(1) Der Sonderbetrieb IDM nimmt seine Kontrollfunktion gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes im Rahmen jährlicher Koordinierungstreffen wahr. Darüber wird ein Protokoll verfasst, das der für Tourismus zuständigen Landesabteilung jeweils bis 30. November übermittelt wird.
(2) Stellt der Sonderbetrieb IDM, auch im Laufe des Jahres, eine Nichteinhaltung der Qualitätskriterien fest, übermittelt er der für Tourismus zuständigen Landesabteilung und der zuständigen Gemeinde oder den zuständigen Gemeinden einen entsprechenden Bericht.
(3) Fallen die Koordinierung oder die Kontrollen laut diesem Artikel negativ aus, trifft der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin, nach Anhören der betroffenen Tourismusorganisation und des Sonderbetriebs IDM, die Entscheidung über die Zuweisung der Mittel aus dem Landeshaushalt.