(1) Wer beabsichtigt, am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen Einzelhandel zu betreiben oder Bestellungen aufzunehmen, muss der Gemeinde, auf deren Gebiet die Tätigkeit aufgenommen werden soll, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
(2) In der ZMT laut Absatz 1 muss der Warenbereich angegeben und zudem erklärt werden, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und für den Lebensmittelbereich auch die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 gegeben sind.
(3) Während des Verkaufs und der Aufnahme der Bestellungen muss der/die Handelstreibende deutlich sichtbar einen Erkennungsausweis vorzeigen.
(4) Der Ausweis laut Absatz 3 muss nummeriert sein und Folgendes beinhalten:
- die Personalien und das Lichtbild des/der Handelstreibenden,
- die Angabe des Unternehmenssitzes und der Produkte, die Gegenstand der Unternehmenstätigkeit sind, sowie der Name des/der Unternehmensverantwortlichen,
- die Unterschrift des/der Unternehmensverantwortlichen.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 39 gelten auch für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund, der am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen erfolgt.
(6) Auf die Verkaufstätigkeit im Sinne dieses Artikels werden außerdem die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2005, Nr. 206, in geltender Fassung, über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge angewandt.