(1) Bei Tourismusorganisationen, in deren Einzugsgebiet in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 250.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, betraut der Vorstand oder der Verwaltungsrat in der Regel einen Direktor/eine Direktorin oder einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin mit der Geschäftsführung. Dieser/Diese
(2) Der Vorstand oder Verwaltungsrat legt im Sinne der Effizienz reichlich Spielraum für die Tätigkeit des Direktors/der Direktorin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin fest, auch was die Finanzmittel betrifft, über die er/sie eigenverantwortlich verfügen kann.
(3) Der Direktor/Die Direktorin oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an der Vollversammlung oder Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes oder Verwaltungsrates und des Ausschusses mit beratender Stimme teil.