(1) Wer beabsichtigt, Einzelhandel durch Versand oder mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme zu betreiben, muss der Gemeinde, auf deren Gebiet die Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
(2) In der ZMT laut Absatz 1 muss der Warenbereich angegeben und zudem erklärt werden, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und für den Lebensmittelbereich auch die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind.
(3) Es ist verboten den Verbrauchern/Verbraucherinnen Waren zuzusenden, wenn sie sie nicht ausdrücklich angefordert haben; davon ausgenommen sind Warenmuster oder Geschenke, die keine Spesen oder Verpflichtungen für die Verbraucher/Verbraucherinnen zur Folge haben.
(4) Versteigerungen von Waren mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme sind verboten.
(5) Auf die Verkaufstätigkeit im Sinne dieses Artikels werden außerdem die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. September 2005, Nr. 206, in geltender Fassung, über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge angewandt.