1. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Finanzierungsbeträge werden den Trägern gemäß folgenden Berechnungs- und Auszahlungsmodalitäten ausgezahlt.
2. Einheitsbetrag: Es wird für das jeweils kommende Jahr vorerst ein Gesamtbetrag berechnet, der einer angenommenen Bettenauslastung von 98 Prozent entspricht; von diesem Betrag werden dann den Trägern im Laufe des Bezugsjahres zwei Raten (Akontozahlungen) zu jeweils 45 Prozent bis Ende Februar und Ende August direkt pauschal ausgezahlt. Die dritte Rate (Saldo) wird nach Berechnung des effektiv zustehenden Betrags im ersten Semester des darauffolgenden Jahres ausgezahlt.
3. Der Zusatzbetrag und der Zusatzbetrag für die besonderen Betreuungsformen werden mit der dritten Rate (Saldo) ausgezahlt.
4. Die Beträge laut Absätze 2 und 3 werden von der Landesabteilung Soziales überprüft und der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung mitgeteilt, die mit der Auszahlung beauftragt ist.
5. Die jährlichen Pauschalbeträge für das Krankenpflege- und Rehapersonal und für das Ersatzpersonal laut Artikel 55 Absatz 7 werden dem jeweiligen Träger direkt vom Sanitätsbetrieb ausgezahlt, nachdem sie von der Landesabteilung Soziales in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsbetrieb zur Zahlung freigegeben und letzterem mitgeteilt wurden. Die ersten zwei Raten (Akontozahlungen) zu jeweils 45 Prozent des voraussichtlichen Jahresbetrags werden bis Ende Februar und Ende August direkt pauschal ausgezahlt. Die dritte Rate (Saldo) wird nach Berechnung des effektiv zustehenden Betrags im ersten Semester des darauffolgenden Jahres ausgezahlt. Die Beträge der ersten beiden Raten werden wie folgt berechnet: Anzahl des Krankenpflege- und Rehapersonals des Heimes – gemäß vorgesehenen Sollparametern – multipliziert mit den Pauschalbeträgen, die für dieses Personal mit 8 bis 15 Dienstjahren vorgesehen sind. Die Zuständigkeit für die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der Ersatzerklärungen in Zusammenhang mit den Ausgaben für das Krankenpflege- und Rehapersonal liegt beim Sanitätsbetrieb.
6. Die der Einrichtung zustehenden jährlichen Pauschalbeträge für das zusätzliche Krankenpflege- und Rehapersonal laut Artikel 44 Absatz 6 werden in zwei jährlichen Raten direkt durch den Sanitätsbetrieb ausgezahlt, nachdem sie von der Landesabteilung Soziales in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsbetrieb zur Zahlung freigegeben und letzterem mitgeteilt wurden. Die erste Rate (Akontozahlung) im Ausmaß von 50 Prozent des voraussichtlichen Jahresbetrags wird mit der zweiten Rate und die Saldozahlung mit der dritten Rate der Pauschalbeträge für das Krankenpflege- und Rehapersonal laut Absatz 5 ausgezahlt.