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Beschluss vom 1. Oktober 2019, Nr. 809
Landesgesetz 19. Jänner 2012, Nr. 4 – Anwendungsrichtlinien (abgeändert mit Beschluss Nr. 272 vom 21.04.2020, Beschluss Nr. 613 vom 25.08.2020 und Beschluss Nr. 167 vom 24.02.2021) (siehe auch Beschluss Nr. 272 vom 21.04.2020)

Anlage

RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITÄGEN AN GARANTIEGENOSSENSCHAFTEN ZUR ERLEICHTERUNG DES KREDITZUGANGS FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, in geltender Fassung, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet, die Gewährung von Beiträgen an Garantiegenossenschaften und Garantiekonsortien, in der Folge als Genossenschaften bezeichnet, um den Unternehmen den Kreditzugang zu erleichtern und zu ihren Gunsten das System der Kreditbürgschaften zu stärken.

Artikel 2
Voraussetzungen der Genossenschaften für den Zugang zu den Förderungen

1. Um in den Genuss der im Landesgesetz vorgesehenen Förderungen zu kommen, müssen die Genossenschaften unter anderem die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes erfüllen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) das Nettovermögen der Genossenschaften muss zusammen mit den Risikofonds mindestens 1,5 Millionen Euro betragen,

b) das Verhältnis zwischen der Summe aus Nettovermögen und Risikofonds (abzüglich notleidender Kredite) und den bestehenden Garantien (abzüglich notleidender Kredite) muss mindestens 10% betragen,

c) das von den Genossenschaften angewandte Verfahren zur Bewertung und zum Management des Garantierisikos muss den derzeit geltenden Aufsichts- und Kontrollmodellen entsprechen.

2. Die Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden anhand der Bilanz bei Abschluss des vorherigen Geschäftsjahres festgestellt.

Artikel 3
Voraussetzungen der Garantienehmer

1. Um in den Genuss der aus Mitteln der Risikofonds bereitgestellten Garantien zu kommen, müssen die Antragsteller am Tag der Beantragung der Garantie bei den Genossenschaften folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) sie müssen im Handelsregister der gebietsmäßig zuständigen Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragen sein; dies gilt nicht für Freiberufler/Freiberuflerinnen, die Mitglieder der Genossenschaften sind,

b) sie müssen ein KMU nach den Größenkriterien der Europäischen Union oder größere Unternehmen sein, die der Definition der Europäischen Union für Fördermaßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) entsprechen und insgesamt nicht mehr als ein Sechstel aller den Konsortien oder Genossenschaften angeschlossenen Unternehmen ausmachen,

c) sie müssen ihre Rechte voll und frei ausüben können und dürfen sich nicht in Auflösung oder Liquidation befinden; ebenso wenig darf über sie ein Konkursverfahren, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, ein verwaltungsbehördliches oder freiwilliges Liquidationsverfahren laufen oder eine Geschäftsaufsicht oder außerordentliche Verwaltung angeordnet sein, mit Ausnahme jener Verfahren, die eine Fortführung der Tätigkeit gewährleisten,

d) es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union handeln.

Artikel 4
Ordentliche Beiträge für die Aufstockung des Risikofonds

1. Die Auszahlung der ordentlichen Beiträge erfolgt nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes. Die Genossenschaften verwenden die Beiträge zur Aufstockung der im Hinblick auf die geleisteten Garantien gebildeten Risikofonds, um ein betriebliches Gleichgewicht zu gewährleisten, das durch die Einhaltung von zwei wesentlichen Vorgaben gekennzeichnet ist:

a) die Ausstattung der Risikofonds muss den Forderungsausfällen angemessen sein, die aus dem jeweiligen Garantiebestand zu erwarten sind,

b) die Vermögensausstattung muss der Deckung der unerwarteten Verluste aus dem Garantiebestand angemessen sein.

2. Die den Genossenschaften jährlich gewährten ordentlichen Beiträge werden als Summe dreier Komponenten ermittelt:

a) die erste, zur Aufstockung des Risikofonds bestimmte Komponente besteht aus der Differenz zwischen dem Bestand an geleisteten Garantien am 31. Dezember des Geschäftsjahres, für das der Beitrag berechnet wird, und dem Bestand an geleisteten Garantien zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres. Die Berechnung dieser Komponente wird in Anlage 3 Punkt 1 erläutert,

b) die zweite, zum Vermögenswachstum bestimmte Komponente wird durch das Berechnungsverfahren laut Anlage 3 Punkt 2 nach dem im Bezugsjahr eingetretenen Zuwachs des Gesellschaftskapitals ermittelt,

c) die dritte, zur Förderung der Abtretung von Risiken an externe Garantiefonds bestimmte Komponente wird durch das Berechnungsverfahren laut Anlage 3 Punkt 3 nach der im Bezugsjahr erlangten Anzahl von Rückbürgschaften durch externe Garantiefonds errechnet.

3. Die Beiträge werden im Rahmen der Mittel des entsprechenden Kapitels des Landeshaushalts gewährt und als einmalige Zahlung auf der Grundlage der Berechnung laut Absatz 2 ausgezahlt.

4. Das Land kann die Beiträge für den Risikofonds nach Maßgabe der Mittelverfügbarkeit im Landeshaushalt dann auszahlen, wenn das Verhältnis zwischen geleisteten Garantien (abzüglich notleidender Kredite) und der Summe aus Nettovermögen und Risikofonds (abzüglich notleidender Kredite) ─ ausgenommen Fonds mit spezifischer Zweckbestimmung und einschließlich des zu gewährenden Beitrags ─ mehr als 3,8 beträgt.

Artikel 5
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge laut Artikel 4 sind nach Abschluss der Jahresbilanz bis zum 30. Juni beim zuständigen Landesamt einzureichen. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Jahresabschluss der Genossenschaft für das am 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossene Geschäftsjahr,

b) vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Genossenschaft unterzeichnete Erklärung, aus der Folgendes hervorgeht:

1) Verzeichnis der im Vorjahr zu Gunsten der Unternehmen geleisteten Garantien und der zugrundeliegenden Finanzierungen,

2) Anteil der Garantien in Abweichung des Limits von 50%, mit Angabe des Fonds, auf den sie ausgestellt wurden,

3) Übersicht des Bestandes an geleisteten Garantien zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres, auf das sich der Beitragsantrag bezieht,

4) Gesamtbetrag der Rückbürgschaften des Garantiefonds laut Gesetz vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, in geltender Fassung, für das Geschäftsjahr, auf das sich der Beitragsantrag bezieht, und eine Aufstellung der im abgeschlossenen Geschäftsjahr erteilten Rückbürgschaften des genannten Garantiefonds,

5) Gesamtbetrag der Anteile am Gesellschaftskapital, die von den Mitgliedern gezeichnet und bis zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres eingezahlt wurden, Betrag der im vorherigen Geschäftsjahr gezeichneten und eingezahlten neuen Anteile sowie Anzahl der rückerstatteten Anteile,

6) Betrag der im vorherigen Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Garantien und der zugrundeliegenden Finanzierungen sowie Betrag der notleidenden Garantien und der zugrundeliegenden Finanzierungen,

7) Mitgliederzugang und -abgang im Vorjahr.

2. Die Beitragsanträge samt Anlagen müssen von der PEC-Adresse des Antragstellers an die PEC-Adresse innovation.innovazione@pec.prov.bz.it übermittelt werden.

Artikel 6
Bestimmungen über das Risiko der Garantieleistung

1. Ausgehend von der Risikobewertung nach der angewandten Methode können die Genossenschaften die durch die Landesbeiträge aufgestockten Risikofonds für die Leistung von Garantien und Mitbürgschaften für Kredite verwenden, die ihren Mitgliedern von vertragsgebundenen Kreditinstituten gewährt wurden.

2. Der Prozentsatz des von der Genossenschaft zu tragenden Risikos darf 50% des Betrags der der Garantie zugrundeliegenden Finanzierung nicht überschreiten. Abweichend hiervon kann dieser Prozentsatz bis auf maximal 80% angehoben werden, sofern für diese Finanzierung vom Garantiefonds laut Gesetz vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, in geltender Fassung, von anderen regionalen Garantiefonds oder von anderen Genossenschaften im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel eine Rück- oder Mitbürgschaft übernommen wurde. Der Verwaltungsrat der Genossenschaft ist befugt, für Garantien, für die keine der genannten Rück- oder Mitbürgschaften zugrunde liegt, die Überschreitung des Limits von 50% bis zu einem Höchstsatz von 80% zu genehmigen, und zwar innerhalb eines Plafonds von insgesamt 20% der im vorherigen Geschäftsjahr geleisteten Garantien.

3. Die Genossenschaften sind verpflichtet, ein internes Reglement aufzustellen, das die Obergrenzen der Risikokonzentration, bezogen auf einzelne Unternehmen, regelt.

Artikel 6/bis
Sondermaßnahmen für Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der COVID-19-Epidemie

1. In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 können die Garantiegenossenschaften des Landes den Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben und Freiberuflern mit Liquiditätsproblemen eine Garantieleistung von bis zu 90 Prozent auf die zu genehmigenden Finanzierungen gewähren. Außerdem können die Garantiegenossenschaften eine entsprechende Anpassung der Garantieleistungen von bis zu 90 Prozent auf bestehende Finanzierungen beschließen. Die neue Finanzierung darf nicht zur teilweisen oder vollständigen Tilgung zuvor aufgenommener Bankschulden verwendet werden.

2. Der Prozentsatz des von der Garantiegenossenschaft zu tragenden Risikos darf maximal 90 Prozent des Betrags der der Garantie zugrundeliegenden Finanzierung ausmachen.

3. Die Garantieleistung bis zu 90 Prozent laut Absatz 1 kann auch jenen Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Freiberuflern gewährt werden, die keine Möglichkeit haben, die Rückgarantie des Zentralen Garantiefonds (Fondo Centrale di Garanzia – FCG) in Anspruch zu nehmen.

4. Von der Garantieleistung ausgeschlossen sind Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler mit Forderungen, die als „notleidend“ oder „voraussichtlich notleidend“ im Sinne der Bankenvorschriften oder als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Punkt 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft werden.

5. Der Gesamtbetrag der von der Garantiegenossenschaft eingegangenen Verpflichtung, abzüglich der staatlichen Rückversicherung im Rahmen dieser Sondermaßnahme, darf pro Begünstigten den Höchstbetrag von 1,5 Millionen Euro nicht überschreiten. Für die gegenständlichen Finanzierungen darf der Kapitalbetrag nicht höher sein als

a) die doppelte jährliche Lohnsumme des Begünstigten (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Geschäftsjahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehensbetrag die geschätzte jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen oder

b) 25 Prozent des Gesamtumsatzes des Begünstigten im Jahr 2019 oder

c) in angemessen begründeten Fällen kann der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Eigenerklärung des Begünstigten zu seinem Liquiditätsbedarf erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die nachfolgenden 18 Monate bei KMU bzw. für die nachfolgenden 12 Monate bei großen Unternehmen zu decken.

6. Für die von den Garantiegenossenschaften bis zu 90 Prozent garantierten Finanzierungen, die im Rahmen der Sondermaßnahme für die Dauer der COVID-19-bedingten Notsituation genehmigt werden, kann ein Zinszuschuss in folgendem Ausmaß gewährt werden:

a) für Finanzierungen bis zu 35.000 Euro kann ein Zinszuschuss von maximal 100 Prozent für das zweite Jahr gewährt werden,

b) (gestrichen mit Beschluss Nr. 613 vom 25.08.2020)

c) für Finanzierungen von über 35.000 Euro bis 300.000 Euro kann ein Zinszuschuss von maximal 0,4 Prozent, sprich 40 Basispunkten, für die ersten zwei Jahre gewährt werden,

a) für Finanzierungen von über 300.000 Euro bis 1.500.000 Euro kann ein Zinszuschuss von maximal 0,5 Prozent, sprich 50 Basispunkten, für die ersten zwei Jahre gewährt werden.

7. Zur Reduzierung der Kommissionen, für die von den Garantiegenossenschaften garantierten Finanzierungen bis zu 35.000 Euro kann ein Beitrag von maximal 100 Prozent gewährt werden. Zur Reduzierung der Kommissionen für die von den Garantiegenossenschaften garantierten Finanzierungen über 35.000 Euro kann hingegen ein Beitrag von maximal 100 Prozent für das erste Jahr gewährt werden.

8. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 167 vom 24.02.2021)

9. Mit Bezug auf die vom FCG garantierten oder rückgarantierten Finanzierungen gelten für all das, was nicht ausdrücklich von diesem Artikel geregelt ist, die Bestimmungen laut Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 8. April 2020, Nr. 23. Für die Bewertung von Garantieanträgen kann die Garantiegenossenschaft laut den Bestimmungen des FCG das vereinfachte Bewertungsverfahren für Finanzierungen bis zu 35.000 Euro anwenden. Dieses vereinfachte Verfahren ist auch auf Garantieanträge von landwirtschaftlichen Betrieben anwendbar.

10. Das Land kann Beiträge zur Ergänzung des Risikofonds auf der Grundlage der Verfügbarkeit von Mitteln im Landeshaushalt und im Ausmaß von 20 Prozent des tatsächlich geschätzten Risikos abzüglich des vom FCG rückgarantierten Teils der Finanzierung sowie im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf gewähren. Die Garantiegenossenschaften können für das Jahr 2020 auch innerhalb September und für das Jahr 2021 innerhalb März und September Anträge auf Aufstockung des Risikofonds stellen.

11. Die Antragsteller müssen die Beitragsanträge zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Finanzierung bei den Banken, sowie im Einvernehmensprotokoll vorgesehen, einreichen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt gemäß den Absätzen 13 und 14.

12. Mit dem Finanzierungsantrag kann jeder Antragsteller nur einen Beitragsantrag stellen.

13. Die Bank ist autorisiert, die Beitragsanträge entgegenzunehmen. Bei Genehmigung der Finanzierung durch die Bank, informiert diese die Garantiegenossenschaft, welche die Überprüfung für ihren Teil durchführt und der Bank das Ergebnis mitteilt. Die Bank fährt mit der Auszahlung der Finanzierung fort, wobei sie dem zuständigen Landesamt pro Trimester die gesammelten Anträge zusammen mit einer Tabelle, aus welcher in zusammengefasster Form die notwendigen Daten für die Genehmigung der Beiträge hervorgehen, übermittelt. Dafür stellt das zuständige Landesamt der Bank das entsprechende Formular und die Tabellenvorlage zur Verfügung.

14. Sobald das zuständige Landesamt von der Bank die Mitteilung erhalten hat, dass die Finanzierung ausgezahlt wurde, genehmigt es nach entsprechender Überprüfung den Beitrag, der im Rahmen der über die bereitgestellten Mittel der einschlägigen Aufgabenreiche des Landeshaushaltes bei Fälligkeit an den Begünstigten ausbezahlt wird.

15. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf alle ab 12. März 2020 gewährten Garantien und garantierten Finanzierungen Anwendung.

16. Die Beihilfen laut diesem Artikel werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder alternativ dazu als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.

17. Die Maßnahmen laut diesem Artikel gelten für all jene Anträge, die bis zum 15. Oktober 2021 eingereicht werden, sofern der Zentrale Garantiefonds den derzeitigen Termin des 30. Juni 2021 entsprechend verlängert; andernfalls gilt als letzte Einreichfrist der 7. Juni 2021.

18. Die von diesem Artikel vorgesehenen Sondermaßnahmen werden wirksam, sobald die vom italienischen Staat bei der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 angemeldeten befristeten Beihilfemaßnahmen von der Kommission genehmigt werden.

19. Für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, sind Garantien, die vom Zentralen Garantiefonds gewährt werden, den Garantien, die von Garantiegenossenschaften gewährt werden, gleichgestellt.

Artikel 7
Beiträge zur Verbesserung der Organisations- und Informationssysteme und für Beratungen

1. Den in Südtirol tätigen Genossenschaften können gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes für folgende Ausgabenposten De-minimis-Beihilfen bis zu maximal 60% gewährt werden:

a) Investitionen für den Kauf neuer Hardware- und Software-Plattformen für die Verwaltung der Garantien, die den Best Practices auf gesamtstaatlicher Ebene entsprechen,

b) Kosten für die Beratung in Fragen der Organisationsverbesserung.

2. Von der Finanzierung ausgeschlossen sind Kosten für die Beratung betreffend die normale Geschäftstätigkeit.

3. Der Antrag muss gemäß Artikel 5 Absatz 2 dem zuständigen Landesamt vor Durchführung der Tätigkeit vorgelegt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

b) Investitions- und Kostenplan,

c) Zeitplan der Tätigkeiten,

d) Kostenvoranschlag,

e) De-minimis-Erklärung.

Artikel 8
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung der Beiträge laut Artikel 7 muss gemäß Artikel 5 Absatz 2 dem zuständigen Landesamt vorgelegt werden.

2. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über ein Jahr erstreckt, müssen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährung des Beitrags folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden.

3. Die Ausgaben betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abgerechnet werden.

4. Verstreichen die Fristen laut den Absätzen 2 und 3 und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

5. War es aus gerechtfertigten Gründen nicht möglich, die Tätigkeiten in dem im Zeitplan angegebenen Jahr umzusetzen, muss der Begünstigte bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mittels PEC beim zuständigen Landesamt beantragen, dass die Fristen für den Abschluss genannter Tätigkeiten auf das unmittelbar darauffolgende Jahr verschoben werden. Dafür müssen eine entsprechende Begründung sowie die Höhe der jeweiligen Ausgaben angeführt werden.

6. Der gewährte Beitrag wird dem Begünstigten auf der Grundlage des genehmigtem Zeitplans sowie gegen Vorlage folgender Abrechnungsunterlagen ausgezahlt:

a) Zusammenfassung der im Bezugszeitraum getätigten Ausgaben,

b) quittierte Rechnungen oder Honorarnoten; zusammenfassende Rechnungen sind durch eine vom Leistungserbringer unterzeichnete detaillierte Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen zu ergänzen,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, die bescheinigt, dass die genannten Ausgaben bestritten wurden,

d) Tätigkeitsbericht.

7. Liegen die tatsächlich getätigten Ausgaben unter den anerkannten Kosten, wird der auszuzahlende Beitrag proportional gekürzt.

Artikel 9
Sonderbeiträge und Beiträge für Fonds mit spezifischer Zweckbestimmung

2. Das Land kann darüber hinaus Mittel für „Cap-Fonds” oder „Fonds für getrennte Kredite (tranched cover)“ zur Bereitstellung von Garantien zugunsten der Banken für buchhalterisch getrennte Portfolios mit einer Obergrenze für den Gesamtverlust aus dem besicherten Portfolio vorsehen. Die von den Genossenschaften insgesamt an die Banken gezahlten Beträge infolge der Inanspruchnahme der aus dem Cap-Fonds geleisteten Garantien dürfen die Obergrenze (Cap), nämlich den vertraglich festgesetzten Höchstbetrag des Verlusts, nicht überschreiten.

3. Für diese Cap-Fonds und für die Fonds für getrennte Kredite müssen die Genossenschaften mit den Kreditinstituten entsprechende Vereinbarungen oder spezifische Abkommen schließen. Nach Abschluss der Vereinbarung oder des Abkommens binden die Genossenschaften – gemäß den von den Parteien vereinbarten Zeiten und Modalitäten – die Beträge zugunsten der Vertragsbank bis zu dem vertraglich vereinbarten Cap.

4. Für die in diesem Artikel vorgesehenen Garantieleistungen kann von den Risikolimits laut Artikel 6 abgesehen werden.

Artikel 10
Transparenz der für die Garantien geltenden Konditionen

1. Damit der den Mitgliedsunternehmen der Konsortien oder Genossenschaften übertragene Nutzen hinsichtlich des effektiven Gesamtzinssatzes der Kredite gemäß den Vorschriften über die Transparenz der Bankgeschäfte und die korrekte Ermittlung des Beihilfeelements und nach den Regeln über staatliche Beihilfen überwacht werden kann, müssen die Genossenschaften auf die geleisteten Garantien transparente Preiskonditionen anwenden, die ausschließlich Folgendes umfassen:

a) eine Garantieprovision, die einmalig im Voraus oder in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist und die sich nach dem besicherten Anfangsbetrag, nach der Art, der Dauer und ggf. nach der Risikoklasse der Transaktion richtet,

b) eine Erstattung der Kosten der Antragsprüfung unter Anwendung von Unter- und Obergrenzen sowie der Kosten für neue Rückbürgschaften betreffend das abgeschlossene Geschäftsjahr,

c) eine durch Zeichnung von Anteilen erfolgende Einzahlung auf das Gesellschaftskapital, die beim Austritt des Mitglieds zurückzuzahlen ist, sofern die Vermögensausstattung ausreichend und angemessen ist, um dem Austritt zuzustimmen,

d) Beiträge, die für den regionalen überkonsortialen Garantiefonds oder andere gesetzlich oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgesehene Fonds einzuheben sind.

2. Weitere Kostenelemente dürfen dem Mitgliedsunternehmen nicht berechnet werden.

Artikel 10/bis
Widerruf

1. Die Förderung wird widerrufen, wenn festgestellt werden sollte, dass

a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,

b) falsche Erklärungen abgegeben wurden,

c) eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

2. In den genannten Fällen muss die Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zahlungsdatum rückerstattet werden.

Artikel 11
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für Anträge, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region eingereicht werden, sowie für bereits eingereichte und noch nicht genehmigte Anträge.

Anlage 1

Maßgebliche EU-Verordnungen

1. Für diese Richtlinien sind folgende EU-Verordnungen maßgeblich:

a) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gruppenfreistellungsverordnung).

Anlage 2

Nationale Methode zur Berechnung des BSÄ bei geleisteten Garantien

1. Bei der Berechnung des BSÄ (Bruttosubventionsäquivalent) der von den Genossenschaften geleisteten Garantien werden die – je nach Maßnahmenbereich und Größe des Endbegünstigten unterschiedlichen – Kosten der Garantie, die administrativen Kosten für die Verwaltung der Garantie, die Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die Risikofaktoren (Schätzung des erwarteten Verlusts) berücksichtigt, wobei nach Investitions- und Betriebsmittelkrediten unterschieden wird.

2. Das BSÄ wird berechnet als Differenz zwischen den theoretischen marktüblichen Kosten einer Garantie mit ähnlichen Merkmalen, die für einen Kredit an ein wirtschaftlich und finanziell gesundes KMU geleistet wurde, und den von der Genossenschaft als Provision berechneten Kosten der Garantie. Die BSÄ-Berechnung erfolgt auf der Grundlage der von der EU-Kommission mit Entscheidung Nr. 4505 vom 6. Juli 2010 genehmigten “nationalen Methode“, die gemäß Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 28. Oktober 2010 angewandt wird. Die Beihilfe wird als De-Minimis-Beihilfe gewährt, ausgenommen jene in Freistellung, für welche die Genossenschaft sich gemäß der Verordnung 651/2014 auf die Meldung des BSÄ beschränken kann.

Anlage 3

Verfahren zur Berechnung der ordentlichen Beiträge zum Risikofonds

1. Komponente zur Aufstockung des Risikofonds

Die Komponente des ordentlichen Beitrags laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) errechnet sich aus der Differenz zwischen den am 31. Dezember des abgeschlossenen Geschäftsjahres insgesamt garantierten Finanzierungen, abzüglich der notleidenden Finanzierungen, und den zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres insgesamt garantierten Finanzierungen, abzüglich der notleidenden Finanzierungen; die genannte Differenz wird mit einer Standardabdeckungsquote von 50% multipliziert und auf diesen Betrag ist ein Anteil von 12% zur Aufstockung des Risikofonds auszahlbar.

2. Komponente zum Vermögenswachstum

Die Komponente des ordentlichen Beitrags laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) wird als Summe zweier Beträge ermittelt:

a) der erste Betrag entspricht den gesamten im Bezugsjahr eingezahlten Mitgliedsanteilen, abzüglich der im selben Jahr an ausgetretene Mitglieder zurückgezahlten Anteile,

b) der zweite Betrag entspricht der Einheitsprämie von 750 Euro, multipliziert mit der Zahl der im Bezugsjahr neu aufgenommenen Mitglieder, abzüglich der im selben Jahr ausgetretenen Mitglieder.

3. Komponente zur Förderung der Abtretung von Risiken an externe Garantiefonds

Die Komponente des ordentlichen Beitrags laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) wird mit pauschal 1.500,00 Euro pro erteilter Rückbürgschaft festgesetzt. Als erteilt gilt eine Rückbürgschaft, wenn das entsprechende Garantieschreiben ausgestellt wird. Als Rückbürgschaften im Sinne dieses Artikels gelten die Garantiefonds laut Gesetz vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, in geltender Fassung.

4. Aufteilung des Beitrags

Die Aufteilung des Beitrags auf die Antragsteller erfolgt nach Maßgabe der tatsächlichen Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Kapitel des Landeshaushalts im Verhältnis zu dem zur Finanzierung zugelassenen Betrag. Letzterer ergibt sich aus dem Berechnungsverfahren laut den Punkten 1, 2 und 3.

 

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