(1) Die Fachpläne (FPL) setzen die Ziele, die Grundsätze und die Richtlinien des Landesstrategieplanes um; sie können auch nur bestimmte Teile des Landesgebietes betreffen.
(2) Die von anderen Landesgesetzen für bestimmte Bereiche vorgesehenen Fachpläne müssen dem Landesstrategieplan angepasst werden.