(1) Der Schulrat bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Tätigkeiten der Berufsbildungsschule. Im Einzelnen:
(2) Der Schulrat bleibt für drei Schuljahre im Amt und wird bis zum 15. Oktober nach dem Ende seiner Amtszeit erneuert.
(3) Die Zusammensetzung des Schulrates wird von der Satzung unter Beachtung folgender Kriterien festgelegt:
(4) Den Vorsitz im Schulrat führt ein Mitglied, das aus seiner Mitte gewählt wird und dessen Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.
(5) Minderjährige Schüler und Schülerinnen, die dem Schulrat angehören, haben kein Stimmrecht in Bezug auf das Finanzbudget, das Investitionsbudget und den Jahresabschluss sowie auf die Verwendung der Geldmittel.