(1) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, in der Folge als Gesetz bezeichnet, werden mit dieser Durchführungsverordnung die Grundsätze der Satzungen der Tourismusvereine und der Tourismusgenossenschaften festgelegt.
(2) Mit dieser Verordnung werden außerdem die Grundsätze für die Geschäfts- und Wahlordnung des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates laut Artikel 9 und 10 des Gesetzes sowie weitere Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes festgelegt.