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e) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zur „Ordnung der Tourismusorganisationen“

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 10. Jänner 2019, Nr. 2.

ANHANG A
Satzung des Tourismusvereins

Art. 1
Name und Sitz

1. Es wird ein Verein mit der Bezeichnung "Tourismusverein ______", in italienischer Sprache "Associazione turistica ______", gegründet, in der Folge als Verein bezeichnet. Der Verein übt seine Tätigkeit im Gebiet der Gemeinde(n) ______ aus und hat seinen Rechtssitz in _______.

Art. 2
Vereinszweck

1. Zur Förderung des Tourismus im Einzugsgebiet setzt sich der Verein folgende Aufgaben und Ziele:

  1. touristische Informations- und Servicestellen einrichten und führen sowie touristische Dienstleistungen vermitteln,
  2. Veranstaltungen und andere Initiativen von vorwiegend touristischem Interesse fördern und durchführen sowie lokale Veranstaltungen bewerben,
  3. Marketingaktivitäten in Abstimmung mit dem IDM durchführen,
  4. mit dem IDM Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Bereich Tourismus ausarbeiten,
  5. das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe aufwerten,
  6. Anlagen und Dienste von vorwiegend touristischem Interesse fördern und betreiben, vorausgesetzt, dass Beteiligungen und Ankäufe nur mit Eigenmitteln erworben beziehungsweise getätigt werden,
  7. Anlaufstelle sein für andere Wirtschaftstreibende und Vertretungen von Tourismuswirtschaftssektoren im Rahmen ihrer Kernaufgaben,
  8. die Werte der Marke Südtirol vermitteln,
  9. in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem IDM und der Marke Südtirol die lokalen Marken bewerben,
  10. j) die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Aufgaben in gegenseitigem Einvernehmen durchführen.

2. Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht. Allfällige Einnahmen und Überschüsse werden verwendet, um den Vereinszweck zu erreichen.

Art. 3
Dauer des Vereins und des Haushaltsjahres sowie Vereinsvermögen

1. Der Verein wird auf unbegrenzte Zeit gegründet.

2. Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

3. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:

  1. beweglichen und unbeweglichen Gütern im Eigentum des Vereins,
  2. eventuellen Reservefonds, die aus Jahresüberschüssen gespeist werden.

Art. 4
Einnahmen

1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

  1. den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Pflichtbeiträgen,
  2. Beiträgen und Zuwendungen von Körperschaften, Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen,
  3. der Gemeindeaufenthaltsabgabe und dem Anteil an der Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen,
  4. Vermögenserträgen,
  5. Einnahmen aus Veranstaltungen und aus der Vereinsführung,
  6. Einnahmen aus allfälligen Handelstätigkeiten,
  7. allfälligen Schenkungen und Erbschaften.

Art. 5
Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereine ohne Rechtspersönlichkeit werden, die an der Zielsetzung des Vereins interessiert und bereit sind, ihn zu unterstützen. Man unterscheidet zwischen:

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder sind alle, die gemäß Artikel 6 aufgenommen worden sind und im Mitgliederverzeichnis aufscheinen.

3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich mit hervorragenden Leistungen um die Vereinsziele verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Beschluss der Vollversammlung verliehen. Die Ehrenmitglieder, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen, haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

Art. 6
Aufnahme von Mitgliedern

1. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung schriftlich die Ablehnung des Vorstandes mitgeteilt wird. Die Ablehnung muss begründet sein.

Art. 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat:

  1. das Recht an den Vollversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen,
  2. das aktive und passive Wahlrecht.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. die Bestimmungen der Satzung, die internen Regelwerke und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
  2. den Vereinszweck zu fördern,
  3. den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge in der von der Vollversammlung festgesetzten Höhe termingerecht zu entrichten.

Art. 8
Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt oder Verzicht des Mitgliedes,
  3. durch Ausschluss wegen Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags und der Pflichtbeiträge oder wegen schwerwiegender Verletzung der Vereinssatzung, der internen Regelwerke oder der Beschlüsse des Vereins,
  4. bei Zuwiderhandlung des Mitgliedes gegen die Interessen oder Zwecke des Vereins,
  5. bei Auflösung oder Liquidation des Vereins.

2. Das scheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und kann die geleisteten Beiträge nicht zurückfordern.

Art. 9
Austritt des Mitgliedes

1. Der Austritt muss dem Verein mindestens drei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Ende des laufenden Jahres wirksam. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist wird der Austritt mit Ende des darauffolgenden Jahres wirksam.

Art. 10
Ausschluss des Mitgliedes

1. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt mit begründetem Beschluss der Vollversammlung. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung kann der/die Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Einspruchs. Gegen den Ausschlussbeschluss kann auch Klage beim ordentlichen Gericht erhoben werden.

Art. 11
Organe

1. Organe des Vereins sind:

  1. die Vollversammlung,  
  2. der Vorstand und eventuell der aus seiner Mitte ernannte Ausschuss,
  3. der Präsident/die Präsidentin,
  4. das Rechnungsprüferkollegium.

Art. 12
Vollversammlung

1. An der Vollversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge zur Gänze entrichtet haben und bereits seit mindestens einem Monat Mitglied sind. Die rechtsgültig und satzungsmäßig gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied, den Ehegatten/die Ehegattin oder einen Verwandten/eine Verwandte bis zum zweiten Grad vertreten lassen.

3. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

4. Die Vollmacht darf nicht ohne Namensnennung des/der Bevollmächtigten ausgestellt werden.

5. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vollversammlungen.

6. Die ordentliche Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für:

  1. die Festlegung der Richtlinien zur Erreichung des Vereinszweckes,
  2. die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,
  3. die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüferkollegiums,
  4. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung,
  5. die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts,
  6. die Genehmigung der internen Regelwerke,
  7. die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Pflichtbeiträge,
  8. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  9. den Ausschluss von Mitgliedern,
  10. alle Angelegenheiten, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgebracht werden,
  11. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Präsidenten/die Präsidentin.

7. Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Auflösung des Vereins,
  3. die Ernennung und Abberufung der Liquidatoren.

Art. 13
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1. Die Vollversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch mittels E-Mail) mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung; zwischen erster und zweiter Einberufung muss mindestens eine Stunde liegen. Die Vollversammlung muss auch einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes oder ein Zehntel der Mitglieder verlangt. In diesem Falle muss die Vollversammlung innerhalb von fünf Tagen einberufen werden und innerhalb von 20 Tagen stattfinden.

2. Die Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit oder Vertretung von mindestens der Hälfte der Mitglieder, in zweiter Einberufung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten gefasst.

4. Beschlüsse zur Änderung der Satzung müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten gefasst werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden.

5. Die Beschlüsse werden in der Regel durch Handaufheben gefasst; es wird jedoch geheim abgestimmt, wenn ein Beschluss Personen betrifft oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Anwesenden verlangt wird. Bei Wahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt.

6. Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll abgefasst, das von dem Präsidenten/der Präsidentin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muss das Protokoll auch von den Stimmzählern/Stimmzählerinnen unterzeichnet werden.

Art. 14
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern, die von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Jeder/Jede Stimmberechtigte darf höchstens so viele Vorzugsstimmen abgeben, wie die Hälfte der zu Wählenden ausmacht.

2. Besteht der Vorstand aus neun oder mehr Mitgliedern, muss ein Drittel von diesen von den gastgewerblichen Unternehmern gestellt werden. Außerdem müssen im Vorstand folgende Kategorien jeweils mit wenigstens einer Person vertreten sein: Privatzimmervermietung oder „Urlaub auf dem Bauernhof“, Kaufleute und - beschränkt auf die Wintersportorte - Aufstiegsanlagen oder Skischulen. Die jeweiligen örtlichen Berufsverbände haben das Recht, für die Wahl die Kandidaten/Kandidatinnen ihrer Kategorie vorzuschlagen.

3. Zusätzlich gehören dem Vorstand von Rechts wegen der Präsident/die Präsidentin der Ortsgruppe des repräsentativsten Verbands der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe oder ein von ihm/ihr delegiertes Ortsausschussmitglied an. Umfasst der Verein mehrere Gemeinden, wird für den Vorstand trotzdem nur eine Vertretung des Verbands als Mitglied kraft Amtes ernannt. Einigen sich die Ortausschüsse nicht auf eine Person, so ist Vorstandsmitglied kraft Amtes der Präsident/die Präsidentin oder das von ihm/ihr delegierte Mitglied des Ortsauschusses der Gemeinde, die die meisten Nächtigungen verzeichnet hat. Das in diesem Absatz genannte Mitglied kraft Amtes hat kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand kann höchstens zwei weitere Mitglieder kooptieren; diese haben kein Stimmrecht.

5. Mitglieder des Vorstandes, die aus irgendeinem Grund ausscheiden, werden höchstens bis zu einem Drittel durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern am meisten Stimmen erhielten; scheidet mehr als ein Drittel der Mitglieder aus, müssen Neuwahlen angesetzt werden.

6. Die Sitzungen des Vorstandes müssen wenigstens drei Tage vorher schriftlich (auch mittels E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit, einberufen werden. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen, wenn er/sie es für notwendig erachtet oder wenn dies von wenigstens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand auch kurzfristig einberufen werden, die Einberufung muss aber wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung erfolgen.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder.

8. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll abgefasst, das vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet wird.

Art. 15
Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt:

  1. die Verwaltung des Vereins,
  2. die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sowie eventuell des Ausschusses,
  3. die Entscheidung über die Aufnahme von Mit-gliedern,
  4. die Abfassung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung und deren Unterbreitung an die nächstfolgende Vollversammlung zur Genehmigung,
  5. die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die Vollversammlung,
  6. die Aufnahme von Mitarbeitern /Mitarbeiterinnen,
  7. die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Direktors/der Direktorin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
  8. die Erstellung von Richtlinien zur Führung der Informationsstellen,
  9. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

Art. 16
Ausschuss

1. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen drei- bis fünfköpfigen Ausschuss einsetzen, dem er mit entsprechendem Beschluss eigene Zuständigkeiten delegieren kann. Den Vorsitz des Ausschusses führt der Präsident/die Präsidentin des Vorstandes.

Art. 17
Präsident/Präsidentin

1. Der Präsident/Die Präsidentin wird vom Vorstand aus dessen Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat/keine Kandidatin die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen jenen beiden vorgenommen, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Mit der gleichen Vorgangsweise wird auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin gewählt, der den Präsidenten/die Präsidentin bei Verhinderung oder Abwesenheit in allen Aufgaben und Befugnissen vertritt. Eine Wahl mit demselben Wahlmodus ist für höchstens drei unmittelbar aufeinander folgende Amtsperioden möglich; danach ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

2. Der Präsident/Die Präsidentin vertritt den Verein vor Gericht und gegenüber Dritten. Er/Sie beruft die Vollversammlung, den Vorstand und den Ausschuss ein und führt bei denselben den Vorsitz.

Art. 18
Das Rechnungsprüferkollegium

1. Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus bis zu drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Besteht das Rechnungsprüferkollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, so muss mindestens ein Mitglied gastgewerblicher Unternehmer/ gastgewerbliche Unternehmerin sein. Die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegium oder der einzige Rechnungsprüfer/die einzige Rechnungsprüferin müssen nicht Vereinsmitglieder sein und nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlungen mit beratender Stimme teil. Besteht das Kollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, wählen diese aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikation. 5)

2. Das Rechnungsprüferkollegium nimmt alle Überprüfungen vor, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Finanzgebarung zu gewährleisten, und verfasst am Ende des Haushaltsjahres einen Abschlussbericht.

Art. 19
Schiedsgerichtsklausel

1. Jegliche Streitigkeit zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein oder unter den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung der Satzung, der internen Regelwerke oder der Beschlüsse der Vollversammlung oder des Vorstandes und im Allgemeinen jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, auch wenn eine der Parteien nicht dem Verein angehört, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes überlassen.

2. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall mit folgender Vorgangsweise bestellt: Zuerst ernennt jede Partei einen Schiedsrichter/eine Schiedsrichterin, dann einigen sich die beiden ernannten Personen auf den dritten Schiedsrichter/die dritte Schiedsrichterin als Präsidenten/Präsidentin. Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Mehrheit seiner Mitglieder bestimmt. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei bei der Ernennung des eigenen Schiedsrichters/der eigenen Schiedsrichterin eine von diesem/dieser unterzeichnete unbedingte Annahmeerklärung, mit Einschreiben mit Rückschein oder mit zertifizierter elektronischer Post, zu übermitteln. Wenn die Gegenpartei nicht innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der genannten Mitteilung mit der obenstehenden Vorgangsweise ihren Schiedsrichter/ihre Schiedsrichterin ernennt, wird dieser/diese von dem für Tourismus zuständigen Landesrat/von der für Tourismus zuständigen Landesrätin ernannt. Wenn sich die von den Parteien ernannten Personen nicht binnen zehn Tagen über den Namen des dritten Schiedsrichters/der dritten Schiedsrichterin als Präsident/Präsidentin des Schiedsgerichts einigen können oder wenn dessen/deren Name nicht binnen derselben Frist mit einem von allen drei unterfertigten Schreiben den beiden Parteien bekanntgegeben wird, so wird er/sie ebenfalls vom genannten Landesrat/von der genannten Landesrätin ernannt. Die Unterzeichnung obigen Schreibens durch den dritten Schiedsrichter/die dritte Schiedsrichterin gilt als dessen/deren unbedingte Annahmeerklärung.

3. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen zu treffen. Das Verfahren ist, vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über das rechtliche Gehör, an keinerlei Formalitäten gebunden.

4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

Art. 20
Aufwandsentschädigung

1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungsprüferkollegiums - mit Ausnahme des in das Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer oder der Wirtschaftsberater eingetragenen Mitgliedes - und des Schiedsgerichts sowie der Präsident/die Präsidentin üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Die Vollversammlung kann jedoch dem Präsidenten/der Präsidentin eine Aufwandsentschädigung zuerkennen.

Art. 21
Auflösung des Vereins

1. Die Vollversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren zur Erfüllung aller mit der Auflösung verbundenen Obliegenheiten.

Art. 22
Übergang des Vermögens

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei dessen Löschung aus dem von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, vorgesehenen Verzeichnis geht das Vereinsvermögen auf die gebietsmäßig zuständige Gemeinde oder die gebietsmäßig zuständigen Gemeinden mit der Auflage über, dass es der gegebenenfalls nachfolgenden Tourismusorganisation übertragen wird.

Art. 23
Schlussbestimmung

1. Für alles, was nicht durch diese Satzung geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

5)
Art. 18 Absatz 1 des Anhangs A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 14. September 2020, Nr. 33.
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