1. Die Auszahlung der ordentlichen Beiträge erfolgt nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes. Die Genossenschaften verwenden die Beiträge zur Aufstockung der im Hinblick auf die geleisteten Garantien gebildeten Risikofonds, um ein betriebliches Gleichgewicht zu gewährleisten, das durch die Einhaltung von zwei wesentlichen Vorgaben gekennzeichnet ist:
a) die Ausstattung der Risikofonds muss den Forderungsausfällen angemessen sein, die aus dem jeweiligen Garantiebestand zu erwarten sind,
b) die Vermögensausstattung muss der Deckung der unerwarteten Verluste aus dem Garantiebestand angemessen sein.
2. Die den Genossenschaften jährlich gewährten ordentlichen Beiträge werden als Summe dreier Komponenten ermittelt:
a) die erste, zur Aufstockung des Risikofonds bestimmte Komponente besteht aus der Differenz zwischen dem Bestand an geleisteten Garantien am 31. Dezember des Geschäftsjahres, für das der Beitrag berechnet wird, und dem Bestand an geleisteten Garantien zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres. Die Berechnung dieser Komponente wird in Anlage 3 Punkt 1 erläutert,
b) die zweite, zum Vermögenswachstum bestimmte Komponente wird durch das Berechnungsverfahren laut Anlage 3 Punkt 2 nach dem im Bezugsjahr eingetretenen Zuwachs des Gesellschaftskapitals ermittelt,
c) die dritte, zur Förderung der Abtretung von Risiken an externe Garantiefonds bestimmte Komponente wird durch das Berechnungsverfahren laut Anlage 3 Punkt 3 nach der im Bezugsjahr erlangten Anzahl von Rückbürgschaften durch externe Garantiefonds errechnet.
3. Die Beiträge werden im Rahmen der Mittel des entsprechenden Kapitels des Landeshaushalts gewährt und als einmalige Zahlung auf der Grundlage der Berechnung laut Absatz 2 ausgezahlt.
4. Das Land kann die Beiträge für den Risikofonds nach Maßgabe der Mittelverfügbarkeit im Landeshaushalt dann auszahlen, wenn das Verhältnis zwischen geleisteten Garantien (abzüglich notleidender Kredite) und der Summe aus Nettovermögen und Risikofonds (abzüglich notleidender Kredite) ─ ausgenommen Fonds mit spezifischer Zweckbestimmung und einschließlich des zu gewährenden Beitrags ─ mehr als 3,8 beträgt.