1. Der oder die Begünstigte muss die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.
2. Handelt es sich um Arbeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der/die Begünstigte bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten Ablaufplans folgenden Jahres eine Abrechnung über die bestrittenen Ausgaben vorlegen.
3. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Antrags auf stempelfreiem Papier und von saldierten Rechnungen oder Eigenerklärungen über die geleistete Eigenarbeit, die nach Einreichen des Beitragsantrags ausgestellt wurden. Die Rechnungen und Eigenerklärungen über die geleistete Eigenarbeit müssen mindestens die Summe der anerkannten Ausgaben belegen. Die Auszahlung erfolgt nach der Abnahme der Arbeiten durch das Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler.
4. Für einzelne Arbeitsfortschritte kann auch eine Teilauszahlung beantragt werden. Die Teilzahlungen müssen sich auf bereits durchgeführte Arbeiten beziehen; das Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler muss die entsprechenden quittierten Rechnungen mit dem Sichtvermerk versehen.