(1) Den Berufsbildungsschulen wird Satzungsautonomie als Ausdruck der Befugnis, die eigene Organisation und Arbeitsweise zu regeln, zuerkannt. In diesem Sinne regeln die Berufsbildungsschulen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung mit eigener Satzung die Errichtung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Schulorgane sowie die Formen und Modalitäten der Beteiligung der Schulgemeinschaft. Zudem legt die Satzung für die Lehrlingsausbildungen Formen und Modalitäten der Beteiligung der Ausbilder und Ausbilderinnen fest. Die Satzung orientiert sich an der Mustersatzung (Anlage A), die den Schulen zur Verfügung steht.