(1) Auf Ausübung der Einzelhandelstätigkeit mittels Automaten wird Artikel 33 angewandt.
(2) Die Ausübung der Einzelhandelstätigkeit mittels Automaten in einem ausschließlich dazu bestimmten Raum unterliegt den Bestimmungen über die Eröffnung eines Handelsbetriebes.
(3) In der Zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) laut Artikel 33 muss erklärt werden, dass die Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 gegeben sind, und es müssen der Warenbereich und der Standort angegeben werden; wird der Automat auf öffentlichem Grund installiert, muss zudem erklärt werden, dass die Vorschriften über die Besetzung öffentlichen Grundes eingehalten werden.
(4) Der Verkauf und die Verabreichung von alkoholischen Getränken durch Automaten sind, unabhängig vom Alkoholgehalt, verboten.