1. Die dritte Rate wird als Ausgleichsrate berechnet, indem vom Abrechnungsergebnis die beiden ersten Raten abgezogen werden; die Auszahlung erfolgt nach entsprechender Überprüfung und Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich bei dieser Berechnung heraus, dass die ausgezahlten Akontozahlungen höher als der effektiv zustehende Betrag sind, wird der Überschuss mit der ersten Rate der nächsten Akontozahlung verrechnet.
2. Die für die Auszahlung des Einheitsbetrags und des Zusatzbetrags eingereichten Abrechnungen dürfen sich nur auf genehmigte und den Kriterien dieser Bestimmungen entsprechende Betten beziehen. Beträge, die sich auf eine Bettenauslastung von über 100 Prozent oder auf nicht genehmigte Betten beziehen, werden nicht ausgezahlt; Beträge, die sich auf eine Bettenauslastung von über 99 Prozent beziehen, werden einer zusätzlichen detaillierten Überprüfung unterzogen und die dritte Rate wird erst nach erfolgter Überprüfung ausgezahlt. Bei der Abrechnung eventuell festgestellte Anwesenheiten, welche die 100 Prozent der monatlichen Auslastung überschreiten, werden von Amts wegen auf 100 Prozent reduziert: dafür wird der Einheitsbetrag für so viele Tage abgezogen, bis die monatliche Auslastung wieder 100 Prozent beträgt.
3. Bei der Abrechnung der Beträge laut Absatz 2 werden als Anwesenheitstage berücksichtigt:
a) die Tage der effektiven Anwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners (ab dem Tag der Aufnahme bis zum Tag der Entlassung),
b) die Abwesenheitstage laut Artikel 51 Absatz 8 Buchstabe c).
4. Bei der Abrechnung der Beträge laut Absatz 2 werden folgende Tage nicht berücksichtigt:
a) die Anwesenheitstage, die sich auf Bewohnerinnen und Bewohner laut Artikel 51 Absatz 14 beziehen,
b) die vereinbarten Tage laut Artikel 51 Absatz 8 Buchstaben a) und b).
5. Bei der Abrechnung des Zusatzbetrags für die besonderen Betreuungsformen werden unbeschadet von Artikel 48 Absatz 15 alle Tage im Jahr berücksichtigt. Bei Beginn, Anpassung oder Beendigung der besonderen Betreuungsformen im Laufe des Jahres werden die Tage ab dem mit der Genehmigung festgelegten Datum bzw. bis zum Datum der Beendigung berücksichtigt.
6. Bei der Abrechnung der Pauschalbeträge für die Finanzierung des Krankenpflege- und Rehapersonals und des Ersatzpersonals laut Absatz 7 gelten die in demselben Absatz vorgesehenen Beträge; für das zusätzliche Krankenpflege- und Rehapersonal laut den Artikeln 44 und 48 gelten die in Artikel 44 Absatz 6 vorgesehenen Beträge. Diese Beträge werden für die zuvor genehmigten Sollparameter ausgezahlt, falls diese effektiv durch Anstellungen erfüllt wurden. Ansonsten können bis zum Höchstmaß der genehmigten Sollparameter nur die effektiv im Dienst stehenden Vollzeitäquivalente (VZÄ) – entsprechend maximal 38 Stunden/Woche – abgerechnet werden. Bei der Abrechnung laut diesem Absatz gilt außerdem Folgendes:
a) Es wird das Dienstalter berücksichtigt, das bis zum 30. Juni des abgerechneten Jahres angereift ist (beschränkt auf vollendete Jahre), und zwar gemäß den Dienstaltersstufen laut Absatz 7.
b) Bei eintretender Elternschaft werden während der obligatorischen Freistellung wegen Mutterschaft sowie während des fakultativen Elternurlaubs nur die effektiv getätigten Lohnkosten abgerechnet. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die genannten Lohnkosten durch andere Körperschaften vergütet werden, oder sie gilt beschränkt auf die Abrechnung des Differenzbetrags, wenn nur ein Teil dieser Kosten vergütet wird. Werden Personen als Ersatz bei obligatorischer Freistellung wegen Mutterschaft oder fakultativem Elternurlaub eingesetzt, so werden ab Beginn der Mutterschaft und ab der effektiven Anstellung dieses Ersatzpersonals bis zur Dienstwiederaufnahme der jeweiligen Stelleninhaberin/des jeweiligen Stelleninhabers die Pauschalbeträge laut Absatz 7 abgerechnet.
c) Werden Personen als Ersatz bei Krankheit oder bei anders begründeter Abwesenheit von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen eingesetzt, so werden ab der effektiven befristeten Anstellung dieses Ersatzpersonals und bis zur Dienstwiederaufnahme der jeweiligen Stelleninhaberin/des jeweiligen Stelleninhabers die Pauschalbeträge laut Absatz 7 abgerechnet.
7. Es gelten folgende pauschale Jahresbeträge:
a) Krankenpflegepersonal
| | Dienstalter | Jahresbeträge |
0-7 Jahre | 53.000,00 Euro |
8-15 Jahre | 58.000,00 Euro |
16-25 Jahre | 62.000,00 Euro |
26 Jahre und mehr | 66.000,00 Euro |
Werkvertrag (Jahre irrelevant – Stundenbasis) | 52.000,00 Euro (für 1.670 Stunden im Jahr) |
Ausschreibung der Leistung (Jahre irrelevant – Stundenbasis) | 56.000,00 Euro (für 1.670 Stunden im Jahr) |
b) Rehapersonal
| | Dienstalter | Jahresbeträge |
0-7 Jahre | 46.000,00 Euro |
8-15 Jahre | 50.000,00 Euro |
16-25 Jahre | 54.000,00 Euro |
26 Jahre und mehr | 58.000,00 Euro |
Werkvertrag (Jahre irrelevant – Stundenbasis) | 44.000,00 Euro (für 1.670 Stunden im Jahr) |
Ausschreibung der Leistung (Jahre irrelevant – Stundenbasis) | 50.000,00 Euro (für 1.670 Stunden im Jahr) |
c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer – Ersatz von Krankenpflegerinnen/Krankenpflegern
| | Dienstalter | Jahresbeträge |
0-7 Jahre | 42.200,00 Euro |
8-15 Jahre | 44.300,00 Euro |
16-25 Jahre | 45.100,00 Euro |
26 Jahre und mehr | 47.100,00 Euro |
8. Alle anreifenden Rückstellungen für die Abfertigungen des Krankenpflege- und Rehapersonals sind in der Gesamtsumme der jährlichen Pauschalbeträge enthalten und müssen von den einzelnen Einrichtungen dementsprechend verbucht und bereitgestellt werden.