(1) Die Führungskraft sorgt für die einheitliche Führung der Berufsbildungsschule, vertritt diese gesetzlich und ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Die Führungskraft ist dem vom Land zugewiesenen Schulpersonal vorgesetzt.
(2) Die Führungskraft ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens. Sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, den Zugang zu einer kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung für Erwachsene sowie zur Meisterausbildung. Weiters fördert sie das Recht auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und das primäre Erziehungsrecht der Familien.
(3) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat die Führungskraft autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist die Führungskraft dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
(4) Die Führungskraft kann erforderlichenfalls für jede Klasse eine Lehrperson als Klassenvorstand ernennen, deren Zuständigkeiten in der Satzung der Schule geregelt werden.
(5) Auf der Grundlage der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Führungskraft den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs fest.
(6) Die Führungskraft organisiert die Tätigkeiten der Berufsbildungsschule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse.
(7) Die Führungskraft unterstützt die Meisterausbildung und stellt in der Schule, je nach Verfügbarkeit, Räumlichkeiten für die Meisterausbildung zur Verfügung.
(8) Die Führungskraft ist dafür zuständig, die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke zu genehmigen.
(9) Die Führungskraft trifft alle Maßnahmen zur Vermögensverwaltung und verfügt – im Rahmen des vom Schulrat genehmigten Finanzbudgets und Investitionsbudgets – über die Verwendung der Geldmittel zur Durchführung der in die Kompetenz der Berufsbildungsschule fallenden Tätigkeiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben beachtet sie die vom Schulrat vorgegebenen Kriterien und Modalitäten.
(10) In Dringlichkeitsfällen ist die Führungskraft ermächtigt, die dem Schulrat zustehenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu treffen; diese Maßnahmen sind dem Schulrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.
(11) Die Führungskraft übt alle weiteren von Landesbestimmungen zuerkannten Befugnisse aus.