(1) Das Lehrerkollegium ist, auf der Grundlage der geltenden Landesbestimmungen, für die Planung, Erarbeitung und Umsetzung der erzieherischen und didaktischen Tätigkeiten zuständig.
(2) Das Lehrerkollegium setzt sich aus allen Lehrpersonen der Schule und aus der Führungskraft zusammen, die den Vorsitz führt; ihre Stimme ist ausschlaggebend bei Stimmengleichheit. Die Satzung legt fest, welche weiteren Personen, die in der Schule mit erzieherischen und didaktisch-pädagogischen Aufgaben im Rahmen des Unterrichts betraut sind, Teil des Lehrerkollegiums sind, und regelt deren Stimmrecht.