1. Ausgehend von der Risikobewertung nach der angewandten Methode können die Genossenschaften die durch die Landesbeiträge aufgestockten Risikofonds für die Leistung von Garantien und Mitbürgschaften für Kredite verwenden, die ihren Mitgliedern von vertragsgebundenen Kreditinstituten gewährt wurden.
2. Der Prozentsatz des von der Genossenschaft zu tragenden Risikos darf 50% des Betrags der der Garantie zugrundeliegenden Finanzierung nicht überschreiten. Abweichend hiervon kann dieser Prozentsatz bis auf maximal 80% angehoben werden, sofern für diese Finanzierung vom Garantiefonds laut Gesetz vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, in geltender Fassung, von anderen regionalen Garantiefonds oder von anderen Genossenschaften im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel eine Rück- oder Mitbürgschaft übernommen wurde. Der Verwaltungsrat der Genossenschaft ist befugt, für Garantien, für die keine der genannten Rück- oder Mitbürgschaften zugrunde liegt, die Überschreitung des Limits von 50% bis zu einem Höchstsatz von 80% zu genehmigen, und zwar innerhalb eines Plafonds von insgesamt 20% der im vorherigen Geschäftsjahr geleisteten Garantien.
3. Die Genossenschaften sind verpflichtet, ein internes Reglement aufzustellen, das die Obergrenzen der Risikokonzentration, bezogen auf einzelne Unternehmen, regelt.