(1) Wer elektronischen Handel betreiben will, muss der Gemeinde, in deren Gebiet die Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
(2) In der ZMT laut Absatz 1 muss der Warenbereich angegeben und zudem erklärt werden, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und für den Lebensmittelbereich auch die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind.
(3) Auf der für den elektronischen Handel verwendeten Website müssen der Name, die Firma oder die Gesellschaftsbezeichnung und der Unternehmenssitz des Verkäufers, die Nummer der Eintragung im Handelsregister und die Mehrwertsteuernummer angezeigt werden.
(4) Für den elektronischen Handel gelten die einschlägige Regelung der Europäischen Union und des Staates sowie die Bestimmungen im Bereich des Verbraucherschutzes und der Qualität der Dienstleistungen.