1. Anträge werden so lange zugelassen, bis die finanziellen Mittel für das betreffende Bezugsjahr ausgeschöpft sind.
2. Reichen die finanziellen Mittel nicht für alle vorliegenden Anträge aus, wird eine Rangliste erstellt, unter Berücksichtigung folgender Kriterien in folgender Reihenfolge:
a) landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz in den ersten 50 Gemeinden, die durch ihre Randlage die stärkste Benachteiligung und überdurchschnittlich große sozio-ökonomische Entwicklungsrückstände aufweisen, gemäß LEADER-Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014 – 2020,
b) Anträge von Junglandwirtinnen und Junglandwirten gemäß Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014 - 2020,
c) Datum der Antragsvorlage.