1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Beschlussfähigkeit
1. Das Präsidentenkollegium und der Fachbeirat sind beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eins der jeweiligen Mitglieder anwesend ist (bei Dezimalstellen wird aufgerundet).
Art. 2
Abstimmungen und Wahlen
1. Die Mitglieder des Präsidentenkollegiums und des Fachbeirates können im Rahmen der jeweiligen Sitzungen beantragen, dass über die Tagesordnungspunkte abgestimmt wird. Über die Annahme des Antrages auf Abstimmung entscheidet:
- die Mehrheit der Stimmrechte im Präsidentenkollegium,
- die Mehrheit der Anwesenden im Fachbeirat.
2. Die Stimmrechte im Präsidentenkollegium werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, anhand des Durchschnitts der Nächtigungen der letzten drei Tourismusjahre berechnet (ASTAT-Erhebung).
3. Bei Wahlen können nur Kandidaten/Kandidatinnen gewählt werden, die anwesend sind oder schriftlich erklären, die eventuelle Wahl anzunehmen.
4. In der Regel werden die Wahlen geheim mit Stimmzettel durchgeführt. Für eine Wahl durch Handaufheben ist das Einverständnis aller anwesenden Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.
Art. 3
Amtsende
1. Unbeschadet der für die einzelnen Gremien geltenden Sonderbestimmungen, endet das Amt eines Mitgliedes mit der Neuwahl nach Ablauf der Amtsperiode oder mit dem Tod, bei Verlust der Voraussetzungen oder bei Rücktritt.
2. Abschnitt
Präsidentenkollegium
Art. 4
Einberufung
1. Die konstituierende Sitzung des Präsidentenkollegiums wird vom Manager/von der Managerin der zuständigen IDM-Außenstelle einberufen. Die weiteren Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Stellvertretung schriftlich (auch mittels E-Mails) einberufen. Die Mitglieder des Kollegiums müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung über Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung in Kenntnis gesetzt werden.
2. Wenn die Hälfte plus eins (bei Dezimalstellen wird aufgerundet) der Mitglieder des Kollegiums eine Sitzung verlangt, muss diese binnen fünf Arbeitstagen ab Kenntnisnahme, bei Einhaltung der Einberufungsfrist laut Absatz 1, einberufen werden.
Art. 5
Einbringung von Tagesordnungspunkten
1. Alle Mitglieder des Präsidentenkollegiums haben die Möglichkeit, zusätzliche Tagesordnungspunkte für die Sitzungen einzubringen. Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte müssen spätestens 72 Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich (auch mittels E-Mail) bei der/dem Einberufenden einlangen.
Art. 6
Regelung der Mehrheiten
1. Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Personen werden mit einfacher Mehrheit der Stimmrechte gewählt.
2. Die Beschlüsse über das Jahresprogramm der jeweils zuständigen IDM-Außenstelle sowie bezüglich der Bewertung der Tätigkeit des Managers/der Managerin der IDM-Außenstelle sind gültig, wenn sie mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmrechte gefasst werden.
Art. 7
Wahl des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin
1. Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmrechte in einem eigenen Wahlgang. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit, wird zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl durchgeführt; wer bei dieser mehr Stimmrechte auf sich vereint, gilt als gewählt. In einem weiteren Wahlgang wird nach demselben Modus der Stellvertreter/die Stellvertreterin gewählt. Bei der Wahl des/der Vorsitzenden und bei jener des Stellvertreters/der Stellvertreterin kann für jedes Stimmrecht eine Vorzugsstimme abgegeben werden.
Art. 8
Amtsdauer
1. Die Mitglieder des Präsidentenkollegiums, inklusive Vorsitzender/Vorsitzende, sind kraft ihres Amtes in diesem Gremium und bleiben, vorbehaltlich Absatz 2, so lange, wie sie dieses Amt innehaben.
2. Der/Die Vorsitzende bleibt für maximal vier Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden. Er/Sie kann höchstens zwei Amtsperioden lang, das heißt zweimal vier und somit insgesamt acht Jahre lang, den Vorsitz führen.
3. Die Dauer einer Amtsperiode von vier Jahren ist so zu verstehen, dass das Amt bis zu den folgenden Wahlen bekleidet wird, die im vierten Kalenderjahr nach der vorhergehenden Wahl stattfinden. Tritt der/die Vorsitzende das Amt während einer laufenden Amtsperiode des Kollegiums an, bleibt er/sie bis zu den folgenden Wahlen im Amt (nicht vier Jahre).
Art. 9
Abberufung
1. Das Präsidentenkollegium hat jederzeit die Möglichkeit, eine von ihm gewählte Person abzuberufen. Die Abberufung ist gültig, wenn die Hälfte plus eins der Stimmrechte (bei Dezimalstellen wird aufgerundet) anwesend ist und von diesen sich zwei Drittel für die Abberufung aussprechen. Bei Abstimmungen über die Abberufung einer Person müssen die Mitglieder des Kollegiums persönlich anwesend sein.
2. Die Sitzung, auf deren Tagesordnung eine Abberufung steht, kann auch vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden einberufen werden.
3. Abschnitt
Fachbeirat
Art. 10
Einberufung
1. Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Manager/von der Managerin der IDM-Außenstelle schriftlich (auch mittels E-Mails) einberufen. Die Mitglieder des Beirats müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung über Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung in Kenntnis gesetzt werden.
2. Wenn die Hälfte plus eins (bei Dezimalstellen wird aufgerundet) der Mitglieder des Beirats eine Sitzung verlangt, muss diese binnen fünf Arbeitstagen ab Kenntnisnahme, bei Einhaltung der Einberufungsfrist laut Absatz 1, einberufen werden.
Art. 11
Regelung der Mehrheiten
1. Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Art. 12
Zusammensetzung und Wahlmodus
1. Der/Die Vorsitzende des Präsidentenkollegiums ist kraft seines/ihres Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Fachbeirat. Ein Mitglied des Fachbeirats wird direkt vom repräsentativsten Verband der gewerblichen Beherbergungsbetriebe namhaft gemacht.
2. Die restlichen Mitglieder des Fachbeirates werden vom Präsidentenkollegium gewählt, und zwar in getrennten Wahlgängen für jede der Kategorien laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) des Landesgesetzes Nr. 15/2017. Das Vorschlagsrecht steht einzig den Mitgliedern des Präsidentenkollegiums zu; dies gilt nicht für die Direktoren/Direktorinnen der Tourismusorganisationen laut genanntem Buchstaben b) sowie für den Vertreter/die Vertreterin laut genanntem Buchstaben c), der/die direkt ernannt wird. Für jedes Stimmrecht dürfen bei der Wahl höchstens so viele Vorzugsstimmen abgegeben werden, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht (bei Dezimalstellen wird aufgerundet).
3. Der im Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes Nr. 15/2017 genannte Sechservorschlag wird durch Wahl in einer Sitzung ermittelt, für die die zuständige IDM-Außenstelle alle Direktoren und Direktorinnen der gebietsmäßig zuständigen Tourismusorganisationen einberuft. Für jedes Stimmrecht dürfen drei Vorzugsstimmen abgegeben werden.
4. Bezüglich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes Nr. 15/2017 fasst das Präsidentenkollegium zunächst den Beschluss, ob Vertreter/Vertreterinnen dieser Kategorie in den Fachbeirat gewählt werden sollen. Entscheidet sich das Präsidentenkollegium dafür, bestimmt es in einer weiteren Abstimmung die Anzahl der zu wählenden Vertreter/Vertreterinnen. Abschließend schreitet es zur Wahl, wobei für jedes Stimmrecht höchstens so viele Vorzugsstimmen abgegeben werden dürfen, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht (bei Dezimalstellen wird abgerundet).
Art. 13
Amtsdauer
1. Die Mitglieder des Fachbeirats bleiben für maximal drei Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Sie können keinesfalls länger als drei Amtsperioden, das heißt dreimal drei und somit insgesamt neun Jahre lang, im Amt bleiben.
2. Die Dauer einer Amtsperiode von drei Jahren ist so zu verstehen, dass das Amt bis zu den folgenden Wahlen bekleidet wird, die im dritten Kalenderjahr nach der vorhergehenden Wahl stattfinden. Tritt ein Mitglied das Amt während einer laufenden Amtsperiode des Beirats an, bleibt es bis zu den folgenden Wahlen im Amt (nicht drei Jahre).
3. Die bei der ersten Einsetzung des Beirats gewählten Mitglieder bleiben, unbeschadet der in den Artikeln 9 und 14 vorgesehenen Regelung, bis 2020 im Amt.
Art. 14
Ausscheiden und Ersetzung
1. Die Mitglieder des Fachbeirats laut Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 15/2017 sind in Vertretung der jeweiligen Organisationen oder kraft ihres Amtes im Fachbeirat. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Organisation beziehungsweise die Bekleidung des jeweiligen Amtes ist bei Amtsantritt zu erklären. Bei Verlust der Zugehörigkeit zur Organisation beziehungsweise des Amtes, scheidet das Mitglied automatisch aus dem Fachbeirat aus.
2. Das scheidende Mitglied wird durch jene Person ersetzt, welche sein Amt übernommen hat.
3. Das Mitglied, das direkt vom repräsentativsten Verband der gewerblichen Beherbergungsbetriebe namhaft gemacht wird, kann jederzeit von diesem Verband ersetzt werden.