(1) Der Klassenrat:
(2) Bei der Bewertung der Schüler und Schülerinnen gehören dem Klassenrat folgende Mitglieder an:
(3) Die Satzung kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schüler und Schülerinnen vorsehen.
(4) Für weitere Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Bewertung der Schüler und Schülerinnen stehen, regelt die Satzung die Zusammensetzung des Klassenrates und das Stimmrecht der Mitglieder. In der Regel umfasst der Klassenrat für weitere Tätigkeiten auch die Vertretung der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern.