1. Die Abrechnung der Beiträge laut Artikel 7 muss gemäß Artikel 5 Absatz 2 dem zuständigen Landesamt vorgelegt werden.
2. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über ein Jahr erstreckt, müssen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährung des Beitrags folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden.
3. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abgerechnet werden.
4. Verstreichen die Fristen laut den Absätzen 2 und 3 und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.
5. War es aus gerechtfertigten Gründen nicht möglich, die Tätigkeiten in dem im Zeitplan angegebenen Jahr umzusetzen, muss der Begünstigte bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mittels PEC beim zuständigen Landesamt beantragen, dass die Fristen für den Abschluss genannter Tätigkeiten auf das unmittelbar darauffolgende Jahr verschoben werden. Dafür müssen eine entsprechende Begründung sowie die Höhe der jeweiligen Ausgaben angeführt werden.
6. Der gewährte Beitrag wird dem Begünstigten auf der Grundlage des genehmigtem Zeitplans sowie gegen Vorlage folgender Abrechnungsunterlagen ausgezahlt:
a) Zusammenfassung der im Bezugszeitraum getätigten Ausgaben,
b) quittierte Rechnungen oder Honorarnoten; zusammenfassende Rechnungen sind durch eine vom Leistungserbringer unterzeichnete detaillierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen zu ergänzen,
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass die genannten Ausgaben bestritten wurden,
d) Tätigkeitsbericht.
7. Liegen die tatsächlich getätigten Ausgaben unter den anerkannten Kosten, wird der auszuzahlende Beitrag proportional gekürzt.