1. Das geförderte Unternehmen muss mindestens 4 Hektar Wiese, Ackerfutterbau oder Acker bewirtschaften, um die Beihilfe zu erhalten.
2. Zur Gewährung der Beihilfe wird die Einhaltung eines durchschnittlichen Mindestviehbesatzes von 0,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche und eines durchschnittlichen Höchstviehbesatzes gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Dabei wird das gesamte im Betrieb untergebrachte Vieh berücksichtigt, mit Ausnahme entsprechend dokumentierter Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit. In diesen Fällen müssen bei allen beteiligten Betrieben die Viehbesatzgrenzen eingehalten werden. Bei zusammengeschlossenen Betrieben liegen der Berechnung des Viehbesatzes die Gesamtviehzahl und sämtliche Futterflächen der Mitgliedsbetriebe zugrunde.
3. Bei der Berechnung des Viehbesatzes gelten die Toleranzen, die für die Flächenprämien in den Durchführungsbestimmungen zum Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014 – 2020 vorgesehen sind. Zur Überprüfung der Voraussetzungen wird Bezug auf die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen angeführten Daten genommen.