(1) Bei Verkauf mittels Fernsehen muss der Fernsehsender vor der Ausstrahlung sicherstellen, dass die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) laut Artikel 36 übermittelt wurde.
(2) Während der Sendung müssen der Name, die Firma oder die Gesellschaftsbezeichnung und der Unternehmenssitz des Verkäufers, die Nummer der Eintragung im Handelsregister und die Mehrwertsteuernummer angezeigt werden.
(3) Wer den Verkauf mittels Fernsehen für Dritte durchführt, muss dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, mitteilen. 24)