die sie für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse benötigen.

(3) Die Landtagsabgeordneten haben gemäß Artikel 15 das Recht auf Zugang zu allen Akten, Daten und Informationen, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Mandats zweckmäßig sind. 3)

(4) Träger öffentlicher oder überindividueller Interessen sind berechtigt, das Recht auf Aktenzugang sowohl iure proprio als auch zum Schutz rechtlich relevanter Interessen der von ihnen vertretenen Kategorien auszuüben, sofern dies nicht die Form einer generellen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit annimmt.

3)
Art. 4 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 5 (Gegenstand des Rechts auf Aktenzugang)

(1) Gegenstand des Rechts auf Aktenzugang sind die zum Zeitpunkt des Antrags tatsächlich vorhandenen, von den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 3 verwahrten Verwaltungsunterlagen; der Zugang darf folglich für die Organisationseinheiten weder mit Recherchen verbunden sein noch die Verarbeitung von Daten erfordern.

(2) Handelt es sich um das Verwaltungsverfahren betreffende Akten, die durchführbar und wirksam sind, so kann das Zugangsrecht auch während des Verfahrens gegenüber der Organisationseinheit ausgeübt werden, die dafür zuständig ist, den abschließenden Akt zu erlassen oder ständig zu verwahren.

(3) Das Recht gilt als verwirklicht, wenn die von der betroffenen Person beantragten Akten oder Unterlagen hinterlegt oder eingesehen wurden, wenn eine Kopie davon angefertigt wurde oder sie in einer sonstigen geeigneten Form veröffentlicht wurden.

(4) Das Recht auf Zugang kann so lange geltend gemacht werden, wie die Verwaltung verpflichtet ist, die beantragten Verwaltungsunterlagen aufzubewahren.

(5) Nicht zulässig sind Anträge auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, deren Ziel darin besteht, die Verwaltungstätigkeit generell zu kontrollieren, sowie Anträge auf Zugang zu einer offensichtlich unangemessenen Anzahl an Unterlagen, die zu einer Beeinträchtigung der reibungslosen Abwicklung der Verwaltungstätigkeit führen würden.

Art. 6 (Verfahrensverantwortung)

(1) Die Verantwortung für das Verfahren für den Aktenzugang trägt die Direktorin/der Direktor der Organisationseinheit, die für den Erlass der abschließenden Maßnahme oder deren ständige Verwahrung zuständig ist.

(2) Den Zugang zu den von der Landesregierung erlassenen Akten genehmigt der Generalsekretär/die Generalsekretärin.

Art. 7 (Mitteilung an Drittbetroffene)

(1) Stellt der oder die Verfahrensverantwortliche Drittbetroffene fest, so muss er oder sie diesen per Einschreiben mit Rückschein oder auf telematischem Weg im Fall jener, die dieser Form zugestimmt haben, eine Mitteilung über den erhaltenen Antrag zukommen lassen. Die Feststellung der Drittbetroffenen erfolgt auch unter Berücksichtigung der Akten, die mit dem antragsgegenständlichen Akt zusammenhängen oder in diesem angeführt sind und dasselbe Verfahren betreffen.

(2) Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 1 können die Drittbetroffenen, auch auf telematischem Weg, Widerspruch gegen den Zugangsantrag einlegen. Der Widerspruch darf sich nicht auf eine allgemeine Verweigerung beschränken, sondern muss die Beweggründe vollständig und eingehend darlegen.

(3) Nach Ablauf dieser Frist befindet der oder die Verfahrensverantwortliche mit begründeter Maßnahme über den Zugangsantrag und setzt auch die Drittbetroffenen darüber in Kenntnis.

Art. 8 (Informeller Zugang)

(1) Wurden keine Drittbetroffenen festgestellt, kann das Recht auf Aktenzugang auf Antrag informell bei der Organisationseinheit ausgeübt werden, die dafür zuständig ist, die abschließende Maßnahme zu ergreifen oder das entsprechende Dokument ständig zu verwahren.

(2) Im Antrag müssen die Eckdaten der beantragten Unterlage angegeben sein oder die Daten, anhand derer die Unterlage ermittelt werden kann, sowie das mit dem Antragsgegenstand zusammenhängende Interesse; zudem ist ein Identitätsnachweis erforderlich und gegebenenfalls der Nachweis über die Vertretungsbefugnis.

(3) Stattgegeben wird dem Antrag, der unverzüglich und formlos überprüft wird, entweder durch die Angabe der Veröffentlichung, in der die beantragten Informationen enthalten sind, durch Vorlage des Dokuments, durch Aushändigung einer Kopie oder in sonstiger geeigneter Form.

(4) Im Fall öffentlicher Verwaltungen wird der Antrag vom Direktor/von der Direktorin der betroffenen Organisationseinheit gestellt oder vom/von der Verfahrensverantwortlichen.

(5) Stellt der oder die Verfahrensverantwortliche anhand der angeforderten Unterlagen Drittbetroffene fest, so fordert er oder sie die antragstellende Person auf, einen formellen Zugangsantrag zu stellen.

Art. 9 (Formeller Zugang)

(1) Kann der informelle Antrag nicht sofort angenommen werden oder bestehen aufgrund der gelieferten Informationen und Unterlagen Zweifel an der subjektiven Zugangsberechtigung der antragstellenden Person, an ihrer Identität oder an ihren Vertretungsbefugnissen oder ist zweifelhaft, ob die Unterlage zugänglich ist, so wird die Person aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen.

(2) Die/Der Verfahrensverantwortliche stellt gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,  eine Bestätigung über den Eingang des Antrags auf formellen Zugang aus. 4)

(3) Wird ein formeller Antrag nicht direkt bei der zuständigen Organisationseinheit gestellt, sondern bei einer anderen Organisationseinheit des Landes oder einer der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, so leitet der Empfänger den Antrag unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit  oder Körperschaft weiter und verständigt die antragstellende Person über die Weiterleitung. 5)

(4) Die antragstellende Person muss die Eckdaten der beantragten Unterlage angeben oder Hinweise, anhand derer diese ermittelt werden kann, sowie das mit dem Antragsgegenstand zusammenhängende Interesse; zudem muss sie ihre Identität und gegebenenfalls ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen. 6)

(5) Im Fall öffentlicher Verwaltungen wird der Antrag vom Direktor/von der Direktorin der betroffenen Organisationseinheit gestellt oder vom/von der Verfahrensverantwortlichen.

(6) Ist ein Antrag fehlerhaft oder unvollständig, benachrichtigt der oder die Verfahrensverantwortliche die betroffene Person innerhalb von 10 Tagen darüber, und zwar auf telematischem Weg im Fall jener, die dieser Form zugestimmt haben, andernfalls per Einschreiben mit Rückschein oder in einer sonstigen Mitteilungsform, die eine Empfangsbestätigung vorsieht. Der oder die Verfahrensverantwortliche beraumt dabei eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen an, innerhalb welcher der Antrag berichtigt oder ergänzt werden kann.  Sind nach Ablauf der anberaumten Frist die Berichtigungen oder Ergänzungen nicht eingegangen oder sind sie unzureichend, so erklärt der oder die Verfahrensverantwortliche den Antrag für unzulässig und setzt die betroffene Person darüber in Kenntnis. 7)

4)
Art. 9 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
5)
Art. 9 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
6)
Art. 9 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
7)
Art. 9 Absatz 6 wurde so ergänzt durch Art. 3 Absatz 4 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 10 (Wahrnehmung des Rechts auf Aktenzugang)

(1) Die Unterlagen können während der Öffnungszeiten bei der zuständigen Organisationseinheit in Anwesenheit der oder des Verfahrensverantwortlichen eingesehen werden.

(2) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen ist es verboten, die Unterlagen vom Ort, an dem Einsicht genommen wird, zu entfernen, mit Zeichen zu versehen oder anderweitig zu verändern.

(3) Einsicht nimmt die betroffene Person oder eine von ihr mit schriftlicher Vollmacht beauftragte Person, gegebenenfalls in Begleitung einer Drittperson, deren Personaldaten am Ende des Antrags vermerkt sind. Die betroffene Person kann sich Notizen machen und die eingesehenen Unterlagen vollständig oder teilweise abschreiben.

(4) Für die Überlassung von Kopien der Unterlagen müssen gegebenenfalls die in Artikel 54 festgelegten Herstellungskosten gezahlt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch können die Kopien in beglaubigter Form ausgestellt werden.

(5) Die Verwaltung gewährleistet die Ausübung des Rechts auf Aktenzugang auch auf telematischem Weg, gemäß den in den einschlägigen Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorgesehenen Modalitäten und Formen.

Art. 11 (Entscheidungen über den Antrag auf Aktenzugang)

(1) Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt der oder die Verfahrensverantwortliche der betroffenen Person mit, an welche Organisationseinheit und an wen in dieser Organisationseinheit sie oder eine von ihr bevollmächtigte Person sich wenden muss, um die Verwaltungsunterlage einzusehen und gegebenenfalls Kopien anzufertigen; dabei werden die Öffnungszeiten der Organisationseinheit sowie weitere Informationen, die zur Ausübung des Rechts auf Aktenzugang von Nutzen sind, mitgeteilt.

(2) Die Ablehnung, die Einschränkung oder die Verzögerung eines formell beantragten Zugangs muss von der oder dem Verfahrensverantwortlichen begründet werden, unter besonderer Bezugnahme auf den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben.

(3) Der Zugang zu den Verwaltungsunterlagen darf nicht verweigert werden, wenn der Rückgriff auf das Verzögerungsrecht ausreicht.

Art. 12 (Verfahrensfristen)

(1) Das Zugangsverfahren muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen abgeschlossen sein, die ab dem Tag läuft, an dem der Antrag der zuständigen Verwaltung oder Körperschaft vorgelegt wird oder, im Fall von Artikel 9 Absatz 3, bei dieser eingegangen ist. Verstreicht diese Frist erfolglos, so gilt der Antrag als abgelehnt. 8)

(2) Die Frist laut Absatz 1 setzt in folgenden Fällen aus:

  1. solange die Frist noch behängt, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 den Drittbetroffenen gewährt wurde, um begründeten Widerspruch gegen den Antrag auf Aktenzugang einzulegen,
  2. solange die Frist von nicht mehr als 30 Tagen noch behängt, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 gewährt wurde, um fehlerhafte oder unvollständige Anträge richtigzustellen beziehungsweise zu ergänzen.
8)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 13 (Verzögerung des Aktenzugangs)

(1) Eine Zugangsverzögerung wird verfügt, um besondere Erfordernisse der Verwaltung zu schützen, insbesondere in der Phase der Ausarbeitung von Maßnahmen in Bezug auf Unterlagen, deren Kenntnis die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit beeinträchtigen kann und immer dann, wenn die Interessen laut Absatz 2 vorübergehend zu schützen sind.

(2) Betroffenen muss in jedem Fall Einblick in jene Verwaltungsunterlagen gewährt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ihre rechtlichen Interessen vertreten oder verteidigen zu können. Enthalten die Unterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, so ist der Zugang nur im unerlässlichen Ausmaß und in dem Rahmen zulässig, den die einschlägigen Bestimmungen für Daten vorsehen, die Aufschluss über den Gesundheitszustand oder das Sexualleben geben können.

(3) Im Akt, mit dem die Zugangsverzögerung verfügt wird, ist auch die Dauer der Verzögerung angegeben.

Art. 14 (Nicht zugängliche Verwaltungsunterlagen)

(1) Unbeschadet von Artikel 25 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, kann der Zugang zu Verwaltungsunterlagen außerdem aus Gründen der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ausgeschlossen werden, 9)

  1. wenn die Verbreitung der Unterlagen ein konkretes Risiko für die nationale Sicherheit und Verteidigung darstellen oder die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte, insbesondere in Bezug auf die in den Abkommen und den entsprechenden Durchführungsgesetzen vorgesehenen Fälle; aufrecht bleiben die Fälle des Staatsgeheimnisses laut Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2007, Nr. 124,
  2. wenn die Unterlagen das Privatleben oder vertrauliche Angelegenheiten von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Vereinigungen betreffen, wobei besonders auf ihre konkreten Interessen in Zusammenhang mit dem Briefverkehr, der Gesundheit, dem Beruf, den Finanzen, der Industrie und dem Handel zu achten ist, auch dann, wenn sie die entsprechenden auf sie bezogenen Daten selbst der Verwaltung geliefert haben; den Antragstellenden muss jedoch Einblick in jene Verfahrensunterlagen gewährt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ihre rechtlichen Interessen vertreten oder verteidigen zu können,
  3. wenn die Unterlagen das Privatleben von Bediensteten betreffen, auch von jenen im Ruhestand, von externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Inhaberinnen und Inhabern von Beratungsaufträgen sowie von Personen, die nicht der Verwaltung angehören, aber Mitglieder von Kollegialorganen und Kommissionen der Verwaltung sind,
  4. wenn die Unterlagen Disziplinarverfahren zu Lasten von Bediensteten, Schlichtungsverfahren oder Verfahren vor dem Schiedsgericht betreffen,
  5. im Fall von Rechtsgutachten im Zusammenhang mit anhängigen oder potentiellen Streitverfahren samt diesbezüglichem Schriftwechsel, sofern nicht ein Verweis auf diese Rechtsgutachten in einer abschließenden Maßnahme mit nach außen gerichteter Wirkung enthalten ist,
  6. im Fall von Anmerkungen, Mitschriften und sonstigen Notizen der Organisationseinheiten in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der abschließenden Maßnahme,
  7. wenn die Unterlagen Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten und von den Organisationseinheiten im Rahmen von Auswahlverfahren ausgestellt oder in Urschrift dauernd aufbewahrt werden, wie beispielsweise bei öffentlichen Wettbewerben, Versetzungen, Verfahren für die Übertragung besonderer oder höherer Aufgaben,
  8. im Fall der Meldung durch öffentlich Bedienstete, im Interesse der Integrität der öffentlichen Verwaltung, von unerlaubten Handlungen, von denen sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Kenntnis erlangt haben, im Sinne von Art. 54/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung („Whistleblowing“) und die dieser Meldung beigelegten Unterlagen, 10)

(2) Die Zugangsverweigerung kann sich auch auf einen Teil der Unterlage beschränken.

(3) Den Betroffenen ist Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Enthalten die Unterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, so ist der Zugang nur im unerlässlichen Ausmaß und in dem Rahmen zulässig, den die einschlägigen Bestimmungen für Daten vorsehen, die Aufschluss über den Gesundheitszustand oder das Sexualleben geben können.

9)
Art. 14 Absatz 1 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
10)
Der Buchstabe h) des Art. 14 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 15 (Aktenzugang der Landtagsabgeordneten)

(1) Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats haben die Landtagsabgeordneten das Recht auf Zugang zu allen zweckmäßigen Unterlagen 11), Daten und Informationen im Besitz der Organisationseinheiten des Landes Südtirol und der vom Land abhängigen Betriebe, Körperschaften und Agenturen sowie jener, deren Ordnung unter die eigenen, auch delegierten Befugnisse des Landes fällt, sowie im Besitz aller weiteren öffentlichen und privaten Rechtssubjekte laut den Artikeln 1/ter und 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.12)

(2) Aufgrund der geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags können die Landtagsabgeordneten in Ausübung ihrer Kontrollfunktion direkt vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom sachlich zuständigen Landesrat/von der sachlich zuständigen Landesrätin Informationen oder Daten über Maßnahmen anfordern, die andere Landesorgane oder vom Land abhängige Betriebe oder Körperschaften ergreifen.

(3) In den spezifisch vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Landtagsabgeordneten zur Geheimhaltung verpflichtet; enthalten die Unterlagen 11), Daten und Informationen personenbezogene Daten, so werden die Landtagsabgeordneten zu für die Verarbeitung Verantwortlichen und müssen folglich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß den einschlägigen Bestimmungen erfolgt.

(4) Die Landtagsabgeordneten sind nicht verpflichtet, ein rechtlich relevantes Interesse nachzuweisen; sie müssen lediglich erklären, dass die beantragten Unterlagen11), Daten oder Informationen zur Ausübung ihres Mandats zweckmäßig sind.

(5) Auf Landtagsabgeordnete, die außerhalb der Ausübung ihres Mandats Zugang zu Unterlagen11), Daten und Informationen beantragen, werden die Bestimmungen angewandt, die das Recht von Bürgerinnen und Bürgern auf Aktenzugang regeln. 13)

11)
Im Art. 15 wurde das Wort "Akten" durch das Wort "Unterlagen" ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
12)
Art. 15 Absatz 1 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Settember 2022, Nr. 23.
13)
Art. 15 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 16 (Rechtsmittel gegen die Ablehnung, die teilweise Stattgabe oder die Verzögerung des Aktenzugangs)

(1) Gegen Entscheidungen der Verwaltung betreffend das Recht auf Aktenzugang sowie im Fall der stillschweigenden Ablehnung kann, gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Rekurs eingelegt werden.

3. ABSCHNITT
Veröffentlichungspflichten zwecks Transparenz, einfacher Bürgerzugang und allgemeiner Bürgerzugang 14)

Art. 17 (Anwendungsbereich)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Körperschaften sowie, soweit vereinbar, für Vereinigungen, Stiftungen und wie auch immer bezeichnete privatrechtliche Körperschaften und Gesellschaften, an denen die Körperschaften beteiligt sind oder die sie kontrollieren oder denen gegenüber sie befugt sind, die Führungsspitze oder die Mitglieder der Organe zu ernennen, im Sinne und innerhalb der Grenzen laut Artikel 2/bis Absätze 2 und 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, in geltender Fassung.

Art. 18 (Veröffentlichungspflicht)

(1) Zur Einhaltung der Transparenzpflicht und um weitestgehenden Zugang zu gewähren, werden die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten auf der institutionellen Webseite im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht, zu dem man über einen Link auf der Hauptseite gelangt. Gesellschaften, an denen die Verwaltung beteiligt ist oder welche sie kontrolliert, bezeichnen diesen Abschnitt „Transparente Gesellschaft“.

(2) Zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gewährleisten die Direktorinnen und Direktoren der Organisationseinheiten, dass die zu veröffentlichenden Daten und Informationen rechtzeitig und ordnungsgemäß geliefert werden und mit den Originalen im Besitz der Verwaltung übereinstimmen; sie gewährleisten zudem die Qualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen, Informationen und Daten sowie deren laufende Aktualisierung.

(3) Im Rahmen der Veröffentlichungspflicht sorgen die verantwortlichen Personen laut Absatz 2 dafür, die Erfordernisse der Transparenz und Öffentlichkeit der Unterlagen und Daten sowie des Zugangs zu diesen mit den Datenschutzbestimmungen in Einklang zu bringen, wobei nicht sachdienliche personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden; im Falle von besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sind personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, die für die spezifischen Erfordernisse der Transparenz nicht unbedingt notwendig sind. Aufrecht bleibt in jedem Fall das absolute Verbot der Veröffentlichung von Daten, die, in welcher Form auch immer, Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand von Personen zulassen, sowie von personenbezogene Daten Minderjähriger.

(4) Die Landesregierung ernennt den Verantwortlichen/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz in der Landesverwaltung. Er oder sie wacht über die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten und überprüft die ordnungsgemäße Umsetzung des Rechts auf Bürgerzugang.

(5) Um die Verfügbarkeit der Informationen von allgemeinem Interesse und die Effizienz bei der Antragsbearbeitung zu erhöhen, kann die Verwaltung auch Unterlagen, Informationen und Daten veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, sofern dabei strengstens die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Art. 19 (Einfacher Bürgerzugang)

(1) Der einfache Bürgerzugang ist das Recht aller Personen, Zugang zu den Unterlagen, Informationen oder Daten zu beantragen, die gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen veröffentlichungspflichtig sind, aber nicht auf der institutionellen Webseite im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht wurden.

(2) Der Antrag wird der Organisationseinheit, welche die Daten, Informationen oder Unterlagen aufbewahrt, dem Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit, einer weiteren auf der institutionellen Webseite im Bereich „Transparente Verwaltung“ angeführten Organisationseinheit oder der/dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz gestellt. 15)

15)
Art. 19 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 20 (Subjektive Zugangsberechtigung)

(1) Die Wahrnehmung des Rechts auf einfachen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung der antragstellenden Person.

Art. 21 (Verfahrensverantwortung)

(1) Die Verantwortung für das Verfahren obliegt den Direktorinnen und Direktoren der Organisationseinheiten, die der Veröffentlichungspflicht laut Artikel 18 nachkommen müssen.

Art. 22 (Wahrnehmung des Rechts auf einfachen Bürgerzugang)

(1) Der Antrag auf einfachen Bürgerzugang muss nicht begründet sein, ist unentgeltlich und kann, gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, „Kodex der digitalen Verwaltung“, in geltender Fassung, auch auf telematischem Weg übermittelt werden.

(2) Die antragstellende Person muss ihre Identität und gegebenenfalls ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen; sie muss genau angeben, in welche veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen oder Daten sie Einsicht nehmen will. 16)

(3) Die Organisationseinheit, die den Antrag entgegennimmt, muss der antragstellenden Person eine Empfangsbestätigung ausstellen, aus der das Eingangsdatum des Antrags, die zugewiesene Protokollnummer, die für die Beantwortung zuständige Organisationseinheit samt Kontaktdaten sowie die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung das Verfahren abschließen muss, hervorgehen. 17)

(4) Im Fall von Anträgen auf Zugang zu veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten ist die Verwaltung nicht verpflichtet, Drittbetroffenen eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen.

16)
Art. 22 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
17)
Art. 22 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 23 (Verfahrensfristen)

(1) Im Falle der Annahme des Antrags auf einfachen Bürgerzugang veröffentlicht die/der Verfahrensverantwortliche innerhalb von 30 Tagen ab Antragserhalt die Unterlagen, Informationen und Daten auf der institutionellen Webseite und teilt der antragstellenden Person die erfolgte Veröffentlichung samt entsprechendem Link mit.

(2) Werden die beantragten Unterlagen, Informationen oder Daten verspätet oder nicht veröffentlicht, so kann sich die betroffene Person an den Verantwortlichen/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz wenden.

Art. 24 (Allgemeiner Bürgerzugang)

(1) Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht aller Personen auf Zugang zu den über die veröffentlichungspflichtigen hinausgehenden Unterlagen und Daten im Besitz der Verwaltung, unter Beachtung der Einschränkungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Schutz rechtlich relevanter Interessen. 18)

(2) Der Antrag wird der Organisationseinheit, welche die Daten oder Unterlagen aufbewahrt, dem Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit oder einer weiteren auf der institutionellen Webseite im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ angeführten Organisationseinheit gestellt. 19)

18)
Art. 24 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
19)
Art. 24 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 25 (Subjektive Zugangsberechtigung)

(1) Die Wahrnehmung des Rechts auf allgemeinen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung der antragstellenden Person.

Art. 26 (Verfahrensverantwortung)

(1) Die Verantwortung für das Verfahren obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Organisationseinheit, die für den Erlass der abschließenden Maßnahme oder deren ständige Aufbewahrung zuständig ist.  Diese/Dieser ist auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig. 20)

20)
Art. 26 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 27 (Mitteilung an Drittbetroffene)

(1) Stellt der oder die Verfahrensverantwortliche Drittbetroffene fest, so muss er oder sie diesen per Einschreiben mit Rückschein oder im Fall jener, die einer telematischen Mitteilung zugestimmt haben, auf diesem Weg, eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen.

(2) Drittbetroffene sind ausschließlich die Träger folgender privater Interessen laut Artikel 5/bis Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, in geltender Fassung:

  1. Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
  2. Briefgeheimnis,
  3. Wirtschafts- und Handelsinteressen natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich des geistigen Eigentums, des Urheberrechts und des Geschäftsgeheimnisses.

(3) Die Feststellung der Drittbetroffenen erfolgt auch unter Berücksichtigung der Akten, die mit dem antragsgegenständlichen Akt zusammenhängen oder in diesem angeführt sind und dasselbe Verfahren betreffen.

(4) Innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 1 können die Drittbetroffenen, auch auf telematischem Weg, Widerspruch gegen den Zugangsantrag einlegen. Der Widerspruch darf sich nicht auf eine allgemeine Verweigerung beschränken, sondern muss die Beweggründe vollständig und eingehend darlegen.

(5) Nach Ablauf dieser Frist befindet der oder die Verfahrensverantwortliche mit begründeter Maßnahme über den Zugangsantrag.

Art. 28 (Wahrnehmung des Rechts auf allgemeinen Bürgerzugang)

(1) Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang muss nicht begründet sein und kann auch telematisch übermittelt werden; dabei gilt der Antrag in einem der folgenden Fälle als gültig eingereicht:

  1. wenn er unterschrieben und über die zertifizierte elektronische Postadresse (ZEP) der antragstellenden Person übermittelt wurde,
  2. wenn er mittels digitaler oder qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben ist, deren Bescheinigung von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt ist,
  3. wenn er unterschrieben und gemeinsam mit einer Kopie des Personalausweises übermittelt wurde,
  4. wenn er unterschrieben und gemäß den weiteren von Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten übermittelt wurde. 21)

(2) Die antragstellende Person muss ihre Identität und gegebenenfalls ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen und die beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen genau angeben. 22)

(3) Die Organisationseinheit, die den Antrag entgegennimmt, muss der antragstellenden Person eine Empfangsbestätigung ausstellen, aus der das Eingangsdatum des Antrags, die zugewiesene Protokollnummer, die für die Beantwortung zuständige Organisationseinheit samt Kontaktdaten sowie die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung das Verfahren abschließen muss, hervorgehen. 23)

(4) Fehlen im Antrag die Angaben, die benötigt werden, um die Daten, Informationen und Unterlagen ausfindig zu machen, oder erweckt der Antrag den Anschein, dass die antragstellende Person lediglich feststellen will, ob die Verwaltung bestimmte Daten oder Unterlagen besitzt oder nicht (Sondierungsfrage), benachrichtigt der oder die Verfahrensverantwortliche die antragstellende Person innerhalb von 5 Tagen darüber, und zwar auf telematischem Weg im Fall jener, die dieser Form zugestimmt haben, andernfalls per Einschreiben mit Rückschein oder in einer sonstigen Mitteilungsform, die eine Empfangsbestätigung vorsieht. Der oder die Verfahrensverantwortliche beraumt dabei eine Frist von nicht mehr als 10 Tagen an, innerhalb welcher die klärenden oder präzisierenden Angaben vorliegen müssen, damit der Gegenstand des Antrags bestimmt werden kann.

(5) Werden nach Ablauf der Frist die fehlenden Angaben nicht nachgereicht oder reichen die gelieferten Klärungen nach wie vor nicht aus, so erklärt der oder die Verfahrensverantwortliche den Antrag für unzulässig und setzt die betroffene Person darüber in Kenntnis.

(6) Fehlen im Antrag die Personalien der betroffenen Person oder fehlt bei der Übermittlung auf telematischem Weg die Kopie eines Identitäts- oder sonstigen Erkennungsausweises, so verlangt der oder die Verfahrensverantwortliche, sofern möglich, die Nachreichung der fehlenden Angaben bzw. Unterlagen; dafür gewährt er oder sie eine Frist von maximal 10 Tagen.

(7) Kommt die betroffene Person dieser Aufforderung nicht nach oder sind die nachgereichten Angaben nach wie vor unzureichend, archiviert der oder die Verfahrensverantwortliche den Antrag wegen Unverfolgbarkeit.

(8) Was die Übermittlung der Mitteilungen, Daten und Unterlagen anbelangt, berücksichtigt die Verwaltung in jenen Fällen, in denen der Übermittlung auf telematischem Weg nicht zugestimmt wurde, die von der antragstellenden Person bevorzugte Übermittlungsform, es sei denn, damit wäre ein übermäßiger Aufwand für die Verwaltung verbunden oder die ordnungsmäßige Tätigkeit der Verwaltung könnte dadurch beeinträchtigt werden.

(9) Neben der Übermittlung auf telematischem Weg sind folgende Übermittlungsformen zulässig:

  1. Übermittlung per Post an die in den Kontaktinformationen angegebene Adresse, sofern sämtliche dafür anfallende Kosten und Gebühren im Voraus gezahlt wurden,
  2. Übermittlung durch persönliche Übergabe im Amt, entweder an die betroffene Person selbst oder an eine von ihr delegierte Person mit entsprechender Vollmacht.
21)
Art. 28 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
22)
Art. 28 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
23)
Art. 28 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 29 (Ausschlussgründe und Grenzen des allgemeinen Bürgerzugangs)

(1) Der allgemeine Bürgerzugang ist ausgeschlossen:

  1. in Fällen, in denen das Verbot des Zugangs oder der Offenlegung gesetzlich verankert ist, einschließlich der Fälle, in denen der Zugang gemäß sektorieller Bestimmungen der Einhaltung bestimmter Bedingungen, Modalitäten oder Beschränkun¬gen unterliegt; darunter fallen unter anderem:
    1) das statistische Geheimnis,
    2) das Bankgeheimnis,
    3) die Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und das Geschäftsgeheimnis,
    4) das Amtsgeheimnis,
    5) das Verbot der Offenlegung im Fall von Daten, die Aufschluss über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Sexualleben oder sexuelle Orientierung geben könnten,
    6) das Verbot der Offenlegung im Fall von Identifizierungsdaten Beihilfen beziehender natürlicher Personen, die Aufschluss über eine finanzielle oder soziale Notlage geben könnten,
    7) das Verbot der Offenlegung im Fall von Unterlagen, die Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten und die von den Organisationseinheiten im Rahmen von Auswahlverfahren ausgestellt oder in Urschrift dauernd aufbewahrt werden, wie beispielsweise im Rahmen von öffentlichen Wettbewerben, Versetzungen, Verfahren für die Übertragung besonderer Aufträge oder höherer Aufgaben,
    8) Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zum Erlass von rechtsetzenden Akten, allgemeinen Verwaltungsakten sowie Akten zur Planung und Programmierung,
    9) die Meldung durch öffentlich Bedienstete, im Interesse der Integrität der öffentlichen Verwaltung, von unerlaubten Handlungen, von denen sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Kenntnis erlangt haben, im Sinne von Art. 54/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung („Whistleblowing“) und die dieser Meldung beigelegten Unterlagen,
  2. bei Staatsgeheimnissen. 24)

(2) Der allgemeine Bürgerzugang wird abgelehnt, wenn dies notwendig ist, um eine konkrete Beeinträchtigung eines der folgenden öffentlichen Interessen zu vermeiden:

  1. öffentliche Ordnung und Sicherheit,
  2. nationale Sicherheit,
  3. Verteidigung und Militärfragen,
  4. internationale Beziehungen,
  5. Finanz- und Wirtschaftspolitik sowie finanzielle und wirtschaftliche Stabilität des Staates,
  6. Ermittlungen zu Straftaten und Verfolgung von Straftaten,
  7. reguläre Durchführung von Inspektionen; insbesondere besteht dabei kein Zugang:
    1. zu Akten und Unterlagen, die Meldungen, Anmerkungen und Anzeigen von Privatpersonen, Gewerkschaften, Interessensvereinigungen oder anderen Verbänden enthalten, solange die Ermittlungsphase noch nicht abgeschlossen ist und die abschließende Maßnahme noch nicht erlassen wurde,
    2. zu Gutachten der internen Rechtsabteilungen sowie zu jenen externer Sachverständiger, die im Zusammenhang mit anhängigen oder potentiellen Rechtsstreitigkeiten erlassen wurden, zu den Verteidigungsschriften und zur entsprechenden Korrespondenz.

(3) Der allgemeine Bürgerzugang wird weiters abgelehnt, wenn dies zur Vermeidung einer konkreten Beeinträchtigung eines der folgenden privaten Interessen notwendig ist:

  1. Schutz der personenbezogenen Daten, gemäß den geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen; insbesondere besteht kein Zugang:
    1. zu ärztlichen Unterlagen und allen weiteren Unterlagen, aus denen Informationen über den Gesundheits- oder Krankheitszustand Einzelner hervorgehen, einschließlich jeglicher weiterer Hinweise auf Invalidität, Behinderung oder physische oder psychische Beeinträchtigungen,
    2. zu Berichten von Sozial- und Pflegediensten bezüglich der sozialen, persönlichen und familiären Lage von Privatpersonen,
    3. zu Mitteilungen, die besondere Kategorien personenbezogener Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie personenbezogene Daten von Minderjährigen enthalten,
  2. Briefgeheimnis; insbesondere besteht kein Zugang:
    1. zu den Unterlagen, die eine Privatperson auf Anfrage der in Artikel 17 festgelegten Organisationseinheiten vorlegt und die Teil des Verwaltungsverfahrens werden und Ausdruck rein persönlicher Interessen technischer oder finanzieller Natur oder zum Schutz der physischen und psychischen Integrität sind, für welche die Privatperson selbst um vertrauliche Behandlung ersucht,
    2. zum Schriftverkehr zwischen den Organisationseinheiten unterschiedlicher Körperschaften sowie zwischen letzteren und Dritten, der nicht Teil des Verwaltungsverfahrens ist, sondern vertraulicher und privater Natur,
  3. wirtschaftliche und Handelsinteressen natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich des geistigen Eigentums, des Urheberrechts und der Geschäftsgeheimnisse.

(4) Unbeschadet davon bleiben die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Veröffentlichungspflichten. Betreffen die Beschränkungen laut den Absätzen 2 und 3 nur einige Daten oder einige Teile des beantragten Dokuments, so muss der Zugang zu den übrigen Daten oder Teilen gewährt werden.

(5) Der Bürgerzugang darf nicht verweigert werden, wenn zum Schutz der öffentlichen und privaten Interessen laut den Absätzen 2 und 3 der Rückgriff auf das Verzögerungsrecht ausreicht.

24)
Art. 29 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 30 (Abschluss des Verfahrens)

(1) Das Verfahren für den allgemeinen Bürgerzugang muss durch ausdrückliche und begründete Maßnahme innerhalb der von Artikel 31 vorgesehenen Frist abgeschlossen werden.

(2) Die Ablehnung, die Verzögerung und die Einschränkung des Bürgerzugangs müssen begründet werden. Die/Der Verfahrensverantwortliche muss von Fall zu Fall sorgfältig zwischen dem allgemeinen Interesse auf Kenntnisnahme der antragstellenden Person und der Wahrscheinlichkeit und Ernsthaftigkeit des Schadens abwägen, den die Interessen der Drittbetroffenen durch den Zugang erleiden könnten.

(3) Bei Antragsannahme übermittelt die/der Verfahrensverantwortliche der antragstellenden Person unverzüglich die beantragten Daten oder Unterlagen.

(4) Wird der Antrag trotz Widerspruchs der Drittbetroffenen angenommen, werden letztere von der/vom Verfahrensverantwortlichen darüber in Kenntnis gesetzt. Außer in Fällen nachgewiesener Unaufschiebbarkeit wartet die/der Verfahrensverantwortliche mindestens 15 Tage ab dem Tag, an dem die Drittbetroffenen die Mitteilung erhalten haben, bevor er/sie die Daten oder Unterlagen der antragstellenden Person übermittelt.

Art. 31 (Verfahrensfristen)

(1) Das Verfahren für den allgemeinen Bürgerzugang muss innerhalb von 30 Tagen ab Antragserhalt abgeschlossen werden.

(2) Die Frist laut Absatz 1 setzt aus, solange die Frist noch behängt, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 Drittbetroffenen gewährt wurde, um einen begründeten Widerspruch gegen den Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang zu erheben.

Art. 32 (Antrag auf erneute Prüfung und weitere Rechtsmittel)

(1) Wird der Bürgerzugang vollständig oder teilweise verweigert oder ergeht innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 angegebenen Frist keine Antwort, kann die antragstellende Person innerhalb von 30 Tagen ab der Entscheidung erster Instanz beim/bei der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz einen Antrag auf erneute Prüfung stellen, der/die daraufhin innerhalb von 20 Tagen mit begründeter Maßnahme entscheidet.

(2) Wurde der Zugang zum Schutz personenbezogener Daten abgelehnt oder verzögert, fordert der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz ein Gutachten der Datenschutzbehörde an; die Frist für den Erlass der Maßnahme laut Absatz 1 wird bis zum Erhalt dieses Gutachtens und jedenfalls für höchstens 10 Tage ausgesetzt.

(3) Die antragstellende Person kann außerdem Rekurs bei der zuständigen Volksanwaltschaft einlegen; in diesem Fall ist der Rekurs auch der betroffenen Organisationseinheit zuzustellen. Die Volksanwaltschaft äußert sich innerhalb von 30 Tagen ab Einbringung des Rekurses.

(4) Erachtet die Volksanwaltschaft die Ablehnung oder die Verzögerung für rechtswidrig, informiert sie die antragstellende Person darüber und teilt dies der betroffenen Organisationseinheit mit. Erlässt diese nicht innerhalb von 30 Tagen eine begründete Bestätigung der ablehnenden oder verzögernden Maßnahme, ist der Zugang erlaubt.

(5) Bei Annahme des Antrags auf Zugang kann der/die widersprechende Drittbetroffene einen Antrag auf erneute Prüfung beim/bei der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz oder Rekurs bei der Volksanwaltschaft einlegen.

(6) Gegen die Entscheidung der zuständigen Organisationseinheit bzw., im Fall von Anträgen auf erneute Prüfung, gegen die Entscheidung des/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz kann im Sinne der geltenden Bestimmungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Während des Verfahrens bei der Volksanwaltschaft wird die Frist für die Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgesetzt; sie läuft wieder ab dem Tag, an dem die antragstellende Person die Entscheidung über ihren Rekurs erhält.

14)
Die Überschrift des Abschnittes 3 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

4. ABSCHNITT
Einheitliches Register der Bürgerzugänge

Art. 33 (Gegenstand)

(1) Alle Anträge auf einfachen und allgemeinen Bürgerzugang, die bei den Organisationseinheiten des Landes Südtirol eingehen, werden in chronologischer Reihenfolge ihres Eingangs im digitalen Protokollsystem aufgezeichnet, zu dem die Direktorinnen und Direktoren der Organisationseinheiten und der/die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz Zugang haben; das Protokollsystem enthält folgende Angaben:

  1. die Organisationseinheit, die das Zugangsverfahren abgewickelt hat,
  2. das Ergebnis der Ermittlungsphase samt Begründung der Annahme, der Ablehnung oder der Verzögerung,
  3. die Bearbeitungszeit,
  4. eventuelle Drittbetroffene (nur im Fall des allgemeinen Bürgerzugangs),
  5. den Ausgang eventueller Rekurse oder Beschwerden, die Betroffene selbst oder Drittbetroffene eingereicht haben.

Art. 34 (Ziele)

(1) Der/Die Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz ist befugt, jederzeit bei den Organisationseinheiten Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungsphase sowie Kopien der abschließenden Maßnahmen anzufordern.

(2) Die im digitalen Protokollsystem laut Artikel 33 Absatz 1 eingespeisten Informationen verwendet das Amt für institutionelle Angelegenheiten unter anderem für das Register der Anträge auf einfachen und auf allgemeinen Bürgerzugang, das im Abschnitt „Transparente Verwaltung“, Unterabschnitt „Weitere Inhalte – Bürgerzugang“ der institutionellen Webseite veröffentlicht wird, entsprechend den Anweisungen der Staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.

(3) Das Register wird halbjährlich aktualisiert.

5. ABSCHNITT
Zugang zu den Unterlagen der Verfahren zur Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge 25)

Art. 35 (Wahrnehmung des Zugangsrechts)

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen ist das Recht auf Zugang zu den Unterlagen der Verfahren zur Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge, einschließlich der Bewerbungen und Angebote, in den Artikeln 24 und folgende des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, geregelt. 26)

(2) Das Recht auf Zugang zu den Unterlagen elektronischer Auktionen kann durch Abfrage der elektronischen Datenbank ausgeübt werden, welche die entsprechenden Dokumente in elektronischer Form enthält, oder durch Übermittlung oder Bereitstellung einer beglaubigten Kopie. 27)

26)
Art. 35 Absatz 1 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
27)
Art. 35 Absatz 2 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 36 (Verzögerung des Zugangs)

(1) Unbeschadet der Regelung betreffend Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, wird das Zugangsrecht in nachstehenden Fällen verzögert:

  • a) bei offenen Verfahren, in Bezug auf das Verzeichnis der Anbieter, bis zum Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe,
  • b) bei nichtoffenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren sowie bei jeder formfreien Ausschreibung, in Bezug auf das Verzeichnis der Subjekte, die sich um eine Aufforderung beworben oder ihr Interesse bekundet haben, in Bezug auf das Verzeichnis der Subjekte, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, sowie in Bezug auf das Verzeichnis der Subjekte, die Angebote abgegeben haben, bis zum Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe; den Subjekten, deren Bewerbung um eine Aufforderung abgelehnt wurde, wird der Zugang zum Verzeichnis der Subjekte, die sich um eine Aufforderung beworben oder ihr Interesse bekundet haben, gestattet, nachdem die Vergabestellen die Namen der aufzufordernden Bewerber offiziell mitgeteilt haben,
  • b/bis) in Bezug auf die Angebote bis zur Zuschlagserteilung, 28)
  • c) in Bezug auf das Verfahren zur Überprüfung der Anomalie des Angebots bis zur Zuschlagserteilung.
28)
Der Buchstabe b/bis) wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 37 (Nicht zugängliche Informationen und Unterlagen29))

(1) Die Unterlagen laut Artikel 36 Absatz 1 und die damit verbundenen Informationen dürfen bis zum Ablauf der im selben Artikel vorgesehenen Fristen weder Dritten mitgeteilt noch auf irgendeine andere Weise bekannt gegeben werden.

(2) Unbeschadet der Regelung betreffend Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, sind nachstehende Informationen und Unterlagen30)  weder zugänglich noch dürfen sie auf irgendeine andere Weise verbreitet werden:

  1. Informationen, die im Rahmen der Angebote oder zu ihrer Rechtfertigung übermittelt werden, bei denen es sich nach begründeter und nachweislicher Erklärung des Bieters um technische oder Betriebsgeheimnisse handelt,
  2. Rechtsgutachten, die von den in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Körperschaften zur Beilegung potentieller oder laufender Streitigkeiten über öffentliche Aufträge eingeholt werden,
  3. vertrauliche Berichte der Bauleiterin/des Bauleiters, der Leiterin/des Leiters der Auftragsausführung oder des Abnahmeorgans über die Forderungen und Vorbehalte des den Auftrag ausführenden Subjekts,
  4. von der Vergabestelle oder vom Betreiber des Informatiksystems für elektronische Auktionen verwendete technische Lösungen und Computerprogramme, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind.

(3) Im Fall laut Absatz 2 Buchstabe a) ist der Zugang Teilnehmern gestattet, um ihre Interessen in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren vor Gericht zu verteidigen.

29)
In der Überschrift des Art. 37 wurde das Wort "Dokumente" durch das Wort "Unterlagen" ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
30)
In Art. 2 wurde das Wort "Dokumente" durch das Wort "Unterlagen" ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
25)
Die Überschrift des 5. Abschnittes wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

6. ABSCHNITT
Allgemeiner Bürgerzugang zu den Unterlagen31)  der Verfahren zur Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge

Art. 38 (Wahrnehmung des Rechts auf allgemeinen Bürgerzugang)

(1) Die Wahrnehmung des Rechts auf allgemeinen Bürgerzugang erfolgt gemäß den Bestimmungen laut den Artikeln 24 bis 28 und laut Artikel 30.

(2) Das Verfahren wird innerhalb der von Artikel 31 vorgesehenen Frist abgeschlossen.

Art. 39 (Ausschlussgründe und Grenzen des allgemeinen Bürgerzugangs)

(1) Vor dem Zuschlag ist der allgemeine Bürgerzugang in den von den Artikeln 36 und 37 vorgesehenen Fällen verzögert beziehungsweise ausgeschlossen.

(2) Nach dem Zuschlag wird der allgemeine Bürgerzugang unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe und Grenzen laut Artikel 29 gewährt.

Art. 40 (Antrag auf erneute Prüfung und weitere Rechtsmittel)

(1) Bei vollständiger oder teilweiser Verweigerung des Bürgerzugangs oder in Ermangelung einer Antwort innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 angeführten Frist kann die antragstellende Person von den Rechtsmitteln laut Artikel 32 Gebrauch machen.

31)
In der Überschrift des 6. Abschnittes wurde das Wort "Akten" durch das Wort "Unterlagen" ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

7. ABSCHNITT
Zugang zu Umweltinformationen

Art. 41 (Bestimmung des Begriffs Umweltinformation)

(1) Der Begriff „Umweltinformation“ im Sinne dieser Verordnung bezeichnet jede Information in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder in einer sonstigen materiellen Form, die sich im Besitz der Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 3 befindet, da sie von ihnen selbst erstellt wurde, bei ihnen eingegangen ist oder dauerhaft dort aufbewahrt wird, und die Folgendes betrifft:

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstige Arten der Freisetzung von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder auswirken können,
  3. Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, wie Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder auswirken können, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,
  4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
  5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,
  6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Art. 42 (Verfahrensverantwortung)

(1) Die Verantwortung für das Verfahren obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Organisationseinheit, die für die Herstellung, den Erhalt oder die dauerhafte Aufbewahrung der Umweltinformationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form zuständig ist.

Art. 43 (Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Umweltinformationen)

(1) Die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 3 stellen allen, die dies beantragen, Umweltinformationen in ihrem Besitz zur Verfügung; die antragstellende Person muss dafür kein eigenes Interesse an der Information erklären.

(2) Die Organisationseinheiten stellen der antragstellenden Person die Umweltinformationen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags zur Verfügung bzw. innerhalb von 60 Tagen im Fall besonders umfangreicher oder komplexer Anträge. Die Frist von mehr als 30 Tagen muss angemessen begründet und der antragstellenden Person mitgeteilt werden.

(3) Ist der Zugangsantrag zu allgemein formuliert, fordert der/die Verfahrensverantwortliche die antragstellende Person auf, den Antrag entsprechend zu präzisieren bzw. zu ergänzen; geschieht dies nicht, so wird er im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c) abgelehnt.

(4) Der/Die Verfahrensverantwortliche stellt der antragstellenden Person die Umweltinformationen in der gewünschten Form zur Verfügung, mit Ausnahme folgender Fälle:

  1. die Informationen sind bereits in einer anderen, leicht zugänglichen Form bzw. in einem anderen, leicht zugänglichen Format öffentlich verfügbar,
  2. für die zuständigen Organisationseinheiten ist die Übermittlung der Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format geeigneter; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form oder dieses anderen Formats anzugeben. 32)

(5) Die Organisationseinheiten halten die Umweltinformationen in leicht reproduzierbaren Formen oder Formaten bereit, die möglichst über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel einsehbar sind.

32)
Der Buchstabe b) des Art. 43 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 44 (Gründe für den Ausschluss des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen)

(1) Der Zugang wird in den folgenden Fällen abgelehnt:

  1. die beantragte Information ist nicht bei den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 3 vorhanden. Wird ein Antrag nicht direkt bei der Organisationseinheit gestellt, bei der das Zugangsrecht geltend gemacht werden soll, sondern bei einer anderen Organisationseinheit des Landes oder einer der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, so leitet der Empfänger den Antrag unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiter und verständigt die antragstellende Person über die Weiterleitung,
  2. der Antrag ist offensichtlich unverhältnismäßig,
  3. der Antrag ist zu allgemein formuliert,
  4. der Antrag betrifft Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Dokumente oder noch nicht aufbereitete Daten,
  5. der Antrag betrifft interne Mitteilungen, wobei in jedem Fall das durch das Zugangsrecht geschützte öffentliche Interesse zu berücksichtigen ist.

(2) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen wird auch dann abgelehnt, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Folgendes hat:

  1. die Vertraulichkeit der Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen der Kollegialorgane des Landes, falls nicht das zuständige Organ des Landes ausdrücklich dazu ermächtigt,
  2. internationale Beziehungen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Landesverteidigung,
  3. laufende Gerichtsverfahren und die ordnungsgemäße Durchführung von Kontrolltätigkeiten,
  4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, einschließlich der Wahrung der Geheimhaltung statistischer Daten und des Steuergeheimnisses, sowie gewerbliche Schutzrechte,
  5. Rechte an geistigem Eigentum,
  6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder von Daten über natürliche Personen, wenn diese der öffentlichen Bekanntgabe der Informationen nicht zugestimmt haben, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen,
  7. die Interessen oder den Schutz von Personen, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt haben, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, es sei denn, die betroffene Person hat der Herausgabe der betreffenden Information zugestimmt,
  8. den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie z. B. die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.

(3) In den Fällen laut Absatz 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn er sich auf Informationen über Umweltemissionen bezieht.

(4) In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben d) und e) sowie in den Fällen laut Absatz 2 kann der/die Verfahrensverantwortliche auch einen teilweisen Zugang zugunsten der antragstellenden Person verfügen, wenn es möglich ist, von den beantragten Informationen jene auszusondern, die laut den Absätzen 1 und 2 vom Zugangsrecht ausgenommen sind.

(5) In den Fällen, in denen das Zugangsrecht ganz oder teilweise verweigert wird, teilt der/die Verfahrensverantwortliche innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrags der antragstellenden Person die Gründe für die Zugangsverweigerung oder den nur teilweisen Zugang mit.

Art. 45 (Antrag auf erneute Prüfung und weitere Rechtsmittel)

(1) Bei vollständiger oder teilweiser Verweigerung des Zugangs oder in Ermangelung einer Antwort innerhalb der Frist laut Artikel 43 Absatz 2 kann die antragstellende Person von den in Artikel  26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, genannten Rechtsmitteln Gebrauch machen. 33)

33)
Art. 45 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 46 (Umweltinformationen – Veröffentlichung und allgemeiner Bürgerzugang)

(1) Die Organisationseinheiten des Landes Südtirol und die vom Land abhängigen Betriebe, Körperschaften und Agenturen oder jene, deren Ordnung in seine eigenen, auch delegierten Befugnisse fällt, sowie die weiteren in den Artikeln 1/ter und 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angeführten öffentlichen und privaten Rechtssubjekte veröffentlichen die Umweltinformationen laut Artikel 41 dieser Verordnung in dem eigens dafür vorgesehenen Abschnitt „Umweltinformationen“ der institutionellen Webseite, gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, in geltender Fassung.

(2) Der allgemeine Bürgerzugang ist in den Fällen laut Artikel 44 ausgeschlossen.

8. ABSCHNITT
Informationspflicht und Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten

Art. 47 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar betrachtet wird eine natürliche Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

(2) Zu den besonderen Arten personenbezogener Daten, die einem verschärften Schutz unterliegen, zählen:

  1. „genetische Daten“: Personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden,
  2. „biometrische Daten“: Mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,
  3. „Gesundheitsdaten“: Personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen, einschließlich der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, und aus denen Informationen über ihren Gesundheitszustand hervorgehen,
  4. Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung.

Art. 48 (Zugangsrecht der betroffenen Person)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, die sie betreffen.

(2) Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Zugang zu diesen personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  1. Verarbeitungszwecke,
  2. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
  3. welchen Empfängern oder Empfängerkategorien die personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden oder noch mitgeteilt werden,
  4. Dauer des Zeitraums, in dem die personenbezogenen Daten gespeichert werden; falls nicht festgelegt, wird die betroffene Person darüber informiert, nach welchen Kriterien dieser Zeitraum festlegt wird,
  5. Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
  6. Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechts, eine Beanstandung bei der Datenschutzbehörde einzubringen oder Beschwerde bei Gericht zu erheben,
  7. Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden,
  8. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung, involvierte Logik sowie Tragweite und vorgesehene Folgen dieser Datenverarbeitung für die betroffene Person,
  9. Vorhandensein angemessener Garantien für den Fall, dass personenbezogene Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen übermittelt werden.

Art. 49 (Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den personenbezogenen Daten)

(1) Das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten kann gegenüber allen Organisationseinheiten des Landes Südtirol und den vom Land abhängigen Betrieben, Körperschaften und Agenturen sowie gegenüber jenen ausgeübt werden, deren Ordnung unter die eigenen, auch delegierten Befugnisse des Landes fällt, sowie gegenüber den weiteren öffentlichen und privaten Rechtssubjekten laut den Artikeln 1/ter und 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

(2) Der Antrag auf Ausübung des Rechts gegenüber der Autonomen Provinz Bozen wird, auch auf telematischem Weg, gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, „Kodex der digitalen Verwaltung“, in geltender Fassung, dem Organisationsamt der Autonomen Provinz Bozen übermittelt, das für die Koordinierung des Datenschutzes zuständig ist.

(3) Der Antrag muss die genaue Identifizierung der antragstellenden Person ermöglichen; zudem muss darin klar beschrieben sein, welche Information die Person erhalten will oder auf welchen Datenverarbeitungsvorgang sie sich bezieht.

(4) Das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. 34)

34)
Art. 49 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 50 (Verfahrensfristen)

(1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person innerhalb von 1 Monat ab Erhalt des Antrags die beantragten Informationen und Daten zur Verfügung.

(2) Diese Frist kann um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität und der Anzahl von Anträgen notwendig ist.

(3) Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen dafür.

(4) Die Frist laut Absatz 1 wird ausgesetzt, solange die Frist von nicht mehr als 10 Tagen noch behängt, die gewährt wurde, um fehlerhafte oder unvollständige Anträge richtigzustellen beziehungsweise zu ergänzen.

Art. 51 (Rechtsmittel bei Untätigkeit der öffentlichen Verwaltung) 35)

(1) Bei Untätigkeit der Verwaltung bezüglich des Antrags kann die betroffene Person eine Beanstandung bei der Datenschutzbehörde einbringen oder Beschwerde bei Gericht erheben. 36)

35)
Die Überschrift von Art. 51 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.
36)
Art. 51 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

Art. 52 (Informationspflicht und Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten von Verstorbenen)

(1) Betreffen die Rechte laut Artikel 48 personenbezogene Daten von Verstorbenen, so können sie von allen geltend gemacht werden, die ein persönliches Interesse daran haben oder die, als Bevollmächtigte, zum Schutz der betroffenen Person oder aus schutzwürdigen familiären Gründen handeln.

(2) Die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Daten wird durch die Artikel 49 bis 51 geregelt.

Art. 53 (Informationspflicht und Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten von Minderjährigen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, können die Rechte laut Artikel 48 betreffend personenbezogene Daten Minderjähriger vom Träger/von der Trägerin der elterlichen Verantwortung und von den Personen, die für sie verantwortlich sind, sie leiten oder die Aufsicht über sie führen, geltend gemacht werden.

(2) Die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Daten wird durch die Artikel 49 bis 51 geregelt.

9. ABSCHNITT
Gebühren und Zahlungsmodalitäten

Art. 54 (Gebühren)

(1) Die Einsichtnahme und die Prüfung der Unterlagen, während derer die Möglichkeit besteht, Notizen zu machen oder den Inhalt ganz oder teilweise abzuschreiben, sind unentgeltlich.

(2) Die Überlassung von Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, mit Ausnahme eventueller von der Verwaltung getragener und entsprechend belegter Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern, die der antragstellenden Person angelastet werden. 37)

(3) Unbeschadet der Bestimmungen über die Stempelsteuer sind für die Erstellung von Fotokopien oder von beglaubigten Kopien sämtlicher Arten von Unterlagen folgende Beträge zu zahlen:

  1. 25 Cent pro Seite für Schwarzweißkopien im Fall von Papierformaten bis maximal 210x297 mm,
  2. 45 Cent pro Seite für Schwarzweißkopien im Fall von Papierformaten über 210x297 mm,
  3. 75 Cent pro Seite für Farbkopien im Fall von Papierformaten bis maximal 210x297 mm,
  4. 1,40 Euro pro Seite für Farbkopien im Fall von Papierformaten über 210x297 mm.

(4) Für Beträge bis maximal 2,00 Euro fallen keine Kosten an. Die antragstellende Person darf den Kopierauftrag für die angeforderten Unterlagen jedoch nicht splitten, um eine Zahlung zu vermeiden.

(5) Die Kopien der Unterlagen werden ausgehändigt, sobald der dafür fällige Betrag in der Form und nach den Modalitäten entrichtet wurde, die für die Zahlung von Beträgen an die öffentliche Verwaltung vorgesehen sind.

(6) Veröffentlichungen, die die Verwaltung selbst herausgegeben hat und die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, werden unentgeltlich überlassen.

37)
Art. 54 Absatz 2 wurde im italienischen Wortlaut geändert durch Art. 23 Absatz 1 des D.LH. vom 15. September 2022, Nr. 23.

10. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Art. 55 (Übergangsbestimmungen)

(1) Alle Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verstehen sich als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung, ausgenommen Fälle, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

(2) Bis zur Inbetriebnahme der digitalen Amtstafel des Landes gilt die gesetzliche Pflicht der Veröffentlichung von Verwaltungsakten und -maßnahmen mit deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Region als erfüllt.

(3) Sobald der Schalter für die Beziehungen zur Öffentlichkeit laut Artikel 29/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, seinen Betrieb aufnimmt, können Zugangsanträge auch dort eingereicht werden; das Schalterpersonal leitet diese Anträge daraufhin unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiter.

Art. 56 (Verweis)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Art. 57 (Aufhebung)

(1) Aufgehoben ist der I. Titel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21, „Verordnung zur Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und der Verarbeitung personenbezogener Daten”, in geltender Fassung.

Art. 58 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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