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o) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 221)
Durchführungsverordnung über die Autonomie und die Mitgestaltung in den Schulen der Berufsbildung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 23. August 2018, Nr. 34.

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Autonomie und die Mitgestaltung in den Schulen der Berufsbildung in Anwendung von Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Landesdirektionen oder Landesdirektion: die für die Berufsbildung zuständige Landesdirektion der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion,
  2. Landesdirektor oder Landesdirektorin: der Direktor oder die Direktorin einer Landesdirektion,
  3. Führungskraft: die Führungskraft der Schule der Berufsbildung.

II. ABSCHNITT
AUTONOMIE DER SCHULEN DER BERUFSBILDUNG

Art. 3 (Autonomie der Schulen der Berufsbildung)

(1) Die autonomen Schulen der Berufsbildung, in der Folge als Berufsbildungsschulen bezeichnet, haben gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, organisatorische und didaktische Autonomie sowie Finanz- und Verwaltungsautonomie.

(2) Die Berufsbildungsschulen sind unter Beachtung des von der Landesregierung festgelegten Ausbildungsplans für die Festlegung und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes verantwortlich. Zu diesem Zweck arbeiten sie auch mit anderen Schulen, mit den jeweiligen Landesdirektionen und mit den Wirtschaftsverbänden zusammen. Dabei sollen sie die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Person mit den allgemeinen Zielen des Schulsystems in Einklang bringen.

(3) Die Autonomie der Berufsbildungsschulen gewährleistet die Lehrfreiheit und die kulturelle Vielfalt und kommt wesentlich in der Planung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen zum Ausdruck; diese haben die Persönlichkeitsentwicklung und die berufsfachliche Entwicklung zum Ziel und berücksichtigen das jeweilige Umfeld, die Erwartungen der Familien sowie die Individualität der Beteiligten; sie sind darauf ausgerichtet, deren Bildungserfolg nach den Leitlinien und allgemeinen Zielen des Bildungssystems zu ermöglichen und die Wirksamkeit des Lehrens und Lernens zu erhöhen.

Art. 4 (Dreijahresplan des Bildungsangebotes)

(1) Jede Berufsbildungsschule erarbeitet unter Einbeziehung der Mitglieder der Schulgemeinschaft den Dreijahresplan des Bildungsangebotes. Dieser ist das grundsätzliche Dokument der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Berufsbildungsschule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Berufsbildungsschulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen.

(2) Der Dreijahresplan stimmt mit den Bildungszielen der jeweiligen Berufsbildungsschule überein und spiegelt die Bedürfnisse ihres kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes wieder. Der Dreijahresplan umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die entsprechenden Fähigkeiten des Schulpersonals.

(3) Die didaktischen, organisatorischen und projektbezogenen Bedürfnisse, die aus dem Dreijahresplan hervorgehen, gelten als eines der Kriterien für die Zuweisung der Personalressourcen.

(4) Der Dreijahresplan enthält auch die Ziele und die Modalitäten der schulinternen Fortbildungstätigkeiten für das gesamte Personal der Berufsbildungsschule.

(5) Der Dreijahresplan enthält zudem die Weiterbildungsangebote für Erwachsene.

(6) Der Dreijahresplan berücksichtigt die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.

(7) Die Führungskraft gibt unter Einbeziehung der Mitglieder der Schulgemeinschaft die Richtlinien für die Erstellung des Dreijahresplans vor. Das Lehrerkollegium erarbeitet auf dieser Grundlage den Dreijahresplan, der vom Schulrat bis Ende November des Schuljahres vor dem Dreijahresbezugszeitraum genehmigt wird. Der Plan tritt im darauffolgenden Schuljahr in Kraft und kann jährlich bis Ende November angepasst werden.

(8) Der Dreijahresplan wird auf der Website der Berufsbildungsschule veröffentlicht und dort laufend aktualisiert. Die Dreijahrespläne der Berufsbildungsschulen werden zudem auf der Website der jeweiligen Landesdirektion veröffentlicht.

Art. 5 (Bildungsangebot)

(1) Für das Bildungsangebot der Berufsbildungsschulen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, in geltender Fassung, und von Artikel 10 des Landegesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11.

Art. 6 (Didaktische Autonomie)

(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der Erziehungsfreiheit der Familien und der allgemeinen Zielsetzungen des Bildungssystems laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, setzen die Berufsbildungsschulen die allgemeinen und die spezifischen Ziele in Lernwege um, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung und für Erwachsene den Zugang zu einer kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung gewährleisten. Die Schulen erkennen und nutzen dabei die Unterschiede und fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.

(2) Die didaktische Autonomie betrifft die freie und planmäßige Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen, Unterrichtszeiten und jede weitere Initiative, die Ausdruck von Planungsfreiheit ist. Der Ausgangspunkt ist Lehren und Bewerten nach Kompetenzen.

(3) Die Unterrichtszeiten der einzelnen Fächer und Tätigkeiten werden so eingeteilt, dass sie der Eigenart des Bildungsangebotes wie auch dem Lernrhythmus und der Arbeitsweise der Schüler und Schülerinnen bestmöglich entsprechen. Zu diesem Zweck können die Berufsbildungsschulen alle Flexibilitätsformen, die sie für zweckmäßig erachten, anwenden; unter anderem können sie:

  1. das Jahresstundenkontingent der einzelnen Fächer und Tätigkeiten in Blöcke gliedern,
  2. die Dauer der Unterrichtseinheiten festlegen, wobei die Festlegung der Unterrichtseinheiten nicht einen erhöhten Personalbedarf der Schule mit sich bringen darf,
  3. individuelle Lernwege anbieten, um dem allgemeinen Grundsatz der Integration der Schüler und Schülerinnen in die Klasse und in die Gruppe nachzukommen, auch in Bezug auf Schüler und Schülerinnen mit individuellem Bildungsplan,
  4. Lernangebote vorsehen, um besonders begabte Schüler und Schülerinnen zu fördern,
  5. Gruppen mit Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch anderer Jahrgänge, bilden,
  6. Fächer zu Fächerbereichen und Fächerkombinationen zusammenlegen.

(4) In Ausübung der didaktischen Autonomie sorgen die Berufsbildungsschulen außerdem für das Angebot von Nachhol- und Stützmaßnahmen wie auch für Vorbeugemaßnahmen gegen den frühzeitigen Schulabbruch.

(5) Die Berufsbildungsschulen ergreifen auch zweckmäßige Initiativen, um die pädagogische, didaktische und organisatorische Kontinuität sowie die Schul- und Berufsberatung zu fördern und zu unterstützen.

(6) Das Lehrerkollegium legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schüler- und Schülerinnenbewertung fest.

Art. 7 (Organisatorische Autonomie)

(1) Die organisatorische Autonomie soll Flexibilität und Vielfalt ermöglichen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Berufsbildungsschulen zu sichern, die Ressourcen und Strukturen bestmöglich zu nutzen, neue Technologien einzuführen und das örtliche Umfeld in die Schule miteinzubeziehen.

(2) Die Berufsbildungsschulen wenden, auch was den Einsatz der Lehrpersonen betrifft, jene Organisationsformen an, die unter Berücksichtigung der von den Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen den allgemeinen und spezifischen Zielen der jeweiligen Schule am besten entsprechen.

(3) Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Dreijahresplans des Bildungsangebotes und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen beschlossen.

(4) Der Stundenplan der didaktischen Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage, außer die Landesregierung ermächtigt zur Verteilung der Unterrichtsstunden auf sechs Wochentage.

(5) Jede Berufsbildungsschule gibt sich mit Beschluss des Schulrates eine eigene interne Schulordnung und sieht darin auch die Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze vor.

Art. 8 (Schulverbund)

(1) Durch Vertrag können sich Berufsbildungsschulen untereinander und gemeinsam mit den Schulen staatlicher Art zu einem Schulverbund zusammenschließen, um institutionelle Zielsetzungen auf der Grundlage von vereinbarten Projekten gemeinsam zu verwirklichen.

(2) Der Vertrag kann Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen, Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung, Verwaltung, Organisation sowie die Beschaffung von Gütern und Diensten zum Gegenstand haben; er kann auch den zeitweiligen Austausch von Lehrpersonen zwischen den Berufsbildungsschulen vorsehen. Die Modalitäten werden bei den Kollektivverhandlungen festgelegt.

(3) Der Vertrag wird vom Schulrat genehmigt. Falls er didaktische Tätigkeiten, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche oder interne Fortbildung zum Inhalt hat, ist er auch vom Lehrerkollegium der betreffenden Berufsbildungsschulen für den Teil gutzuheißen, der in die Kompetenz des Kollegiums fällt.

(4) Das Plansoll der am Schulverbund beteiligten Schulen kann so festgelegt werden, dass es möglich ist, Personal, das nachweislich besondere Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, mit Organisations- und schulübergreifenden Koordinierungsaufgaben sowie mit der Führung von Werkstätten zu betrauen.

(5) Im Schulverbundsvertrag werden die Befugnisse des Organs, das für die Verwaltung der Ressourcen und die Erreichung der Projektziele verantwortlich ist, sowie die personellen und finanziellen Ressourcen, die von den einzelnen Schulen bereitgestellt werden, festgelegt.

(6) Die Berufsbildungsschulen können, sowohl einzeln als auch im Schulverbund, Verträge mit Universitäten, mit Körperschaften, Unternehmen, Vereinigungen oder mit einzelnen Fachleuten, die einen Beitrag zur Umsetzung besonderer Ziele leisten können, abschließen.

(7) Die Berufsbildungsschulen können außerdem Verträgen und Vereinbarungen beitreten, um an Bildungsprojekten auf lokaler, staatlicher und internationaler Ebene teilzunehmen.

(8) Die Berufsbildungsschulen können Konsortien bilden oder öffentlichen wie auch privaten Konsortien beitreten, um Bildungsaufgaben zu erfüllen, die dem eigenen Dreijahresplan des Bildungsangebotes entsprechen.

Art. 9 (Verwaltungsautonomie)

(1) Die Berufsbildungsschulen sorgen für alle Maßnahmen, welche die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen betreffen; sie regeln gemäß den einschlägigen Bestimmungen die Einschreibungen, den Schulbesuch, die Bestätigungen, die Bewertungen und die Disziplinarmaßnahmen, wie in der Schüler- und Schülerinnencharta vorgesehen.

(2) Den Berufsbildungsschulen werden die Befugnisse in Bezug auf die Verwaltung der Haushaltsmittel, des Vermögens und der Einrichtungen zuerkannt.

Art. 10 (Finanzielle Autonomie)

(1) Die Einnahmen der Berufsbildungsschulen umfassen, soweit sie ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen zustehen, Folgendes:

  1. die Zuweisungen des Landes,
  2. die Zuweisungen der Gemeinden,
  3. die von der Landesregierung festgelegten Schulgebühren und die Beiträge der Schüler und Schülerinnen,
  4. Kursgebühren von Privatpersonen, Unternehmen sowie öffentlichen und privaten Körperschaften, die das berufliche Weiterbildungsangebot nutzen,
  5. die Beiträge von anderen Körperschaften und Institutionen, von Unternehmen oder Privatpersonen,
  6. die Einnahmen aus den von den Berufsbildungsschulen abgeschlossenen Verträgen oder aus Veräußerungen von verfügbaren Gütern,
  7. Schenkungen, Erbschaften und Legate, Zuwendungen und Spenden,
  8. alle weiteren Einnahmen jeglicher Art.

(2) Bei den Zuweisungen des Landes für die Finanzierung des Schulbetriebs sind ordentliche und außerordentliche Zuweisungen zu unterscheiden. Die Zuweisungen erfolgen nach den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien.

(3) Die Landesregierung legt die ordentlichen Zuweisungen nach objektiven Parametern zur Ermittlung des Bedarfs fest und berücksichtigt dabei die Größe und Komplexität der einzelnen Schule.

(4) Die außerordentlichen Zuweisungen sollen unvorhersehbare Ausgaben decken oder der Umsetzung von besonderen Projekten dienen.

(5) Das Land sichert den Berufsbildungsschulen eine Grundausstattung zu, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu garantieren.

(6) Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden ohne andere Zweckbindung zugeteilt als jene der vorrangigen Verwendung für die Abwicklung der Unterrichts-, Bildungs- und Beratungstätigkeiten.

(7) Im Sinne der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der finanziellen Mittel kann die jeweilige Bildungsdirektion einzelne Schulbetriebsausgaben selbst übernehmen. Zudem sorgt das Land für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sowie für die informationstechnische und die Energieinfrastruktur der Berufsbildungsschulen.

Art. 11 (Bewertung der Arbeit der Führungskräfte)

(1) Die Bewertung der Arbeit der Führungskräfte orientiert sich an den Zielen und an der Umsetzung des Dreijahresplans des Bildungsangebots sowie am Berufsprofil der Führungskräfte. Sie besteht aus der Dienstbewertung im Probejahr und aus der jährlichen Dienstbewertung.

(2) Bei der Ermittlung der Bewertungsindikatoren sind folgende Bereiche zu beachten:

  1. Leitungs- und organisatorische Kompetenzen,
  2. Kompetenzen im Bereich der Personalführung und Personalentwicklung,
  3. Beitrag zur Verbesserung des Bildungserfolgs der Schüler und Schülerinnen,
  4. Schaffung von Angeboten zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung für Erwachsene und Kooperation mit der zuständigen Landesdirektion bei der Meisterausbildung,
  5. Förderung der Beteiligung und der Zusammenarbeit der Mitglieder der Schulgemeinschaft und der Beziehungen zum sozialen und schulischen Umfeld,
  6. Entwicklungsschritte und -maßnahmen, die sich infolge der internen und externen Evaluation ergeben.

(3) Der zuständige Landesdirektor/Die zuständige Landesdirektorin nimmt die Dienstbewertung vor. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Dienstbewertung im Probejahr bezieht sich auf das erste Arbeitsjahr und betrifft alle Bereiche laut Absatz 2,
  2. die jährliche Dienstbewertung hat Prozesscharakter.

(4) Auf Antrag der Führungskraft kann der zuständige Landesdirektor/die zuständige Landesdirektorin auch ein alternatives Bewertungskonzept für die jährliche Dienstbewertung genehmigen.

(5) Die zuständigen Landesdirektionen legen mit Bezug auf ihre unterschiedliche Realität die Indikatoren und die Details zur Durchführung der Dienstbewertung fest.

Art. 12 (Diplome und Zeugnisse)

(1) Die zuständige Landesdirektion genehmigt die Muster der Diplome und der Zeugnisse für die Berufsbildungsschulen.

III. ABSCHNITT
MITGESTALTUNG IN DEN BERUFSBILDUNGSSCHULEN

Art. 13 (Zielsetzung und allgemeine Grundsätze der Mitgestaltung)

(1) Um die Mitgestaltung in den Berufsbildungsschulen zu verwirklichen, werden unter Beachtung der Autonomie dieser Schulen die Kollegialorgane gemäß den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung errichtet.

(2) Die Berufsbildungsschulen ermöglichen als Orte des Lernens, des gegenseitigen Vertrauens und der gelebten Demokratie den Schülern und Schülerinnen anhand von Erfahrungen zu lernen, an Entscheidungen teilzuhaben und Mitverantwortung zu tragen. Zu diesem Zweck schaffen sie die Voraussetzungen für ein vertrauensvolles Umfeld und eine demokratische Entscheidungsfindung auch auf institutioneller Ebene, indem sie alle am Leben der Berufsbildungsschule Beteiligten in die Mitgestaltung des Bildungsauftrags einbeziehen.

Art. 14 (Satzungsautonomie) 2)

(1) Den Berufsbildungsschulen wird Satzungsautonomie als Ausdruck der Befugnis, die eigene Organisation und Arbeitsweise zu regeln, zuerkannt. In diesem Sinne regeln die Berufsbildungsschulen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung mit eigener Satzung die Errichtung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Schulorgane sowie die Formen und Modalitäten der Beteiligung der Schulgemeinschaft. Zudem legt die Satzung für die Lehrlingsausbildungen Formen und Modalitäten der Beteiligung der Ausbilder und Ausbilderinnen fest. Die Satzung orientiert sich an der Mustersatzung (Anlage A), die den Schulen zur Verfügung steht.

Art. 15 (Mitgestaltung durch Schüler, Schülerinnen und Familien)

(1) Im Rahmen ihrer Satzungsautonomie sehen die Berufsbildungsschulen die obligatorische Einbeziehung von Schülern, Schülerinnen und Familien in die Mitgestaltung der schulischen Tätigkeiten vor, damit ihr Versammlungs- und Vertretungsrecht und geeignete Formen der Information und Kommunikation sichergestellt werden.

(2) Den Schülern und Schülerinnen sowie den Eltern steht das Recht zu, sich nach den in der Satzung festgelegten Modalitäten in den Räumen der Schule zu versammeln.

Art. 16 (Organe der Berufsbildungsschulen)

(1) Organe der Berufsbildungsschulen sind:

  1. der Schulrat laut Artikel 17,
  2. die Führungskraft laut Artikel 18,
  3. das Lehrerkollegium laut Artikel 19,
  4. der Klassenrat laut Artikel 20.

Art. 17 (Schulrat)

(1) Der Schulrat bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Tätigkeiten der Berufsbildungsschule. Im Einzelnen:

  1. verfasst, genehmigt und ändert er die Satzung, einschließlich der Wahlmodalitäten sowie der Ersetzung der eigenen Mitglieder, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,
  2. beschließt er den Dreijahresplan des Bildungsangebotes,
  3. genehmigt er das Finanzbudget und das Investitionsbudget,
  4. genehmigt er den Jahresabschluss,
  5. beschließt er die interne Schulordnung,
  6. genehmigt er Richtlinien für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit externen Trägern,
  7. übt er alle weiteren von Landesbestimmungen zuerkannten Befugnisse aus.

(2) Der Schulrat bleibt für drei Schuljahre im Amt und wird bis zum 15. Oktober nach dem Ende seiner Amtszeit erneuert.

(3) Die Zusammensetzung des Schulrates wird von der Satzung unter Beachtung folgender Kriterien festgelegt:

  1. die Führungskraft ist Mitglied von Rechts wegen,
  2. die Anzahl der gewählten Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern entspricht der Anzahl der gewählten Vertretungen des Lehrpersonals,
  3. eine Vertretung des Sekretariats der Berufsbildungsschule ist Mitglied von Rechts wegen,
  4. der Rat kann mit weiteren Personen ohne Stimmrecht ergänzt werden,
  5. der Schulrat besteht aus nicht weniger als 8 Mitgliedern.

(4) Den Vorsitz im Schulrat führt ein Mitglied, das aus seiner Mitte gewählt wird und dessen Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.

(5) Minderjährige Schüler und Schülerinnen, die dem Schulrat angehören, haben kein Stimmrecht in Bezug auf das Finanzbudget, das Investitionsbudget und den Jahresabschluss sowie auf die Verwendung der Geldmittel.

Art. 18 (Führungskraft)

(1) Die Führungskraft sorgt für die einheitliche Führung der Berufsbildungsschule, vertritt diese gesetzlich und ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Die Führungskraft ist dem vom Land zugewiesenen Schulpersonal vorgesetzt.

(2) Die Führungskraft ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens. Sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, den Zugang zu einer kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung für Erwachsene sowie zur Meisterausbildung. Weiters fördert sie das Recht auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und das primäre Erziehungsrecht der Familien.

(3) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat die Führungskraft autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist die Führungskraft dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.

(4) Die Führungskraft kann erforderlichenfalls für jede Klasse eine Lehrperson als Klassenvorstand ernennen, deren Zuständigkeiten in der Satzung der Schule geregelt werden.

(5) Auf der Grundlage der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Führungskraft den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs fest.

(6) Die Führungskraft organisiert die Tätigkeiten der Berufsbildungsschule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse.

(7) Die Führungskraft unterstützt die Meisterausbildung und stellt in der Schule, je nach Verfügbarkeit, Räumlichkeiten für die Meisterausbildung zur Verfügung.

(8) Die Führungskraft ist dafür zuständig, die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke zu genehmigen.

(9) Die Führungskraft trifft alle Maßnahmen zur Vermögensverwaltung und verfügt – im Rahmen des vom Schulrat genehmigten Finanzbudgets und Investitionsbudgets – über die Verwendung der Geldmittel zur Durchführung der in die Kompetenz der Berufsbildungsschule fallenden Tätigkeiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben beachtet sie die vom Schulrat vorgegebenen Kriterien und Modalitäten.

(10) In Dringlichkeitsfällen ist die Führungskraft ermächtigt, die dem Schulrat zustehenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu treffen; diese Maßnahmen sind dem Schulrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

(11) Die Führungskraft übt alle weiteren von Landesbestimmungen zuerkannten Befugnisse aus.

Art. 19 (Lehrerkollegium)

(1) Das Lehrerkollegium ist, auf der Grundlage der geltenden Landesbestimmungen, für die Planung, Erarbeitung und Umsetzung der erzieherischen und didaktischen Tätigkeiten zuständig.

(2) Das Lehrerkollegium setzt sich aus allen Lehrpersonen der Schule und aus der Führungskraft zusammen, die den Vorsitz führt; ihre Stimme ist ausschlaggebend bei Stimmengleichheit. Die Satzung legt fest, welche weiteren Personen, die in der Schule mit erzieherischen und didaktisch-pädagogischen Aufgaben im Rahmen des Unterrichts betraut sind, Teil des Lehrerkollegiums sind, und regelt deren Stimmrecht.

Art. 20 (Klassenrat)

(1) Der Klassenrat:

  1. trägt die gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung von Bildungswegen und für die Sicherung des Bildungserfolgs von Schülern und Schülerinnen,
  2. plant und beschließt die pädagogisch-didaktischen Tätigkeiten für die jeweilige Klasse oder Gruppe von Schülern und Schülerinnen,
  3. bewertet die Lernprozesse und Leistungen der Schüler und Schülerinnen gemäß den einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinien des Landes,
  4. übt alle weiteren von Landesbestimmungen zuerkannten Befugnisse aus.

(2) Bei der Bewertung der Schüler und Schülerinnen gehören dem Klassenrat folgende Mitglieder an:

  1. die Führungskraft oder ihre Stellvertretung oder eine von ihr beauftragte Lehrperson der Klasse, die den Vorsitz führt und deren Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist,
  2. die Lehrpersonen der curricularen Fächer der jeweiligen Schüler und Schülerinnen; wird ein Fach von zwei oder mehreren Lehrpersonen unterrichtet, so bestimmt die Führungskraft, ob diese Lehrpersonen eine Stimme pro Kopf oder gemeinsam eine einzige Stimme haben,
  3. die der Klasse zugewiesene Integrationslehrperson,
  4. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration, ohne Stimmrecht und nur wenn die Bewertung die ihnen zugewiesenen Schüler oder Schülerinnen betrifft.

(3) Die Satzung kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schüler und Schülerinnen vorsehen.

(4) Für weitere Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Bewertung der Schüler und Schülerinnen stehen, regelt die Satzung die Zusammensetzung des Klassenrates und das Stimmrecht der Mitglieder. In der Regel umfasst der Klassenrat für weitere Tätigkeiten auch die Vertretung der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern.

Art. 21 (Weitere Bestimmungen zu den Kollegialorganen)

(1) Die Satzung kann die Errichtung weiterer Kollegialorgane vorsehen sowie eine nach Unterrichtsbereichen, Berufssparten oder Fachrichtungen und nach Themenbereichen getrennte Zusammensetzung der Kollegialorgane festlegen.

(2) Die Satzung legt Formen und Modalitäten für die Unterstützung und Fortbildung der Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern fest, um sicherzustellen, dass diese ihren institutionellen Auftrag wahrnehmen können.

IV. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 22 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)       delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt allgemeine Richtlinien zur Bewertung der Schüler und Schülerinnen der Berufsbildungsschulen fest.

(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierenden Kollegialorgane der Berufsbildungsschulen beenden ihre Amtszeit am 31. August 2018, mit Ausnahme des Direktionsrates, der bis zur Einsetzung des neuen Schulrates im Amt bleibt.

(3) In Erstanwendung dieser Verordnung wird die Satzung vom scheidenden Direktionsrat mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder genehmigt; bei der Ausarbeitung der Satzung sind die Eltern und die Schüler und Schülerinnen miteinzubeziehen. Die Satzung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der Schüler- und Schülerinnencharta des Landes gelten auch für die Berufsbildungsschulen.

massimeBeschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 494 - Maßnahmen angesichts des COVID-2019-Notstandes: Durchführung der Diplomprüfung mittels einer eigenen Prüfungssession nach Beendigung des Betriebspraktikums
massimeBeschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 469 - Richtlinien für die Bewertung von Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, Fachoberschulen, berufsbildenden Oberschulen und Berufsbildungsschulen, die dem Unterricht nicht in Präsenz folgen - Schuljahr 2020/2021
massimeBeschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 69 - Maßnahmen angesichts des COVID-2019-Notstandes: Diplomprüfung für die Schülerinnen und Schüler der Schulen der Berufsbildung
massimeBeschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 343 - Maßnahmen angesichts des COVID-2019-Notstandes: Lehrabschlussprüfung und Diplomprüfung für die Schülerinnen und Schüler der Schulen der Berufsbildung
massimeBeschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027 - Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Schulen der Berufsbildung und Regelung der Diplomprüfungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 271 vom 26.04.2022)

Art. 23 (Aufhebungen)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, in geltender Fassung, mit Wirkung vom 1. September 2018,
  2. Artikel 4, 5, 5/bis und 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, in geltender Fassung, mit Wirkung vom Tag der Genehmigung der Richtlinien laut Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung.

Art. 24 (Übergangsbestimmung)

(1) Bis zur Reorganisation der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion und bis zur Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Reorganisation der Italienischen Bildungsdirektion sind die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die jeweiligen Landesdirektionen als Verweise auf die Abteilung Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt bzw. auf den Bereich Italienische Berufsbildung zu verstehen.

Art. 25 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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