In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zur „Ordnung der Tourismusorganisationen“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 10. Jänner 2019, Nr. 2.

Art. 1  (Anwendungsbereich)

(1) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, in der Folge als Gesetz bezeichnet, werden mit dieser Durchführungsverordnung die Grundsätze der Satzungen der Tourismusvereine und der Tourismusgenossenschaften festgelegt.

(2) Mit dieser Verordnung werden außerdem die Grundsätze für die Geschäfts- und Wahlordnung des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates laut Artikel 9 und 10 des Gesetzes sowie weitere Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes festgelegt.

Art. 2  (Antrag auf Eintragung ins Landesverzeichnis)

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes wird in digitaler Form bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung eingebracht.

(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  1. je eine Kopie der Gründungsurkunde und der genehmigten Satzung der Tourismusorganisation,
  2. Verzeichnis der Organe und deren Zusammensetzung.

Art. 3  (Rahmensatzungen)

(1) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes:

  1. müssen die Tourismusvereine eine Satzung annehmen, die der Rahmensatzung laut Anhang A dieser Verordnung entspricht,
  2. müssen die Tourismusgenossenschaften eine Satzung annehmen, die der Rahmensatzung laut Anhang B dieser Verordnung entspricht.

(1/bis) Abweichungen von der Rahmensatzung in Bezug auf die Zusammensetzung des Vorstands der Tourismusvereine oder des Verwaltungsrates der Tourismusgenossenschaften müssen von der für Tourismus zuständigen Landesabteilung und anschließend von der Vollversammlung genehmigt werden. 2)

(2) Tourismusorganisationen, in deren Einzugsgebiet in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 250.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, müssen außerdem in ihren Satzungen die Grundsätze laut Artikel 8 dieser Verordnung beachten; wurden im selben Zeitraum mehr als 350.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet, müssen sie in ihren Satzungen die Grundsätze laut Artikel 8 und 9 beachten.

2)
Art. 3 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. November 2019, Nr. 27.

Art. 4  (Kontrolle der Tourismusorganisationen)

(1) Der Sonderbetrieb IDM nimmt seine Kontrollfunktion gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes im Rahmen jährlicher Koordinierungstreffen wahr. Darüber wird ein Protokoll verfasst, das der für Tourismus zuständigen Landesabteilung jeweils bis 30. November übermittelt wird.

(2) Stellt der Sonderbetrieb IDM, auch im Laufe des Jahres, eine Nichteinhaltung der Qualitätskriterien fest, übermittelt er der für Tourismus zuständigen Landesabteilung und der zuständigen Gemeinde oder den zuständigen Gemeinden einen entsprechenden Bericht.

(3) Fallen die Koordinierung oder die Kontrollen laut diesem Artikel negativ aus, trifft der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin, nach Anhören der betroffenen Tourismusorganisation und des Sonderbetriebs IDM, die Entscheidung über die Zuweisung der Mittel aus dem Landeshaushalt.

Art. 5  (Geschäfts- und Wahlordnung des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates)

(1) Das Präsidentenkollegium und der Fachbeirat laut Gesetz beschließen ihre Geschäfts- und Wahlordnung nach den Vorgaben von Anhang C dieser Verordnung.

Art. 6  (Amtsdauer des Fachbeirates)

(1) Der Fachbeirat wird vom Präsidentenkollegium für eine Dauer von drei Jahren gewählt.

Art. 7  (Bestehende Vereine und Genossenschaften)

(1) Alle bereits bestehenden Tourismusvereine und Tourismusgenossenschaften, die im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes in das Landesverzeichnis eingetragen sind, müssen ihre Satzungen innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Grundsätzen der ihrer Rechtsform entsprechenden Rahmensatzung laut Anhang A oder Anhang B dieser Verordnung anpassen.

(2) Vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes gilt die in Absatz 1 genannte Frist auch für die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen laut Artikel 5 des Gesetzes.

(3) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels führt zur Streichung aus dem Landesverzeichnis.

Art. 8  (Geschäftsführung)

(1) Bei Tourismusorganisationen, in deren Einzugsgebiet in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 250.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, betraut der Vorstand oder der Verwaltungsrat in der Regel einen Direktor/eine Direktorin oder einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin mit der Geschäftsführung. Dieser/Diese

  1. leitet, koordiniert und kontrolliert die Arbeit der Angestellten des Tourismusvereins oder der Tourismusgenossenschaft,
  2. erstellt den Entwurf des Tätigkeitsprogrammes und sorgt selbständig für die Durchführung dieses Programms,
  3. erstellt den Entwurf des Tätigkeitsberichts,
  4. erstellt den Entwurf des Haushaltsvoranschlages und dessen Änderungen sowie der Abschlussrechnung,
  5. übt die Funktionen aus, für die ihm/ihr der Vorstand, der Verwaltungsrat oder der Präsident/die Präsidentin die Vollmacht erteilt hat.

(2) Der Vorstand oder Verwaltungsrat legt im Sinne der Effizienz reichlich Spielraum für die Tätigkeit des Direktors/der Direktorin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin fest, auch was die Finanzmittel betrifft, über die er/sie eigenverantwortlich verfügen kann.

(3) Der Direktor/Die Direktorin oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an der Vollversammlung oder Mitgliederversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes oder Verwaltungsrates und des Ausschusses mit beratender Stimme teil.

Art. 9  (Rechnungsprüferkollegium und Kontrollorgan)

(1) Bei Tourismusvereinen, in deren Einzugsgebiet in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 700.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, muss mindestens ein Mitglied des Rechnungsprüferkollegiums im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer oder der Wirtschaftsberater eingetragen sein.  3)

(2) 4)

3)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. September 2020, Nr. 33.
4)
Art. 9 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 14. September 2020, Nr. 33.

Art. 10  (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

Art. 11  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ANHANG A
Satzung des Tourismusvereins

Art. 1
Name und Sitz

1. Es wird ein Verein mit der Bezeichnung "Tourismusverein ______", in italienischer Sprache "Associazione turistica ______", gegründet, in der Folge als Verein bezeichnet. Der Verein übt seine Tätigkeit im Gebiet der Gemeinde(n) ______ aus und hat seinen Rechtssitz in _______.

Art. 2
Vereinszweck

1. Zur Förderung des Tourismus im Einzugsgebiet setzt sich der Verein folgende Aufgaben und Ziele:

  1. touristische Informations- und Servicestellen einrichten und führen sowie touristische Dienstleistungen vermitteln,
  2. Veranstaltungen und andere Initiativen von vorwiegend touristischem Interesse fördern und durchführen sowie lokale Veranstaltungen bewerben,
  3. Marketingaktivitäten in Abstimmung mit dem IDM durchführen,
  4. mit dem IDM Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Bereich Tourismus ausarbeiten,
  5. das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe aufwerten,
  6. Anlagen und Dienste von vorwiegend touristischem Interesse fördern und betreiben, vorausgesetzt, dass Beteiligungen und Ankäufe nur mit Eigenmitteln erworben beziehungsweise getätigt werden,
  7. Anlaufstelle sein für andere Wirtschaftstreibende und Vertretungen von Tourismuswirtschaftssektoren im Rahmen ihrer Kernaufgaben,
  8. die Werte der Marke Südtirol vermitteln,
  9. in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem IDM und der Marke Südtirol die lokalen Marken bewerben,
  10. j) die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Aufgaben in gegenseitigem Einvernehmen durchführen.

2. Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht. Allfällige Einnahmen und Überschüsse werden verwendet, um den Vereinszweck zu erreichen.

Art. 3
Dauer des Vereins und des Haushaltsjahres sowie Vereinsvermögen

1. Der Verein wird auf unbegrenzte Zeit gegründet.

2. Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:

  1. beweglichen und unbeweglichen Gütern im Eigentum des Vereins,
  2. eventuellen Reservefonds, die aus Jahresüberschüssen gespeist werden.

Art. 4
Einnahmen

1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

  1. den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Pflichtbeiträgen,
  2. Beiträgen und Zuwendungen von Körperschaften, Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen,
  3. der Gemeindeaufenthaltsabgabe und dem Anteil an der Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen,
  4. Vermögenserträgen,
  5. Einnahmen aus Veranstaltungen und aus der Vereinsführung,
  6. Einnahmen aus allfälligen Handelstätigkeiten,
  7. allfälligen Schenkungen und Erbschaften.

Art. 5
Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine ohne Rechtspersönlichkeit werden, die an der Zielsetzung des Vereins interessiert und bereit sind, ihn zu unterstützen. Man unterscheidet zwischen:

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind alle, die gemäß Artikel 6 aufgenommen worden sind und im Mitgliederverzeichnis aufscheinen.

3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich mit hervorragenden Leistungen um die Vereinsziele verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Beschluss der Vollversammlung verliehen. Die Ehrenmitglieder, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen, haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

Art. 6
Aufnahme von Mitgliedern

1. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung schriftlich die Ablehnung des Vorstandes mitgeteilt wird. Die Ablehnung muss begründet sein.

Art. 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat:

  1. das Recht an den Vollversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen,
  2. das aktive und passive Wahlrecht.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. die Bestimmungen der Satzung, die internen Regelwerke und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
  2. den Vereinszweck zu fördern,
  3. den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge in der von der Vollversammlung festgesetzten Höhe termingerecht zu entrichten.

Art. 8
Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt oder Verzicht des Mitgliedes,
  3. durch Ausschluss wegen Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags und der Pflichtbeiträge oder wegen schwerwiegender Verletzung der Vereinssatzung, der internen Regelwerke oder der Beschlüsse des Vereins,
  4. bei Zuwiderhandlung des Mitgliedes gegen die Interessen oder Zwecke des Vereins,
  5. bei Auflösung oder Liquidation des Vereins.

2. Das scheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und kann die geleisteten Beiträge nicht zurückfordern.

Art. 9
Austritt des Mitgliedes

1. Der Austritt muss dem Verein mindestens drei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Ende des laufenden Jahres wirksam. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist wird der Austritt mit Ende des darauffolgenden Jahres wirksam.

Art. 10
Ausschluss des Mitgliedes

1. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt mit begründetem Beschluss der Vollversammlung. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung kann der/die Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Einspruchs. Gegen den Ausschlussbeschluss kann auch Klage beim ordentlichen Gericht erhoben werden.

Art. 11
Organe

1. Organe des Vereins sind:

  1. die Vollversammlung,  
  2. der Vorstand und eventuell der aus seiner Mitte ernannte Ausschuss,
  3. der Präsident/die Präsidentin,
  4. das Rechnungsprüferkollegium.

Art. 12
Vollversammlung

1. An der Vollversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge zur Gänze entrichtet haben und bereits seit mindestens einem Monat Mitglied sind. Die rechtsgültig und satzungsmäßig gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied, den Ehegatten/die Ehegattin oder einen Verwandten/eine Verwandte bis zum zweiten Grad vertreten lassen.

3. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

4. Die Vollmacht darf nicht ohne Namensnennung des/der Bevollmächtigten ausgestellt werden.

5. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vollversammlungen.

6. Die ordentliche Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für:

  1. die Festlegung der Richtlinien zur Erreichung des Vereinszweckes,
  2. die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,
  3. die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüferkollegiums,
  4. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung,
  5. die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts,
  6. die Genehmigung der internen Regelwerke,
  7. die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Pflichtbeiträge,
  8. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  9. den Ausschluss von Mitgliedern,
  10. alle Angelegenheiten, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgebracht werden,
  11. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Präsidenten/die Präsidentin.

7. Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Auflösung des Vereins,
  3. die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren.

Art. 13
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1. Die Vollversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch mittels E-Mail) mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung; zwischen erster und zweiter Einberufung muss mindestens eine Stunde liegen. Die Vollversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes oder ein Zehntel der Mitglieder verlangt. In diesem Falle muss die Vollversammlung innerhalb von fünf Tagen einberufen werden und innerhalb von 20 Tagen stattfinden.

2. Die Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit oder Vertretung von mindestens der Hälfte der Mitglieder, in zweiter Einberufung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten gefasst.

4. Beschlüsse zur Änderung der Satzung müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten gefasst werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden.

5. Die Beschlüsse werden in der Regel durch Handaufheben gefasst; es wird jedoch geheim abgestimmt, wenn ein Beschluss Personen betrifft oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Anwesenden verlangt wird. Bei Wahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt.

6. Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll abgefasst, das von dem Präsidenten/der Präsidentin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muss das Protokoll auch von den Stimmzählern/Stimmzählerinnen unterzeichnet werden.

Art. 14
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern, die von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Jeder/Jede Stimmberechtigte darf höchstens so viele Vorzugsstimmen abgeben, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht.

2. Besteht der Vorstand aus neun oder mehr Mitgliedern, muss ein Drittel von diesen von den gastgewerblichen Unternehmern gestellt werden. Außerdem müssen im Vorstand folgende Kategorien jeweils mit wenigstens einer Person vertreten sein: Privatzimmervermietung oder „Urlaub auf dem Bauernhof“, Kaufleute und - beschränkt auf die Wintersportorte - Aufstiegsanlagen oder Skischulen. Die jeweiligen örtlichen Berufsverbände haben das Recht, für die Wahl die Kandidaten/Kandidatinnen ihrer Kategorie vorzuschlagen.

3. Zusätzlich gehören dem Vorstand von Rechts wegen der Präsident/die Präsidentin der Ortsgruppe des repräsentativsten Verbands der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe oder ein von ihm/ihr delegiertes Ortsausschussmitglied an. Umfasst der Verein mehrere Gemeinden, wird für den Vorstand trotzdem nur eine Vertretung des Verbands als Mitglied kraft Amtes ernannt. Einigen sich die Ortausschüsse nicht auf eine Person, so ist Vorstandsmitglied kraft Amtes der Präsident/die Präsidentin oder das von ihm/ihr delegierte Mitglied des Ortsauschusses der Gemeinde, die die meisten Nächtigungen verzeichnet hat. Das in diesem Absatz genannte Mitglied kraft Amtes hat kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand kann höchstens zwei weitere Mitglieder kooptieren; diese haben kein Stimmrecht.

5. Mitglieder des Vorstandes, die aus irgendeinem Grund ausscheiden, werden höchstens bis zu einem Drittel durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern am meisten Stimmen erhielten; scheidet mehr als ein Drittel der Mitglieder aus, müssen Neuwahlen angesetzt werden.

6. Die Sitzungen des Vorstandes müssen wenigstens drei Tage vorher schriftlich (auch mittels E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit, einberufen werden. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen, wenn er/sie es für notwendig erachtet oder wenn dies von wenigstens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand auch kurzfristig einberufen werden, die Einberufung muss aber wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung erfolgen.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder.

8. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll abgefasst, das vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet wird.

Art. 15
Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt:

  1. die Verwaltung des Vereins,
  2. die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sowie eventuell des Ausschusses,
  3. die Entscheidung über die Aufnahme von Mit-gliedern,
  4. die Abfassung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung und deren Unterbreitung an die nächstfolgende Vollversammlung zur Genehmigung,
  5. die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die Vollversammlung,
  6. die Aufnahme von Mitarbeitern /Mitarbeiterinnen,
  7. die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Direktors/der Direktorin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
  8. die Erstellung von Richtlinien zur Führung der Informationsstellen,
  9. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

Art. 16
Ausschuss

1. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen drei- bis fünfköpfigen Ausschuss einsetzen, dem er mit entsprechendem Beschluss eigene Zuständigkeiten delegieren kann. Den Vorsitz des Ausschusses führt der Präsident/die Präsidentin des Vorstandes.

Art. 17
Präsident/Präsidentin

1. Der Präsident/Die Präsidentin wird vom Vorstand aus dessen Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen jenen beiden vorgenommen, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Mit der gleichen Vorgangsweise wird auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin gewählt, der den Präsidenten/die Präsidentin bei Verhinderung oder Abwesenheit in allen Aufgaben und Befugnissen vertritt. Eine Wahl mit demselben Wahlmodus ist für höchstens drei unmittelbar aufeinander folgende Amtsperioden möglich; danach ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

2. Der Präsident/Die Präsidentin vertritt den Verein vor Gericht und gegenüber Dritten. Er/Sie beruft die Vollversammlung, den Vorstand und den Ausschuss ein und führt bei denselben den Vorsitz.

Art. 18
Das Rechnungsprüferkollegium

1. Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus bis zu drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Besteht das Rechnungsprüferkollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, so muss mindestens ein Mitglied gastgewerblicher Unternehmer/ gastgewerbliche Unternehmerin sein. Die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegium oder der einzige Rechnungsprüfer/die einzige Rechnungsprüferin müssen nicht Vereinsmitglieder sein und nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlungen mit beratender Stimme teil. Besteht das Kollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, wählen diese aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikation. 5)

2. Das Rechnungsprüferkollegium nimmt alle Überprüfungen vor, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Finanzgebarung zu gewährleisten, und verfasst am Ende des Haushaltsjahres einen Abschlussbericht.

Art. 19
Schiedsgerichtsklausel

1. Jegliche Streitigkeit zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein oder unter den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung der Satzung, der internen Regelwerke oder der Beschlüsse der Vollversammlung oder des Vorstandes und im Allgemeinen jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, auch wenn eine der Parteien nicht dem Verein angehört, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes überlassen.

2. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall mit folgender Vorgangsweise bestellt: Zuerst ernennt jede Partei einen Schiedsrichter/eine Schiedsrichterin, dann einigen sich die beiden ernannten Personen auf den dritten Schiedsrichter/die dritte Schiedsrichterin als Präsidenten/Präsidentin. Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Mehrheit seiner Mitglieder bestimmt. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei bei der Ernennung des eigenen Schiedsrichters/der eigenen Schiedsrichterin eine von diesem/dieser unterzeichnete unbedingte Annahmeerklärung, mit Einschreiben mit Rückschein oder mit zertifizierter elektronischer Post, zu übermitteln. Wenn die Gegenpartei nicht innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der genannten Mitteilung mit der obenstehenden Vorgangsweise ihren Schiedsrichter/ihre Schiedsrichterin ernennt, wird dieser/diese von dem für Tourismus zuständigen Landesrat/von der für Tourismus zuständigen Landesrätin ernannt. Wenn sich die von den Parteien ernannten Personen nicht binnen zehn Tagen über den Namen des dritten Schiedsrichters/der dritten Schiedsrichterin als Präsident/Präsidentin des Schiedsgerichts einigen können oder wenn dessen/deren Name nicht binnen derselben Frist mit einem von allen drei unterfertigten Schreiben den beiden Parteien bekanntgegeben wird, so wird er/sie ebenfalls vom genannten Landesrat/von der genannten Landesrätin ernannt. Die Unterzeichnung obigen Schreibens durch den dritten Schiedsrichter/die dritte Schiedsrichterin gilt als dessen/deren unbedingte Annahmeerklärung.

3. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen zu treffen. Das Verfahren ist, vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über das rechtliche Gehör, an keinerlei Formalitäten gebunden.

4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

Art. 20
Aufwandsentschädigung

1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungsprüferkollegiums - mit Ausnahme des in das Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer oder der Wirtschaftsberater eingetragenen Mitgliedes - und des Schiedsgerichts sowie der Präsident/die Präsidentin üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Die Vollversammlung kann jedoch dem Präsidenten/der Präsidentin eine Aufwandsentschädigung zuerkennen.

Art. 21
Auflösung des Vereins

1. Die Vollversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren zur Erfüllung aller mit der Auflösung verbundenen Obliegenheiten.

Art. 22
Übergang des Vermögens

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei dessen Löschung aus dem von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, vorgesehenen Verzeichnis geht das Vereinsvermögen auf die gebietsmäßig zuständige Gemeinde oder die gebietsmäßig zuständigen Gemeinden mit der Auflage über, dass es der gegebenenfalls nachfolgenden Tourismusorganisation übertragen wird.

Art. 23
Schlussbestimmung

1. Für alles, was nicht durch diese Satzung geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

5)
Art. 18 Absatz 1 des Anhangs A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 14. September 2020, Nr. 33.

ANHANG B
Satzung der Tourismusgenossenschaft

 

1. Abschnitt
Bezeichnung, Sitz und Dauer

Art. 1
Bezeichnung und Sitz

1. Es wird die Genossenschaft mit der Bezeichnung “Tourismusgenossenschaft _____________ “, in italienischer Sprache „Società cooperativa turistica _____________“, gegründet, in der Folge als Genossenschaft bezeichnet. Die Genossenschaft übt ihre Tätigkeit im Gebiet der Gemeinde(n) _________ aus und hat ihren Rechtssitz in _________

2. Die Genossenschaft kann mit Beschluss des Verwaltungsrates in ihrem Einzugsgebiet Niederlassungen errichten.

Art. 2
Dauer

1. Die Dauer der Genossenschaft ist bis _____________ festgesetzt und kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung verlängert werden, vorbehaltlich des Austrittsrechts jener Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind.


2. Abschnitt
Zweck und Gegenstand

Art. 3
Genossenschaftszweck

1. Die Genossenschaft ist nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut und geregelt und hat den Zweck, die im Tourismus tätigen Mitglieder in ihrem Einzugsgebiet so gut wie möglich zu unterstützen, zu beraten und zu fördern.

2. Die Genossenschaft kann auch mit Dritten arbeiten.

Art. 4
Gegenstand der Genossenschaft

1. Unter Berücksichtigung ihres Gegenseitigkeitscharakters gemäß Artikel 3 sowie der Anforderungen und Interessen ihrer Mitglieder laut Artikel 5 übt die Genossenschaft folgende Tätigkeiten aus:

  1. touristische Informations- und Servicestellen einrichten und führen sowie touristische Dienstleistungen vermitteln,
  2. Veranstaltungen und andere Initiativen von vorwiegend touristischem Interesse fördern und durchführen sowie lokale Veranstaltungen bewerben,
  3. Marketingaktivitäten in Abstimmung mit dem IDM durchführen,
  4. mit dem IDM Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Bereich Tourismus ausarbeiten,
  5. das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe aufwerten,
  6. Anlagen und Dienste von vorwiegend touristischem Interesse fördern und betreiben, vorausgesetzt, dass Beteiligungen und Ankäufe nur mit Eigenmitteln erworben beziehungsweise getätigt werden,
  7. Anlaufstelle sein für andere Wirtschaftstreibende und Vertretungen von Tourismuswirtschaftssektoren im Rahmen ihrer Kernaufgaben,
  8. die Werte der Marke Südtirol vermitteln,
  9. in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem IDM und der Marke Südtirol die lokalen Marken bewerben,
  10. die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Aufgaben in gegenseitigem Einvernehmen durchführen.

2. Die Genossenschaft verfolgt keine Gewinnabsicht. Allfällige Einnahmen und Überschüsse werden verwendet, um den Genossenschaftszweck zu erreichen.

3. Die Genossenschaft kann alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte durchführen, die zur Erreichung des Genossenschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig sind.

4. Zur Erreichung des Genossenschaftszwecks kann die Genossenschaft unter Beachtung der Kriterien und des Rahmens, welche die geltenden Rechtvorschriften vorsehen, Darlehen bei den Mitgliedern aufnehmen. Die Abwicklung dieser Tätigkeit wird durch ein eigenes internes Regelwerk geregelt.

3. Abschnitt
Mitglieder

Art. 5
Mitglieder

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl nicht unterschreiten.

2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine ohne Rechtspersönlichkeit werden, die an der Entwicklung des Tourismus im Einzugsgebiet der Genossenschaft interessiert und in der Lage sind, einen Beitrag zur Erreichung des Genossenschaftszwecks zu leisten.

Art. 6
Antrag auf Mitgliedschaft

1. Wer als Mitglied aufgenommen werden will, muss einen Antrag an den Verwaltungsrat stellen, der folgende Angaben enthält

  1. im Fall natürlicher Personen:
    1. Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum,
    2. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit,
    3. Höhe des zu zeichnenden Kapitals,
    4. Erklärung, diese Satzung zu kennen und anzunehmen und die rechtsgültigen Beschlüsse der Genossenschaftsorgane zu befolgen,
    5. separate ausdrückliche Erklärung über die Annahme der Schiedsgerichtsklausel,
  2. im Fall juristischer Personen oder Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, zusätzlich zu den Angaben laut Buchstabe a) Ziffern 2), 3) 4) und 5):
    1. Firmenname oder Bezeichnung, Rechtsform und Rechtssitz,
    2. Eckdaten des Beschlusses des Organs, das den Antrag genehmigt hat,
    3. Angabe der Eigenschaft der Person, die den Antrag unterzeichnet.

2. Nachdem der Verwaltungsrat festgestellt hat, dass die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden, beschließt er über den Antrag auf der Grundlage von Kriterien, die keine Diskriminierung beinhalten dürfen und sich mit dem Zweck der Gegenseitigkeit und der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit decken.

3. Der Aufnahmebeschluss wird dem Antragsteller mitgeteilt und auf Veranlassung der Verwalter/Verwalterinnen unverzüglich im Mitgliederbuch angemerkt.

4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss der Verwaltungsrat seinen Beschluss binnen 60 Tagen begründen und dem Antragsteller mitteilen.

5. Gibt der Verwaltungsrat einem Aufnahmeantrag nicht statt, so kann der Antragsteller innerhalb einer Ausschlussfrist von 60 Tagen ab Mitteilung der Ablehnung beantragen, dass die Mitgliederversammlung über den Antrag befindet. Diese beschließt über die abgewiesenen Anträge bei ihrer nächsten Einberufung, es sei denn, sie wird dafür eigens einberufen.

6. Der Verwaltungsrat legt im Bericht oder im Anhang zum Jahresabschluss die Gründe dar, die für die Entscheidung über die Mitgliederaufnahme ausschlaggebend waren.

Art. 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat

  1. das Recht, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen,
  2. das aktive und passive Wahlrecht.

2. Unbeschadet aller sonstigen aus dem Gesetz und aus der Satzung erwachsenden Pflichten sind die Mitglieder verpflichtet

  1. nach den vom Verwaltungsrat festgesetzten Modalitäten und Fristen
    1. das gezeichnete Kapital einzuzahlen,
    2. den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten,
  2. die Satzung, die internen Regelwerke sowie die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane einzuhalten,
  3. den Genossenschaftszweck zu fördern.

Art. 8
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren

  1. durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
  2. durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Liquidation, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt.

Art. 9
Austritt von Mitgliedern

1. Mitglieder können jederzeit aus der Genossenschaft austreten.

2. Der Austrittsantrag muss per Einschreiben oder mit zertifizierter elektronischer Post an die Genossenschaft gestellt werden. Der Verwaltungsrat muss ihn binnen 60 Tagen ab Erhalt prüfen.

3. Was das Genossenschaftsverhältnis betrifft, ist der Austritt von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem die Annahme des entsprechenden Antrags mitgeteilt wird.

4. Was die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnisse zwischen Genossenschaft und Mitglied betrifft, ist der Austritt mit Abschluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn er wenigstens drei Monate vorher mitgeteilt wurde, andernfalls mit dem Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres. Der Verwaltungsrat kann jedoch auf Antrag des Betroffenen zulassen, dass der Austritt unmittelbar mit der Mitteilung der Annahme des Antrages wirksam ist.

Art. 10
Ausschluss von Mitgliedern

1. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedern beschließen,

  1. die nicht mehr in der Lage sind, an der Realisierung des Genossenschaftszwecks mitzuwirken, oder die für die Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen,
  2. welche die Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz, aus der Satzung, aus einem internen Regelwerk, aus dem auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnis oder aus Beschlüssen der Genossenschaftsorgane ergeben, in grober Weise verletzt haben,
  3. die diese Satzung, die internen Regelwerke und die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane nicht beachten, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Verwaltungsrat, den betreffenden Mitgliedern eine Frist von nicht mehr als 60 Tagen einzuräumen, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen,
  4. die nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat, der eine Frist von mindestens 30 Tagen setzt, nicht die Einzahlung des gezeichneten Kapitals oder der Beträge vornehmen, die sie der Genossenschaft aus welchem Grund auch immer schulden,
  5. die ohne ausdrückliche Ermächtigung des Verwaltungsrates eine Tätigkeit ausüben oder auszuüben versuchen, die in Konkurrenz zur Tätigkeit der Genossenschaft steht.

2. Gegen den Ausschlussbeschluss können die betroffenen Mitglieder innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab der Mitteilung Einspruch beim Schiedsgericht erheben; die Möglichkeit, vor Gericht Einspruch zu erheben, bleibt aufrecht. Das Ende der Mitgliedschaft bedingt auch die Auflösung der noch bestehenden, auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnisse.

3. Der Ausschluss wird durch die Anmerkung im Mitgliederbuch wirksam, die auf Veranlassung der Verwalter/Verwalterinnen erfolgt.

Art. 11
Tod eines Mitglieds

1. Stirbt ein Mitglied, haben die Erben/Erbinnen oder Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerinnen Anspruch auf Rückerstattung des effektiv eingezahlten Geschäftsanteils im Ausmaß und laut den Vorgaben von Artikel 12.

2. Im Fall mehrerer Erben/Erbinnen oder Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerinnen müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Ableben des Mitglieds angeben, wer von ihnen berechtigt ist, sie der Genossenschaft gegenüber zu vertreten.

3. Fehlt eine solche Ernennung, wird Artikel 2347 Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches angewandt.

4. Die Erben/Erbinnen oder Vermächtnisneh-mer/Vermächtnisnehmerinnen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft erfüllen, können auf Antrag die Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds übernehmen, sofern der Beschluss vorliegt, mit dem der Verwaltungsrat nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 6 bestätigt, dass sie effektiv die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Andernfalls erfolgt die Auszahlung laut Artikel 12.

5. Bei mehreren Erben/Erbinnen oder Ver-mächtnisnehmern/Vermächtnisnehmerinnen müssen diese eine Person zur gemeinsamen Vertretung bestimmen, es sei denn, das auf Gegenseitigkeit ausgerichtete Rechtsverhältnis kann mit jedem der Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen eingegangen werden und die Genossenschaft stimmt der Aufteilung zu. Die Genossenschaft entscheidet nach dem im Artikel 6 vorgesehenen Verfahren.

6. Fällt die Entscheidung negativ aus oder übernimmt auch nur einer der Rechts-nachfolger/eine der Rechtsnachfolgerinnen die Mitgliedschaft nicht, erfolgt die Auszahlung im Sinne des Artikels 12.

Art. 12
Auszahlung

1. Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben nur Anspruch auf die Rückzahlung des effektiv eingezahlten Geschäftsanteils. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, in welchem das Ende der jeweiligen Mitgliedschaft wirksam wird, wobei der Betrag in keinem Fall höher sein darf als der effektiv eingezahlte Betrag.

2. Die Zahlung erfolgt binnen 180 Tagen ab Jahresabschlussgenehmigung.

4. Abschnitt
Genossenschaftskapital und Geschäftsjahr

Art. 13
Genossenschaftsvermögen

1. Das Vermögen der Genossenschaft besteht aus:

  1. dem Genossenschaftskapital, das variabel ist und sich zusammensetzt aus den Einlagen der Mitglieder, die durch Geschäftsanteile repräsentiert werden. Der von einem Mitglied insgesamt gehaltene Geschäftsanteil darf den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten,
  2. aus der gesetzlichen nicht aufteilbaren Rücklage, die aus dem Gewinn aus freien Rücklagen sowie aus dem Gewinn aus allen anderen Rücklagen gebildet wird;
  3. den freien Rücklagen sowie aus jeder weiteren Rücklage.

2. Die Rücklagen sind nicht aufteilbar und dürfen weder während des Bestehens der Genossenschaft noch im Fall ihrer Auflösung unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

3. Die Geschäftsanteile dürfen weder verpfändet noch einer freiwilligen Bindung unterworfen werden. Ihre Abtretung ohne Zustimmung des Verwaltungsrats hat gegenüber der Genossenschaft keine Wirkung.

4. Ein Mitglied, das beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil auch nur zum Teil zu übertragen, muss dies dem Verwaltungsrat per Einschreiben oder mit zertifizierter elektronischer Post mitteilen, in dem es die im Artikel 6 vorgesehenen Angaben über den Erwerber liefert.

5. Die Maßnahme, mit der die Zustimmung zur Übertragung erteilt oder verweigert wird, muss dem Mitglied binnen 60 Tagen ab Erhalt des Antrags mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist steht es dem Mitglied frei, seine Beteiligung zu übertragen, und die Genossenschaft ist verpflichtet, den Erwerber im Mitgliederbuch einzutragen, vorausgesetzt, er erfüllt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

6. Die Maßnahme, mit der dem Mitglied die Zustimmung zur Übertragung verweigert wird, muss begründet sein. Gegen die Verweigerung kann das Mitglied innerhalb 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Schiedsgericht einlegen; die Möglichkeit, vor Gericht Einspruch zu erheben, bleibt aufrecht.

Art. 14
Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

2. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat den Entwurf für den Jahresabschluss.

3. Der Jahresabschlussentwurf muss innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden oder innerhalb von 180 Tagen, wenn ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt wird oder wenn dies wegen besonderer Erfordernisse bezüglich der Struktur oder des Gegenstandes der Genossenschaft notwendig ist und diese Erfordernisse vom Verwaltungsrat im Lagebericht oder, falls kein solcher erstellt wird, im Anhang zum Jahresabschluss dargelegt werden.

4. Die Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss genehmigt, beschließt über die Verwendung des Jahresgewinnes, indem sie ihn wie folgt zuteilt:

a) der gesetzlichen Rücklage nicht weniger als 30%,

b) dem auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens laut Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Jänner 1992, Nr. 59, in geltender Fassung, einen Anteil in der vom selben Gesetz vorgesehenen Höhe.

5. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Gewinn auf jeden Fall weitere nicht aufteilbare Rücklagen bilden, wobei aber die Pflicht zur Aufstockung der gesetzlich vorgesehenen Rücklagen aufrecht bleibt.

5. Abschnitt
Genossenschaftsorgane

Art. 15
Organe

1. Organe der Genossenschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat und eventuell der aus seiner Mitte bestellte Ausschuss,
  3. der Präsident/die Präsidentin,
  4. das Kontrollorgan.

Art. 16
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung, an welcher alle Genossenschaftsmitglieder teilnehmen können, wird mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen, und zwar mit Einschreiben mit Rückschein oder durch ein anderes im Sinne des Gesetzes geeignetes Mittel, das den Mitgliedern wenigstens zehn Tage vor der Versammlung übermittelt werden muss. Die Einberufung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort (am Sitz oder anderswo in der Provinz Bozen), den Tag und die Uhrzeit sowohl der ersten als auch der zweiten Einberufung. Die zweite Einberufung muss an einem anderen Tag als die erste Einberufung festgesetzt werden.

2. Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Verwaltungsrates oder ein Zehntel der Mitglieder verlangt. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung innerhalb von fünf Tagen einberufen werden und innerhalb von 20 Tagen stattfinden.

3. Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit oder Vertretung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

4. In zweiter Einberufung ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bei jeder Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gegeben.

5. Werden die genannten Formvorschriften nicht erfüllt, so gilt die Mitgliederversammlung als rechtmäßig einberufen, wenn alle Mitglieder mit Stimmrecht anwesend oder vertreten sind und wenn die Mehrheit der Verwalter/Verwalterinnen und des Kontrollorgans, wenn letzteres bestellt wurde, anwesend ist. Ein jeder Teilnehmer kann sich aber der Behandlung von Gegenständen widersetzen, über die er nicht ausreichend informiert zu sein glaubt.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten gefasst.

7. Für die Gültigkeit der Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten erforderlich. Für die Gültigkeit des Beschlusses zur Auflösung der Genossenschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

8. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben.

9. Für die Wahlen zu den Ämtern der Genossenschaft ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich; die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Jeder/Jede Stimmberechtigte darf höchstens so viele Vorzugsstimmen abgeben, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muss das Protokoll auch von den Stimmzählern/Stimmzählerinnen unterzeichnet werden.

Art. 17
Stimmrecht

1. In der Mitgliederversammlung haben diejenigen ein Stimmrecht, die seit wenigstens 90 Tagen im Mitgliederbuch eingetragen sind und die mit der Einzahlung des gezeichneten Kapitals, des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Pflichtbeiträge nicht in Verzug sind.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung.

3. Ein Mitglied kann höchstens zwei Mitglieder vertreten.

4. Das Mitglied, das Einzelunternehmer/Einzelunternehmerin ist, kann sich in der Mitgliederversammlung auch durch den Ehegatten/die Ehegattin, durch Verwandte bis zum dritten Grad oder durch Verschwägerte bis zum zweiten Grad vertreten lassen, sofern sie im Betrieb mitarbeiten.

5. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen und darf nicht ohne Namensnennung des/der Bevollmächtigten ausgestellt werden.

Art. 18
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für

a) die Festlegung der Richtlinien zur Erreichung des Genossenschaftszweckes,

b) die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,

c) die Wahl des Verwaltungsrates und des Kontrollorgans,

d) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlages,

e) die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts,

f) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Pflichtbeiträge,

g) den Ausschluss von Mitgliedern,

h) alle Angelegenheiten, die vom Verwaltungsrat oder von den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgebracht werden,

i) die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Präsidenten/die Präsidentin und die Vergütung für die Mitglieder des Kontrollorgans,

j) die Genehmigung der internen Regelwerke,

k) die Änderung der Satzung,

l) die Auflösung der Genossenschaft,

m) die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren,

n) die Beschlussfassung zu allen weiteren Punkten, die laut Gesetz oder Satzung in ihre Zuständigkeit fallen.

Art. 19
Vorsitz in der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsrats und in seiner Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Sind beide abwesend, führt die Person den Vorsitz, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden ernannt wird.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Schriftführer/eine Schriftführerin, der/die nicht Mitglied sein muss. Die Bestellung des Schriftführers/der Schriftführerin erfolgt nicht, wenn das Protokoll von einem Notar/einer Notarin aufgenommen wird.

Art. 20
Verwaltungsrat

1. Die Genossenschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens fünf und höchstens 15 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen besteht. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Besteht der Verwaltungsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, müssen ihm mindestens angehören:

a) zu einem Drittel Vertreter/Vertreterinnen der gastgewerblichen Unternehmen, wobei eine Vertretung vom Gemeindegebiet _____________und eine vom Gemeindegebiet _____________ kommen muss,

b) ein Vertreter/eine Vertreterin der Kategorien Privatzimmervermietung oder „Urlaub auf dem Bauernhof“,

c) ein Vertreter/eine Vertreterin der Kaufleute,

d) ein Vertreter/eine Vertreterin der Handwerker/Handwerkerinnen, sofern mindestens ein Drittel der Handwerker/Handwerkerinnen des Einzugsgebiets die Mitgliedschaft in der Genossenschaft hat,

e) beschränkt auf die Wintersportorte, ein Vertreter/eine Vertreterin der Aufstiegsanlagen oder der Skischulen,

f) ein Vertreter/eine Vertreterin des repräsentativsten Verbandes der gewerblichen Beherbergungsbetriebe.

2. Die jeweiligen örtlichen Berufsverbände haben das Recht, für die Wahl die Kandidaten/Kandidatinnen ihrer Kategorie vorzuschlagen. Diese Kandidatenvorschläge müssen schriftlich mindestens fünf Tage vor der Wahlversammlung erfolgen. Wenn keine Kandidatenvorschläge erfolgen, erlischt der Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat.

3. Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist aus den Mitgliedern der Genossenschaft oder aus den Personen zu wählen, die von den juristischen Personen angegeben werden, die ebenfalls Mitglied sind.

4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin.

5. Der Verwaltungsrat bleibt drei Jahre im Amt und scheidet an dem Tag aus dem Amt, an dem die Mitgliederversammlung den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt.

6. Mitglieder des Verwaltungsrates, die aus irgendeinem Grund ausscheiden, werden höchstens bis zu einem Drittel durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern am meisten Stimmen erhielten; scheidet mehr als ein Drittel der Mitglieder aus, müssen Neuwahlen angesetzt werden.

Art. 21
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat wird von dem Präsidenten/der Präsidentin immer dann einberufen, wenn Entscheidungen anstehen oder wenn wenigstens ein Drittel der Verwalter/Verwalterinnen dies verlangt.

2. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin mittels Brief, Fax oder E-Mail wenigstens fünf Tage vor der Sitzung und im Dringlichkeitsfalle mittels E-Mail, und zwar so, dass die Verwalter/Verwalterinnen und das Kontrollorgan wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung informiert werden. Die Einberufung muss die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung enthalten.

3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

4. Über die Sitzungen des Verwaltungsrates wird ein Protokoll abgefasst, das von dem Präsidenten/der Präsidentin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet wird.

Art. 22
Aufgaben des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat ist mit weitgehendsten Befugnissen für die Geschäftsführung der Genossenschaft ausgestattet; ausgenommen sind jene Befugnisse, die durch Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Dem Verwaltungsrat obliegt

  1. die Verwaltung der Genossenschaft,
  2. die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, sowie des eventuell zu bestellenden Ausschusses,
  3. die Entscheidung über die Aufnahme und den Rücktritt von Genossenschaftsmitgliedern,
  4. die Abfassung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung und deren Unterbreitung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zur Genehmigung,
  5. die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die Mitgliederversammlung,
  6. die Aufnahme von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen,
  7. die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Direktors/der Direktorin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
  8. die Erstellung von Richtlinien zur Führung der Informationsstellen,
  9. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Art. 23
Ausschuss

1. Der Verwaltungsrat kann einen Teil seiner Zuständigkeiten einem aus seiner Mitte gewählten Ausschuss übertragen; in diesem Fall muss er den Inhalt und die Grenzen der Übertragung und eventuell die Art und Weise der Wahrnehmung der Zuständigkeiten genau festlegen. Nicht delegierbar sind die im Artikel 2381 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Aufgaben, die Zuständigkeiten im Bereich der Aufnahme und des Rücktrittes von Genossenschaftsmitgliedern sowie die Entscheidungen, welche die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Rechtsverhältnisse mit den Mitgliedern betreffen.

2. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen; den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsrates.

3. Wenigstens einmal alle sechs Monate muss der Ausschuss dem Verwaltungsrat Bericht erstatten über den allgemeinen Gang der Geschäftsführung, über deren voraussichtliche Entwicklung sowie über die nach Ausmaß und Merkmalen wichtigsten Geschäfte, die von der Genossenschaft und den von ihr Beherrschten abgewickelt worden sind.

Art. 24
Präsident/Präsidentin

1. Der Präsident/Die Präsidentin wird vom Verwaltungsrat aus dessen Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen jenen beiden vorgenommen, die im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten haben. Mit der gleichen Vorgangsweise wird auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin gewählt, der den Präsidenten/die Präsidentin bei Verhinderung oder Abwesenheit in allen Aufgaben und Befugnissen vertritt. Eine Wahl mit demselben Wahlmodus ist für höchstens drei unmittelbar aufeinander folgende Amtsperioden möglich; danach ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

2. Der Präsident/Die Präsidentin beruft die Mitgliederversammlung, den Verwaltungsrat und den Ausschuss ein und führt bei allen den Vorsitz.

3. Der Präsident/Die Präsidentin vertritt die Genossenschaft vor Gericht und gegenüber Dritten; er/sie ist daher befugt, Zahlungen jeglicher Art und aus welchem Grund auch immer von öffentlichen Verwaltungen und von Privaten einzuziehen und entsprechende Zahlungsbestätigungen mit schuldbefreiender Wirkung auszustellen.

4. Der Präsident/Die Präsidentin kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsrates und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften anderen Verwaltern/Verwalterinnen oder Dritten Sondervollmachten für einzelne Rechtshandlungen oder für Gruppen von Rechtshandlungen erteilen.

Art. 25
Kontrollorgan

1. Das Kontrollorgan wird von der Mitgliederversammlung bestellt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Mitgliederversammlung es so entscheidet. 6)

2. Das Kontrollorgan bleibt drei Jahre im Amt und scheidet an dem Tag aus dem Amt, an dem der Jahresabschluss über das dritte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt wird. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

3. Die jährliche Vergütung für die Mitglieder des Kontrollorgans wird mit Entscheidung der Mitgliederversammlung anlässlich der Bestellung für die gesamte Dauer der Amtszeit festgelegt.

6. Abschnitt
Auflösung und Liquidation

Art. 26
Vorzeitige Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Genossenschaft beschließt, bestellt einen oder mehrere Liquidatoren und legt die entsprechenden Befugnisse fest.

Art. 27
Übergang des Vermögens

1. Bei Auflösung der Genossenschaft geht das gesamte nach der Liquidation verbleibende Genossenschaftsvermögen – nach bloßem Abzug des Genossenschaftskapitals und der gegebenenfalls angefallenen Dividenden – auf die auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens über.

2. Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei deren Löschung aus dem Verzeichnis laut Artikel 4 des Landesgesetzes Nr. 15/2017, gehen das Genossenschaftskapital und die gegebenenfalls angefallenen Dividenden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h) desselben Landesgesetzes auf die gebietsmäßig zuständige Gemeinde oder die gebietsmäßig zuständigen Gemeinden mit der Auflage über, dass sie der gegebenenfalls nachfolgenden Tourismusorganisation übertragen werden.

7. Abschnitt
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 28
Schiedsgerichtsklausel

1. Jegliche Streitigkeit zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft oder unter den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung der Satzung, der internen Regelwerke oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats und im allgemeinen jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, auch wenn eine der Parteien nicht der Genossenschaft angehört, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes überlassen.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen, die von dem für Tourismus zuständigen Landesrat/von der für Tourismus zuständigen Landesrätin auf Antrag der zuerst handelnden Partei ernannt werden.

3. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen zu treffen. Das Verfahren ist, vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über das rechtliche Gehör, an keinerlei Formalitäten gebunden.

4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verfahrenskosten.

Art. 29
Interne Regelwerke

1. Um das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern besser zu gestalten, kann der Verwaltungsrat eigene Regelwerke ausarbeiten, die er der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen muss. Betrifft ein Regelwerk die Abwicklung der auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Tätigkeit, muss es von der Mitgliederversammlung mit den Mehrheiten genehmigt werden, die für eine Satzungsänderung vorgesehen sind. In den Regelwerken können auch die Ordnung und die Aufgaben der gegebenenfalls bestellten Fachbeiräte festgelegt werden.

Art. 30
Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Nichtaufteilbarkeit der Rücklagen und der Übertragung des Vermögens

1. Von den unabdingbaren Grundsätzen in den Bereichen Kapitalrendite, nicht aufteilbare Rücklagen, Übertragung des Restvermögens und Übertragung eines Gewinnanteiles an den auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Fonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens darf nicht abgewichen werden. Zu beachten sind auf jeden Fall die im Artikel 2514 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verbote und Pflichten.

Art. 31
Verweis

1. Für alles, was in dieser Satzung nicht geregelt ist, gelten die bestehenden Rechtsvorschriften über die Genossenschaften.

2. Sofern im 5. Buch 6. Titel des Zivilgesetzbuches zur Regelung der Genossenschaften nichts anderes vorgesehen ist, sind gemäß Artikel 2519 des Zivilgesetzbuches, soweit vereinbar, die Bestimmungen über die _____________ (Aktiengesellschaft/Gesellschaft mit beschränkter Haftung) anzuwenden.

6)
Art. 25 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 14. September 2020, Nr. 33.

ANHANG C
Geschäfts- und Wahlordnung des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Beschlussfähigkeit

1. Das Präsidentenkollegium und der Fachbeirat sind beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eins der jeweiligen Mitglieder anwesend ist (bei Dezimalstellen wird aufgerundet).

Art. 2
Abstimmungen und Wahlen

1. Die Mitglieder des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates können im Rahmen der jeweiligen Sitzungen beantragen, dass über die Tagesordnungspunkte abgestimmt wird. Über die Annahme des Antrages auf Abstimmung entscheidet:

  1. die Mehrheit der Stimmrechte im Präsidentenkollegium,
  2. die Mehrheit der Anwesenden im Fachbeirat.

2. Die Stimmrechte im Präsidentenkollegium werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, anhand des Durchschnitts der Nächtigungen der letzten drei Tourismusjahre berechnet (ASTAT-Erhebung).

3. Bei Wahlen können nur Kandidaten/Kandidatinnen gewählt werden, die anwesend sind oder schriftlich erklären, die eventuelle Wahl anzunehmen.

4. In der Regel werden die Wahlen geheim mit Stimmzettel durchgeführt. Für eine Wahl durch Handaufheben ist das Einverständnis aller anwesenden Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.

Art. 3
Amtsende

1. Unbeschadet der für die einzelnen Gremien geltenden Sonderbestimmungen, endet das Amt eines Mitgliedes mit der Neuwahl nach Ablauf der Amtsperiode oder mit dem Tod, bei Verlust der Voraussetzungen oder bei Rücktritt.

2. Abschnitt
Präsidentenkollegium

Art. 4
Einberufung

1. Die konstituierende Sitzung des Präsidentenkollegiums wird vom Manager/von der Managerin der zuständigen IDM-Außenstelle einberufen. Die weiteren Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Stellvertretung schriftlich (auch mittels E-Mails) einberufen. Die Mitglieder des Kollegiums müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung über Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung in Kenntnis gesetzt werden.

2. Wenn die Hälfte plus eins (bei Dezimalstellen wird aufgerundet) der Mitglieder des Kollegiums eine Sitzung verlangt, muss diese binnen fünf Arbeitstagen ab Kenntnisnahme, bei Einhaltung der Einberufungsfrist laut Absatz 1, einberufen werden.

Art. 5
Einbringung von Tagesordnungspunkten

1. Alle Mitglieder des Präsidentenkollegiums haben die Möglichkeit, zusätzliche Tagesordnungspunkte für die Sitzungen einzubringen. Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte müssen spätestens 72 Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich (auch mittels E-Mail) bei der/dem Einberufenden einlangen.

Art. 6
Regelung der Mehrheiten

1. Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Personen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmrechte gewählt.

2. Die Beschlüsse über das Jahresprogramm der jeweils zuständigen IDM-Außenstelle sowie bezüglich der Bewertung der Tätigkeit des Managers/der Managerin der IDM-Außenstelle sind gültig, wenn sie mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmrechte gefasst werden.

Art. 7
Wahl des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin

1. Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmrechte in einem eigenen Wahlgang. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit, wird zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl durchgeführt; wer bei dieser mehr Stimmrechte auf sich vereint, gilt als gewählt. In einem weiteren Wahlgang wird nach demselben Modus der Stellvertreter/die Stellvertreterin gewählt. Bei der Wahl des/der Vorsitzenden und bei jener des Stellvertreters/der Stellvertreterin kann für jedes Stimmrecht eine Vorzugsstimme abgegeben werden.

Art. 8
Amtsdauer

1. Die Mitglieder des Präsidentenkollegiums, inklusive Vorsitzender/Vorsitzende, sind kraft ihres Amtes in diesem Gremium und bleiben, vorbehaltlich Absatz 2, so lange, wie sie dieses Amt innehaben.

2. Der/Die Vorsitzende bleibt für maximal vier Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden. Er/Sie kann höchstens zwei Amtsperioden lang, das heißt zweimal vier und somit insgesamt acht Jahre lang, den Vorsitz führen.

3. Die Dauer einer Amtsperiode von vier Jahren ist so zu verstehen, dass das Amt bis zu den folgenden Wahlen bekleidet wird, die im vierten Kalenderjahr nach der vorhergehenden Wahl stattfinden. Tritt der/die Vorsitzende das Amt während einer laufenden Amtsperiode des Kollegiums an, bleibt er/sie bis zu den folgenden Wahlen im Amt (nicht vier Jahre).

Art. 9
Abberufung

1. Das Präsidentenkollegium hat jederzeit die Möglichkeit, eine von ihm gewählte Person abzuberufen. Die Abberufung ist gültig, wenn die Hälfte plus eins der Stimmrechte (bei Dezimalstellen wird aufgerundet) anwesend ist und von diesen sich zwei Drittel für die Abberufung aussprechen. Bei Abstimmungen über die Abberufung einer Person müssen die Mitglieder des Kollegiums persönlich anwesend sein.

2. Die Sitzung, auf deren Tagesordnung eine Abberufung steht, kann auch vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden einberufen werden.

3. Abschnitt
Fachbeirat

Art. 10
Einberufung

1. Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Manager/von der Managerin der IDM-Außenstelle schriftlich (auch mittels E-Mails) einberufen. Die Mitglieder des Beirats müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung über Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung in Kenntnis gesetzt werden.

2. Wenn die Hälfte plus eins (bei Dezimalstellen wird aufgerundet) der Mitglieder des Beirats eine Sitzung verlangt, muss diese binnen fünf Arbeitstagen ab Kenntnisnahme, bei Einhaltung der Einberufungsfrist laut Absatz 1, einberufen werden.

Art. 11
Regelung der Mehrheiten

1. Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Art. 12
Zusammensetzung und Wahlmodus

1. Der/Die Vorsitzende des Präsidentenkollegiums ist kraft seines/ihres Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Fachbeirat. Ein Mitglied des Fachbeirats wird direkt vom repräsentativsten Verband der gewerblichen Beherbergungsbetriebe namhaft gemacht.

2. Die restlichen Mitglieder des Fachbeirates werden vom Präsidentenkollegium gewählt, und zwar in getrennten Wahlgängen für jede der Kategorien laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) des Landesgesetzes Nr. 15/2017. Das Vorschlagsrecht steht einzig den Mitgliedern des Präsidentenkollegiums zu; dies gilt nicht für die Direktoren/Direktorinnen der Tourismusorganisationen laut genanntem Buchstaben b) sowie für den Vertreter/die Vertreterin laut genanntem Buchstaben c), der/die direkt ernannt wird. Für jedes Stimmrecht dürfen bei der Wahl höchstens so viele Vorzugsstimmen abgegeben werden, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht (bei Dezimalstellen wird aufgerundet).

3. Der im Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes Nr. 15/2017 genannte Sechservorschlag wird durch Wahl in einer Sitzung ermittelt, für die die zuständige IDM-Außenstelle alle Direktoren und Direktorinnen der gebietsmäßig zuständigen Tourismusorganisationen einberuft. Für jedes Stimmrecht dürfen drei Vorzugsstimmen abgegeben werden.

4. Bezüglich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes Nr. 15/2017 fasst das Präsidentenkollegium zunächst den Beschluss, ob Vertreter/Vertreterinnen dieser Kategorie in den Fachbeirat gewählt werden sollen. Entscheidet sich das Präsidentenkollegium dafür, bestimmt es in einer weiteren Abstimmung die Anzahl der zu wählenden Vertreter/Vertreterinnen. Abschließend schreitet es zur Wahl, wobei für jedes Stimmrecht höchstens so viele Vorzugsstimmen abgegeben werden dürfen, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht (bei Dezimalstellen wird abgerundet).

Art. 13
Amtsdauer

1. Die Mitglieder des Fachbeirats bleiben für maximal drei Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Sie können keinesfalls länger als drei Amtsperioden, das heißt dreimal drei und somit insgesamt neun Jahre lang, im Amt bleiben.

2. Die Dauer einer Amtsperiode von drei Jahren ist so zu verstehen, dass das Amt bis zu den folgenden Wahlen bekleidet wird, die im dritten Kalenderjahr nach der vorhergehenden Wahl stattfinden. Tritt ein Mitglied das Amt während einer laufenden Amtsperiode des Beirats an, bleibt es bis zu den folgenden Wahlen im Amt (nicht drei Jahre).

3. Die bei der ersten Einsetzung des Beirats gewählten Mitglieder bleiben, unbeschadet der in den Artikeln 9 und 14 vorgesehenen Regelung, bis 2020 im Amt.

Art. 14
Ausscheiden und Ersetzung

1. Die Mitglieder des Fachbeirats laut Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 15/2017 sind in Vertretung der jeweiligen Organisationen oder kraft ihres Amtes im Fachbeirat. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Organisation beziehungsweise die Bekleidung des jeweiligen Amtes ist bei Amtsantritt zu erklären. Bei Verlust der Zugehörigkeit zur Organisation beziehungsweise des Amtes, scheidet das Mitglied automatisch aus dem Fachbeirat aus.

2. Das scheidende Mitglied wird durch jene Person ersetzt, welche sein Amt übernommen hat.

3. Das Mitglied, das direkt vom repräsentativsten Verband der gewerblichen Beherbergungsbetriebe namhaft gemacht wird, kann jederzeit von diesem Verband ersetzt werden.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionA Fremdenverkehrsorganisation
ActionActiona) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. September 1977, Nr. 45
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33
ActionActionc) Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 9
ActionActiond) Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39
ActionActionArt. 1  (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2  (Antrag auf Eintragung ins Landesverzeichnis)
ActionActionArt. 3  (Rahmensatzungen)
ActionActionArt. 4  (Kontrolle der Tourismusorganisationen)
ActionActionArt. 5  (Geschäfts- und Wahlordnung des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates)
ActionActionArt. 6  (Amtsdauer des Fachbeirates)
ActionActionArt. 7  (Bestehende Vereine und Genossenschaften)
ActionActionArt. 8  (Geschäftsführung)
ActionActionArt. 9  (Rechnungsprüferkollegium und Kontrollorgan)
ActionActionArt. 10  (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
ActionActionArt. 11  (Inkrafttreten)
ActionActionSatzung des Tourismusvereins
ActionActionSatzung der Tourismusgenossenschaft
ActionActionGeschäfts- und Wahlordnung des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2020, Nr. 33
ActionActionB Gastgewerbeförderung
ActionActionC Reisebüros
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis