1. Förderfähig laut diesen Richtlinien sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in zusammengeschlossener Form und deren Vereinigung auf Landesebene, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
2. Nicht förderfähig sind dagegen Unternehmen, die sich im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Schwierigkeiten befinden, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung infolge eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Fraktionen im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, und Agrargemeinschaften im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.