(1) Der Einzelhandel von Waren zugunsten von Bediensteten öffentlicher oder privater Körperschaften oder Unternehmen, Angehörigen des Heeres oder Mitgliedern von Konsumgenossenschaften oder privaten Vereinen sowie der Verkauf in Schulen und Krankenhäusern an Personen, die über das entsprechende Zugangsrecht verfügen, muss in Räumen durchgeführt werden, die nicht für das Publikum geöffnet sind und über keinen direkten Zugang über eine öffentliche Straße verfügen.
(2) In der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) laut Artikel 33 muss erklärt werden, dass die geschäftsführende Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit hat und dass die Bestimmungen auf dem Gebiet der Hygiene und Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit und der Sicherheit und Eignung der Lokale eingehalten werden, und es müssen der Warenbereich, der Standort und die Verkaufsfläche angegeben werden.
(3) Der Einzelhandel auf festem Standort innerhalb von Campingplätzen ist erlaubt, sofern dieser gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und in Betrieben mit einer maximalen Verkaufsfläche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Gesetzes erfolgt sowie ausschließlich Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel betrifft, die eng mit der Erfüllung der Bedürfnisse der Nutzer des Campings zusammenhängen. 23)