(1) Im Rahmen ihrer Satzungsautonomie sehen die Berufsbildungsschulen die obligatorische Einbeziehung von Schülern, Schülerinnen und Familien in die Mitgestaltung der schulischen Tätigkeiten vor, damit ihr Versammlungs- und Vertretungsrecht und geeignete Formen der Information und Kommunikation sichergestellt werden.
(2) Den Schülern und Schülerinnen sowie den Eltern steht das Recht zu, sich nach den in der Satzung festgelegten Modalitäten in den Räumen der Schule zu versammeln.