(1) Die Tätigkeit laut Artikel 38 Absatz 1 kann auch von beauftragten Personen durchgeführt werden, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 besitzen.
(2) Der/Die Handelstreibende teilt der Sicherheitsbehörde des Ortes gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, die Liste der beauftragten Personen mit. 25)
(3) Der/Die Handelstreibende händigt den beauftragten Personen einen Erkennungsausweis aus; diesen muss er ihnen sofort entziehen, wenn sie die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 nicht mehr erfüllen.
(4) Der Ausweis laut Absatz 3 muss nummeriert sein und Folgendes beinhalten:
- die Personalien und das Lichtbild der beauftragten Person,
- die Angabe des Unternehmenssitzes und der Produkte, die Gegenstand der Unternehmenstätigkeit sind, der Name des/der Unternehmensverantwortlichen,
- die Unterschrift des/der Unternehmensverantwortlichen.
(5) Der Ausweis laut Absatz 3 muss während des Verkaufs und der Aufnahme der Bestellungen deutlich sichtbar vorgezeigt werden.
(6) Für das Vorzeigen und Erläutern von Katalogen sowie für die Durchführung jeglicher anderen kommerziellen Werbetätigkeit am Wohnsitz der Verbraucher/Verbraucherinnen oder in den Räumen, in denen sich die Verbraucher/Verbraucherinnen, auch nur vorübergehend, aus beruflichen oder therapeutischen Gründen, zu Bildungszwecken oder zur Unterhaltung befinden, gelten die Bestimmungen über die beauftragten Personen und den Erkennungsausweis laut Artikel 38 Absätze 3 und 4 und laut diesem Artikel Absätze 2, 3 und 4.