(1) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes:
(1/bis) Abweichungen von der Rahmensatzung in Bezug auf die Zusammensetzung des Vorstands der Tourismusvereine oder des Verwaltungsrates der Tourismusgenossenschaften müssen von der für Tourismus zuständigen Landesabteilung und anschließend von der Vollversammlung genehmigt werden. 2)
(2) Tourismusorganisationen, in deren Einzugsgebiet in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 250.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, müssen außerdem in ihren Satzungen die Grundsätze laut Artikel 8 dieser Verordnung beachten; wurden im selben Zeitraum mehr als 350.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet, müssen sie in ihren Satzungen die Grundsätze laut Artikel 8 und 9 beachten.